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LSG Hessen, Urteil vom 09.08.2016 - 3 U 23/15
Arbeitsunfall Wesentliche Mitverursachung eines Gesundheitsschadens Alternativursachen Konkurrierende Ursache
1. Eine Gesundheitsstörung kann nur dann als Gesundheitsschaden oder als Folge eines Unfallereignisses bzw. eines Arbeitsunfalles festgestellt werden, wenn das Unfallereignis diesen Gesundheitsschaden rechtlich wesentlich verursacht oder mitverursacht hat.
2. Dabei ist auf einer ersten Prüfungsstufe zu fragen, ob das Unfallereignis eine naturwissenschaftlich-philosophische Bedingung für den Eintritt der Gesundheitsstörung ist.
3. Im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nach den einschlägigen Erfahrungssätzen nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
4. Wenn festzustellen ist, dass das Unfallereignis in diesem Sinne eine Bedingung für den Erfolg ist, ist auf der ersten Prüfungsstufe weiter zu fragen, ob es für den Eintritt des Erfolges noch andere Ursachen im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie gibt; das können Bedingungen aus dem nichtversicherten Lebensbereich wie z.B. Vorerkrankungen, Anlagen, nichtversicherte Betätigungen oder Verhaltensweisen sein.
5. Wenn es mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen gibt, ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war; ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich.
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Kassel 04.11.2014 S 9 U 75/11
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. November 2014 (Aktenzeichen S 9 U 75/11) wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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