LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.03.2009 - 8 B 208/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Auftragsverhältnis zwischen der Bundesagentur für Arbeit und einer Arbeitsgemeinschaft,
Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides
Im Falle des Widerspruchs des Hilfeempfängers gegen einen Verwaltungsakt einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
als Auftragnehmerin der zuständigen SGB II-Behörde im Bereich des Forderungseinzugs hat die Regionaldirektion den Vorgang
an die für den Erlass des Widerspruchsbescheides allein zuständige Auftraggeberin abzugeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 89 Abs. 1
,
SGB X § 90 S. 2
,
SGB II § 44b
Vorinstanzen: SG Stralsund 21.06.2007 S 7 AS 289/06