Gründe:
Das Sozialgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zu Recht zum dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe an den Kläger nicht vorliegen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -, 114
Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger zu Recht abgelehnt, da das Begehren des Klägers
in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Dabei hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass mit Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2007 über den Anspruch
des Klägers auf Übernahme seiner Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 1.
Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008 bestandskräftig entschieden wurde. Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf
nicht oder erfolglos eingelegt, so wird der Verwaltungsakt nach §
77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend. Vorliegend wurde von dem Kläger gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2007 innerhalb
der einmonatigen Widerspruchsfrist kein Widerspruch eingelegt. Der Bescheid enthält auch eine hinreichende Belehrung über
die Möglichkeit dieses Rechtsbehelfs. Damit liegt eine bestandskräftige Entscheidung der Beklagten über den Anspruch des Klägers
auf Übernahme seiner Kosten der Unterkunft und Heizung vor.
Hieran ändert sich auch nichts durch den Erlass des nachfolgenden Änderungsbescheides vom 25. März 2008, welcher vom Kläger
mit Widerspruch vom 22. April 2008 angefochten wurde. Dieser Bescheid bezieht sich zwar ebenfalls auf den Anspruch im Bewilligungszeitraum
bis zum 31. Mai 2008. Eine eigenständige Regelung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung in diesem Zeitraum enthält dieser
Bescheid allerdings nicht. Vielmehr wurde darin ausdrücklich ausgeführt (" Folgende Änderungen sind eingetreten: "), dass
insoweit lediglich eine Regelung zum Leistungsumfang aufgrund des Wegfalls einer Sanktion mit ausschließlicher Auswirkung
auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts getroffen wurde. Die Regelungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung
im Bescheid vom 24. Oktober 2007 wurden durch den Änderungsbescheid vom 25. März 2008 hingegen nicht berührt. Dagegen bezieht
sich der Widerspruch des Klägers vom 22. April 2008 ausdrücklich gegen die Höhe der übernommenen Kosten der Unterkunft und
Heizung. Die Beklagte hat infolgedessen mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 den Widerspruch zutreffend als unzulässig
verworfen, da der angefochtene Bescheid vom 25. März 2008 zur Höhe der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung
keine eigenständige Regelung enthält und der insoweit allein maßgebliche Bescheid vom 24. Oktober 2007 nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist
nicht mehr mit dem Widerspruch anfechtbar war.
Die hiergegen gerichtete Klage vom 23. Juni 2008 war aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 4. Dezember 2008 -
auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - ohne Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Kassel zu Recht abgelehnt wurde. Hieran vermögen auch die zur Begründung der
vorliegenden Beschwerde vorgetragenen Einwände nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Regelung des §
77 SGG weder durch die Einführung des SGB II zum 1. Januar 2005 noch durch die nachfolgende Verwaltungspraxis der Träger von Leistungen
nach dem SGB II obsolet geworden.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.