Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, wer der zuständige Leistungsträger für
den Antragsteller bezüglich von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ist.
Der Antragsteller ist 1963 geboren und leidet laut eines fachärztlichen psychiatrischen Attests vom 21. September 2010 an
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach Missbrauch und Abhängigkeit von multiplen Substanzen bei weiterhin vorhandenen
Phasen von massivem Drogen- und Alkoholkonsum. Ihm wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes
Buch (
SGB IX) laut Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales B-Stadt vom 23. Juli 2009 zuerkannt.
Vom 14. September 2008 an wurde der Antragsteller im Haus XY. in XY-Stadt betreut. Die Kosten für diese Maßnahme der Eingliederungshilfe
nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII übernahm der Antragsgegner. Am 15. September 2008 zog der Antragsteller nach A-Stadt
um, wo er seitdem von der ZZ. GmbH & Co KG ambulant im eigenen Wohnraum betreut wird. Hierfür bewilligte ihm der Antragsgegner
zunächst bis zum 30. November 2008 Eingliederungshilfeleistungen durch Bescheid vom 1. September 2008. Durch weitere Bescheide
vom 20. Februar 2009 sowie 11. März 2010 verlängerte er jeweils die Kostenzusage für die ambulante Betreuung des Antragstellers,
zuletzt bis zum 30. November 2010. Für den gleichen Zeitraum gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller außerdem Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII durch die Bescheide vom 2. September
2008, 9. März 2009 sowie 11. März 2010.
Vom 24. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2010 sowie vom 29. Juli 2010 bis zum 5. August 2010 begab sich der Antragsteller in eine
stationäre Behandlung im FA. in B-Stadt. Vom 16. September 2010 bis zum 28. Oktober 2010 wurde der Antragsteller stationär
in der Übergangseinrichtung der QW-Klinik QW. behandelt. Mit Schreiben vom 22. September 2010 leitete der Beigeladene einen
Antrag auf Kostenübernahme mit der Aufnahmemitteilung der Klinik vom 17. September 2010 an den Antragsgegner weiter. Da eine
Unterbrechung der Hilfegewährung nicht eingetreten sei, sei der Antragsgegner der weiterhin örtlich zuständige Leistungsträger.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. November 2010 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Weitergewährung
von Grundsicherungsleistungen über den 30. November 2010 hinaus. Seit dem 24. November 2010 befand sich der Antragsteller
sodann in stationärer Behandlung in der QW-Klinik CW. Hierüber informierte die ZZ. GmbH & Co KG den Antragsgegner mit Schreiben
vom 25. November 2010, das am 29. November 2010 dort einging.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. November 2010 beantragte der Antragsteller die Übernahme der Therapienebenkosten
beim Antragsgegner, der diesen Antrag mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 an den Beigeladenen weiterleitete. Durch den stationären
Aufenthalt in der QW-Klinik in QW. vom 16. September 2010 bis 28. Oktober 2010 sei die ursprüngliche Maßnahme des Betreuten
Wohnens unterbrochen worden, weshalb die Zuständigkeit nicht mehr gegeben sei. Am 10. September 2010 beantragte der Antragsteller
den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Darmstadt. Durch Beschluss vom 14. Dezember 2010 hat das Sozialgericht
den Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen zum Verfahren beigeladen.
Durch Beschluss vom 28. Januar 2011 hat das Sozialgericht Darmstadt den Antragsgegner vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie Leistungen der Eingliederungshilfen
nach dem SGB XII in Form des Betreuten Wohnens, beides nach Maßgabe der Gesetze für die Zeit vom 14. Januar 2011 bis zum 28.
Februar 2011 zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat
es ausgeführt, dass der Antragsteller ab dem 14. Januar 2011 einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
habe, da er für die Zeit nach seiner Entlassung aus der QW-Klinik CW. am 14. Januar 2011 gegen den Antragsgegner einen Anspruch
auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen gemäß §§ 41 Abs. 3, 42 SGB XII und der beantragten Eingliederungshilfeleistung
gemäß §§
53,
54 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX habe. Hierfür sei der Antragsgegner der örtlich zuständige Leistungsträger, was sich aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ergebe.
