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LSG Hessen, Urteil vom 11.08.2016 - 8 P 4/15
Pflegeversicherung Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Keine Umdeutung Zugänglichmachung von Prozessunterlagen
1. Bei dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung handelt es sich um einen Rechtsbehelf und führt dazu, dass das Gericht, das bereits den Gerichtsbescheid erlassen hat, nochmals mit der Sache befasst wird, wohingegen die Berufung als Rechtsmittel dazu führt, dass ein anderes Gericht - das Rechtsmittelgericht - über die Richtigkeit des Gerichtsbescheides zu befinden hat.
2. Die unterschiedliche Zielrichtung von Rechtsmittel und Rechtsbehelf und die verschiedene Zuständigkeit, über den Rechtsbehelf/das Rechtsmittel zu entscheiden, verbietet eine Umdeutung.
3. Eine Umdeutung scheitert aber auch dann, wenn der Einzelfall zu prüfen ist.
4. Die Entscheidung, ob von einer unmittelbaren Zugänglichmachung der Prozessunterlagen abgesehen werden kann, obliegt grundsätzlich den Fachgerichten.
Normenkette: ,
SGG § 105 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Gießen S 9 P 5/13
Tenor
I.
Der am 12. Februar 2015 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Antrag der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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