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LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2011 - 8 KR 313/08
Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante transarterielle Chemoperfusion und eine Laserinduzierte Interstitielle Thermotherapie bei unzureichender Aufklärung durch den Vertragsarzt
1. Ein Systemversagen, das einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V auslöst, liegt auch vor, wenn ein Vertragsarzt den zu behandelnden Versicherten durch unzureichende Aufklärung in dem Glauben lässt, er erbringe eine zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehörende Behandlung (hier die Chemoembolisation).
2. Der Einstandspflicht der Krankenkasse steht dann nicht entgegen, dass der Vertragsarzt dem lebensbedrohlich erkrankten Versicherten die Unterschrift unter einen Privatbehandlungsvertrag mit der Begründung abverlangt hat, er als Spezialist für die benötigte Therapie behandle nur unter dieser Bedingung. In einem solchen Fall kann der Versicherte trotz der Nichtigkeit der Privatbehandlungsvereinbarung nach § 32 SGB I nicht darauf verwiesen werden, die dem Behandler geleisteten Zahlungen nach § 812 BGB auf dem Zivilrechtsweg zurückzufordern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 20
Normenkette:
BGB § 812
, ,
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/M. 17.11.2008 S 25 KR 279/06
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2006 geändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der ambulanten Behandlung seiner Ehefrau Dr. K.A. mit Chemoperfusion bei Prof. V. in Höhe von 18.708,87 EUR zu erstatten. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.

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