Danach sei auch nach dem Umzug des Antragstellers von XY-Stadt nach A-Stadt am 15. September 2008 er weiterhin als zuständiger
Sozialhilfeträger zu betrachten. Seine Zuständigkeit habe auch nicht mit dem stationären Aufenthalt des Antragstellers in
der Übergangseinrichtung der QW-Klinik QW. vom 16. September 2010 bis 28. Oktober 2010 geendet, ebenso wenig durch die stationäre
Behandlung des Antragstellers in der QW Klinik CW. vom 24. November 2010 bis 14. Januar 2011, weil bei einem Wechsel vom Betreuten
Wohnen in eine stationäre Versorgung nicht auf § 98 Abs. 2 SGB XII abzustellen sei. Zwar träfe § 98 Abs. 2 SGB XII für die
örtliche Zuständigkeit in Fällen der Leistungserbringung in stationären Einrichtungen eine klare und seinem Wortlaut nach
abschließende Regelung; in Fällen wie dem Vorliegenden stünden jedoch die Systematik des § 98 SGB XII einerseits sowie Sinn
und Zweck des § 98 Abs. 5 SGB XII andererseits einer Anwendung des § 98 Abs. 2 SGB XII entgegen. Bei § 98 Abs. 2 SGB XII handele
es sich lediglich um einen Fall der von § 98 Abs. 1 SGB XII abweichenden Sonderzuständigkeit. Hingegen diene die Vorschrift
nicht dazu, einen nach § 98 Abs. 5 SGB XII zuständig gewordenen Sozialhilfeträger aus seiner Leistungspflicht zu entlassen.
Auch Sinn und Zweck des § 98 Abs 5 SGB XII sprächen dafür, dass eine nach dieser Vorschrift begründete örtliche Sonderzuständigkeit
durch einen Aufenthalt des Leistungsberechtigten in einer stationären Einrichtung nicht ende. Da am Ort des Betreuten Wohnens
regelmäßig der gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsempfängers begründet werde, würde dies bedeuten, dass für die stationäre
Versorgung derjenige Träger zuständig wäre, in dessen örtlichem Bereich das Betreute Wohnen stattgefunden habe. Ein solches,
im hiesigen Verfahren vom Antragsgegner befürwortete Ergebnis, sei wenig sachgerecht, weil es den durch § 98 Abs. 5 SGB XII
bezweckten Schutz gerade dieses Leistungsträgers vor überproportionalen finanziellen Belastungen unterlaufen würde. Daher
sei es geboten, § 98 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 SGB XII entsprechend dem Sinn des Gesetzes zu interpretieren. Hierfür müsse die
Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 2 SGB XII für stationäre Leistungen im Lichte des Abs. 5 dieser Regelung einschränkend
dahingehend ausgelegt werden, dass für stationäre Leistungen der Sozialhilfeträger zuständig ist, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung habe, es sei denn, dass bereits eine Sonderzuständigkeit
nach § 98 Abs. 5 SGB XII begründet worden sei. Hierfür spreche auch, dass der Gesetzgeber die Bedeutung und Häufigkeit eines
Wechsels vom ambulanten Betreuten Wohnen in eine stationäre Einrichtung verkannt habe, was es umso erforderlicher mache, dieses
Versäumnis im Wege der Auslegung zu beheben. Der gegenteiligen Auffassung könne nicht gefolgt werden. Solange der Gesetzgeber
untätig bleibe, werde es immer zu Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Sozialhilfeträgern kommen, die jedoch
nicht auf Kosten der hilfebedürftigen und leistungsberechtigten Personen ausgetragen werden dürften.
