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LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2012 - 3 U 112/08
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Übergewichts durch einen unfallbedingten Bewegungsmangel
1. Zur Frage der wesentlichen Mitverursachung einer Adipositas durch einen unfallbedingten Bewegungsmangel.
2. Liegen die Ursachen für ein zunehmendes Übergewicht des Versicherten in einer überkalorischen Ernährung und in einem durch Unfallfolgen bedingten Bewegungsmangel im Vergleich zu der beruflichen Tätigkeit vor einem Arbeitsunfall und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte wegen der Unfallfolgen nicht in der Lage gewesen ist, langfristig seine Nahrungszufuhr dem verringerten Bedarf anzupassen bzw. längere Zeit eine unterkalorische Diät einzuhalten, so wird das Übergewicht nicht rechtlich wesentlich durch den Arbeitsunfall des Versicherten verursacht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Fulda 19.05.2008 S 8 U 48/05
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 19. Mai 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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