LSG Hessen, Urteil vom 27.06.2008 - 7 AL 92/05
Verfahrensgegenstand bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die vollständige Versagung von Leistungen
Gegenstand des Rechtsstreits ist bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, die sich gegen die vollständige Versagung
von Leistungen ohne zeitliche Begrenzung auf einen zeitlich unbestimmten Leistungsantrag richtet, der gesamte Zeitraum bis
zur gerichtlichen Entscheidung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AlhiV § 1
,
SGB X § 39 Abs. 2
,
,
Vorinstanzen: SG Fulda 09.02.2005 S 1 AL 500/03