Für die Zeit vor den 14. Januar 2011 sei die einstweilige Anordnung jedoch nicht zu erlassen, weil für die Zeit vor der Antragstellung
am 10. Dezember 2010 eine rückwirkende Leistungsgewährung nicht in Betracht komme und für die Zeit vom 10. Dezember 2010 bis
zur Entlassung des Antragstellers aus der QW-Klinik ein Anordnungsanspruch mangels Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
bzw. Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des Betreuten Wohnens glaubhaft gemacht sei, was aus § 35 Abs.
1 Satz 1 SGB XII folge.
Gegen den am 1. Februar 2011 dem Antragsgegner zugestellten Beschluss richtet sich dessen Beschwerde vom 22. Februar 2011.
Der Antragsteller hat am 1. März 2001 ebenfalls Beschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner führt im Wesentlichen aus, dass eine analoge Auslegung von § 98 Abs. 2 und Abs. 5 SGB XII nicht möglich
sei. Durch den Wechsel von der ambulanten zu der stationären Betreuung sei gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII der Beigeladene zuständig
geworden, weil der Antragsteller seit dem 15. September 2008 durchgängig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt in Hessen
begründet habe. Der Wechsel von ambulanter Betreuung und stationärer Behandlung führe zu einer Änderung der Zuständigkeit
im Sinne von 98 Abs. 2 SGB XII. Insbesondere sei die Ansicht des Sozialgerichts inkonsequent, weil der Antragsteller vor seinen
Umzug in den Kreis Storman seinen gewöhnlichen Aufenthalt in AC. begründet hatte und keinerlei Unterbrechung der sozialhilferechtlichen
Betreuung eingetreten sei, weshalb bei konsequenter Anwendung der Rechtsauffassung des Sozialgerichts die Stadt AC. der eigentlich
zuständige Sozialhilfeträger sei.
Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2011 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen, den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2011 abzuändern
und ihm Leistungen der Grundsicherung bereits vom 1. Dezember 2012 an zu gewähren.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass er bereits im Antrag vom 10. Dezember 2010 den Nachholbedarf für den Zeitraum
vom 1. Dezember bis 9. Dezember 2011 im Hinblick auf seine Notlage bezüglich der Unterkunftskosten für seine bestehende Wohnung,
die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge und die alleinige Sicherung des Lebensunterhalts durch die Versorgung in der
Klinik dargelegt habe.
Der Beigeladene vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden sei. Die Auffassung des Antragsgegners widerspreche vielmehr der Intention des Gesetzgebers, eine überproportionale
Kostenbelastung des Sozialhilfeträgers vor Ort zu vermeiden. Auch die Aufnahme in der QW-Klinik CW. ändere nichts an der Zuständigkeit
des Antragsgegners, weil auch § 98 Abs. 2 SGB XII im Lichte des § 98 Abs. 5 SGB XII auszulegen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten auch im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Beklagtenakte Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 dieser Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung
in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Voraussetzungen für die hier - wie vom SG zutreffend erkannt - allein in Betrachtkommende Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG liegen indes nicht vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags
und des Weiteren - auf der Begründetheitsebene - die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit
einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die
Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung -
ZPO -). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen
Eilentscheidung (vgl. HLSG, Urteil vom 30. April 2007 - L 7 SO 14/07 ER).
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, sondern vielmehr in einer Wechselbeziehung
derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit oder Schwere des drohenden Nachteils
zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes
Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen
an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine abschließende Aufklärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts Darmstadt an und verweist auf die dortigen Entscheidungsgründe
(§
153 Abs
2 SGG). Dies gilt insbesondere für die Beschwerde des Antragstellers, weil für vergangene Zeiträume vor Antragstellung in der Regel
der erforderliche Anordnungsgrund nicht besteht. Auch hier sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine andere Beurteilung
rechtfertigen könnten.
Auch bezüglich der Beschwerde des Antragsgegners schließt sich der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts Darmstadt an.
Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Der Antragsgegner kann nicht damit gehört werden, dass eigentlicher zuständiger Sozialhilfeträger vorliegend Stadt AC. sei,
weil vor dem Umzug des Antragstellers in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners dieser zuständiger Sozialhilfeleistungsträger
gewesen sei und Leistungen gewährt habe. Da zwischenzeitlich - wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - der Antragsgegner
durch Bescheid vom 1. September 2008 sowie durch Bescheide vom 20. Februar 2009 und 11. März 2010 bestandskräftig Eingliederungshilfeleistungen
für die ambulante Betreuung des Antragstellers zuletzt bis zum 30. November 2010 bewilligt hatte, war das damalige Verwaltungsverfahren
abgeschlossen, wie sich aus den §§ 8, 31 SGB X ergibt. Eine Rückforderung der damit geleisteten Beträge wäre nur bei Vorliegen der materiell rechtlichen Voraussetzungen
in Form von Rücknahme oder Widerruf nach den §§ 44 SGB X möglich gewesen. Zumindest im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens kann daher der Antragsgegner nicht mehr damit
gehört werden, dass er von vornherein nicht zuständiger Leistungsträger gewesen sei (vgl. Hessisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 27. Dezember 2005, Az.: L 9 AS 89/05 ER; siehe auch Beschluss des Hess. Landessozialgerichts vom 11. August 2005, L 9 AS 14/05 ER).
Des Weiteren ist die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Darmstadt, dass sich für die Zeit ab 14. Januar 2011 ein Anspruch
auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen gemäß § 41 Abs. 3, 42 SGB XII und beantragten Eingliederungshilfeleistung gemäß
§
53,
54 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX gegen den Antragsgegner als örtlich zuständigen Leistungsträger ergibt, nicht zu beanstanden. Auch der Senat geht davon aus,
dass Sinn und Zweck des § 98 Abs. 5 SGB XII dafür sprechen, dass eine nach dieser Vorschrift begründete örtliche Sonderzuständigkeit
durch den Aufenthalt des Leistungsberechtigten in einer stationären Einrichtung nicht endet, weil es gerade dem durch § 98
Abs. 5 SGB XII bezweckten Schutz des Leistungsträgers vor überproportionalen Belastungen zuwiderlaufen würde (vgl. Schlette
in: Hauck/Nofts, SGB XII, 22. Lieferung, Stand Dezember 2010, § 98 Rdnr. 96a).
Darüber hinaus lässt sich dieser Gedanke auch aus § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ableiten. Insoweit dient die besondere Zuständigkeitsregelung
für die Leistungsgewährung in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII dem Schutz der Sozialhilfeträger
am Ort derartiger Wohnmöglichkeiten vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an "Zuzügler". Die gleiche Funktion
erfüllt § 98 Abs. 2 SGB XII in Fällen stationärer Leistungen (Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7.6.2007 - S 3 B 106/07 und S 3 B 60/07 -, FEVS 55, 517 = Juris, Rn. 26; SG Lüneburg, Urteil vom 2.7.2009 - S 22 SO 90/08 -, ZfF 2010, 253 = Juris, Rn. 26; zu § 97 Abs. 2 BSHG auch BT-Drs. 12/4401, S. 84). In diesen Fällen gewährleistet § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII diesen Schutz auch dann, wenn der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung in eine andere oder von
dort in weitere Einrichtungen übertritt. Hier werden auch die Träger innerhalb der "Einrichtungskette" geschützt, indem das
Gesetz den Sozialhilfeträger für zuständig erklärt, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Zeitpunkt der Aufnahme in die erste Einrichtung oder in den zwei Monaten davor hatte.
Für Fälle der Leistungsgewährung in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten i.S.v. § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII sieht
das Gesetz eine vergleichbare ausdrückliche Regelung nicht vor. Beim Übertritt des Leistungsberechtigten von einer ambulanten
betreuten Wohnmöglichkeit in eine andere oder von dort in eine weitere könnte der Schutz der Sozialhilfeträger innerhalb einer
derartigen Kette ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten freilich bereits unmittelbar durch § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII sichergestellt
sein. Denn im Gegensatz zu § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, der auf den Zeitpunkt der Aufnahme in "die", also in eine bestimmte
einzelne Einrichtung abstellt, knüpft § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII an den Eintritt "in diese Wohnform" und damit möglicherweise
an den Eintritt in das ambulante betreute Wohnen als solches an, unabhängig davon, in welchen - gegebenenfalls wechselnden
- konkreten Wohnmöglichkeiten es stattfindet. Die ursprüngliche "Eintrittszuständigkeit" bliebe stets erhalten, ohne dass
es insoweit einer analogen Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bedürfte. Trotzdem dürfte diese Vorschrift auch in derartigen
Kettenfällen insoweit von Bedeutung sein - sei es im Zuge einer systematisch-teleologischen Interpretation von § 98 Abs. 5
Satz 1 SGB XII, sei es aufgrund einer analogen Heranziehung -, als es um die Frage geht, ob im Hinblick auf zeitliche Lücken
zwischen den Aufenthalten in einzelnen ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten ein neuer Eintritt in diese Wohnform vorliegt,
der einen Wechsel der Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII zur Folge hat. Hier mag eine Orientierung an den Kriterien
gerechtfertigt sein, die in der Rechtsprechung zum "Übertritt" zwischen einzelnen Einrichtungen i.S.v. § 98 Abs. 2 Satz 2
SGB XII entwickelt wurden (vgl. in diesem Sinne OVG Bremen, Beschluss vom 7. Juni 2007 - S 3 B 106 07 und S 3 B 60/07 -, aaO.; sowie VG Minden vom 17. Dezember 2010 - 6 K 2167/10 - juris mit Ausführungen zur Entwicklungsgeschichte nach dem BSHG).
In ihrem direkten Anwendungsbereich gewährleistet § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII den Schutz der Sozialhilfeträger innerhalb von
"Einrichtungsketten", indem sie die ursprüngliche, für die Leistungsgewährung in der ersten Einrichtung maßgebliche "Eintrittszuständigkeit"
fortbestehen lässt. Diese gesetzliche Aussage lässt sich auf den Fall einer "gemischten Kette" aus ambulantem betreutem Wohnen
und stationärer Unterbringung übertragen. Denn beide Situationen, geregelter und nicht geregelter Sachverhalt, weisen eine
vergleichbare Interessenlage im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Sozialhilfeträger am Ort der jeweiligen Wohn- bzw. Unterbringungsform
auf. Nach der gesetzlichen Wertung erscheint der Träger am Ort einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit im Falle des Übertritts
eines zugezogenen Leistungsberechtigten in eine stationäre Einrichtung sogar in besonderer Weise schutzwürdig: Wenn er schon
nicht mit den im Rahmen des ambulanten Betreuten Wohnens anfallenden Sozialhilfekosten belastet werden soll, gilt dies erst
recht für die - regelmäßig höheren - Kosten einer anschließenden stationären Unterbringung (VG Minden vom 17. Dezember 2010
- 6 K 2167/10 - juris).
Danach ist die Entscheidung des SG Darmstadt, nach summarischer Prüfung eine weiterhin bestehende örtliche Zuständigkeit des
Antragsgegners auch nach Beginn der stationären Behandlung anzunehmen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Voraussetzungen hierfür gem.
§
73a Sozialgerichtsgesetz -
SGG - i. V. m. §§
114 ff.
Zivilprozessordnung -
ZPO -) vorliegen. Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten
der Prozessführung aufzubringen. Die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist aus den Gründen des Beschlusses
zu bejahen. Eine anwaltliche Vertretung war ebenfalls erforderlich (§§ 73a
SGG, 121 Abs. 2
ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
193 SGG.