Vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II
Mehrbedarf für die Kosten einer prophylaktischen Supplementierung nach adipositaschirurgischer Operation
Medizinische Gründe für einen Mehrbedarf
Gründe:
Die gemäß §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 25. Juni 2020 ist teilweise begründet.
Die Antragstellerin hat hinsichtlich des streitigen Mehrbedarfs für die Kosten der prophylaktischen Supplementierung nach
adipositaschirurgischer Operation sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, so dass
die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen, wobei nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand
nur eine vorläufige gerichtliche Regelung hinsichtlich eines Teilbetrags der geltend gemachten Kosten angezeigt ist. Der anderslautende
Beschluss des SG Oldenburg, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt worden ist, ist entsprechend
abzuändern.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung
setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die
Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als
auch der Anordnungsgrund sind gemäß §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) i. V. m. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG glaubhaft zu machen.
Die Antragstellerin hat hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Mehrbedarfs einen Anordnungsanspruch dem Grunde nach glaubhaft
gemacht. Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf
in angemessener Höhe anerkannt. Der Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 65/12 R - juris Rn. 16 m. w. N.) neben der grundsätzlichen Leistungsberechtigung, die hier nicht streitig ist, medizinische Gründe,
eine kostenaufwändige Ernährung und einen Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen
Ernährung voraus. Die Voraussetzung "medizinische Gründe" liegt im Falle der Antragstellerin vor, da sie aufgrund der bei
ihr im September 2017 wegen einer morbiden Adipositas durchgeführten laparoskopischen Anlage eines Gastric-Bypasses (vgl.
Entlassungsbericht des I. vom 30. September 2017) unter einer gesundheitlichen Beeinträchtigung i. S. des § 21 Abs. 5 SGB II leidet. Bei Magen-Bypässen kommt es eingriffsspezifisch aufgrund der veränderten Nahrungspassage zu Veränderungen der Resorption
(vgl. S3-Leitlinie "Chirurgie der Adipositas und metabolischer Erkrankungen" der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und
Viszeralchirurgie, veröffentlicht im Internet unter https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/088-001l S3 Chirurgie-Adipositas-metabolische-Erkrankugen
2018-02.pdf, S. 25).
Die von der Antragstellerin praktizierte Ernährungsform, die durch die zusätzliche Zufuhr von Nahrungsergänzungsmitteln gekennzeichnet
ist, stellt eine kostenaufwändige Ernährung i. S. des § 21 Abs. 5 SGB II dar. Nahrungsergänzungsmittel, bei denen es sich um Lebensmittel handelt (vgl. hierzu ausführlich das auch vom SG zitierte Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen, 9. Senat, vom 28. Februar 2012 - L 9 AS 585/08 - juris Rn. 42) sind von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung von vornherein ausgeschlossen (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - B 1 KR 18/16 B - juris Rn. 8 m. w. N.) und können grundsätzlich einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung begründen (so ausdrücklich
BSG a. a. O.; so auch LSG Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 1 KR 75/16 ZVW - juris Rn. 16; a. A. - allerdings ohne Berücksichtigung des Unterschieds zwischen Nahrungsergänzungsmitteln als Lebensmitteln
und Arzneimitteln - Düring in Gagel, SGB II/SGB III, Werkstand: 77. EL März 2020, § 21 SGB II Rn. 39). Kostenaufwändiger i. S. des § 21 Abs. 5 SGB II ist eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist. Da
die Vollkosternährung vom Regelbedarf gedeckt ist, besteht eine kostenaufwändige Ernährung grundsätzlich nur bei einer besonderen,
von der Vollkost abweichenden Ernährungsform (BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 65/12 R - juris Rn. 19). Die Vollkost beinhaltet eine ausreichende ausgewogene Ernährung i. S. einer ausreichenden Zufuhr von Proteinen,
Fetten, Kohlenhydraten, Mineralstoffen und Vitaminen (vgl. BSG a. a. O. Rn. 13 m. w. N.). Die Ernährungsform der Antragstellerin weicht von der so definierten Vollkost ab, da bei ihr nach
erfolgter Magen-Bypass-Operation zusätzlich zur Vollkost eine lebenslange Substituierung von Nährstoffen und Vitaminen medizinisch
indiziert ist. Dies wird durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen (Entlassungsbericht des I. vom 30. September 2017,
Stellungnahme des Dr. J., Chefarzt der Abteilung für Allgemein- und Visceralchirurgie des K., vom 2. Juni 2020 und Attest
des Hausarztes L. vom 6. Juli 2020) belegt und in dem von dem Antragsgegner eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 1. April
2020 ausdrücklich bestätigt. Die ärztlichen Empfehlungen im Fall der Antragstellerin entsprechen ganz offensichtlich dem anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse. Nach der bereits zitierten Leitlinie "Chirurgie der Adipositas und metabolischer Erkrankungen"
ist nach Magen-Bypass-Operationen aufgrund der hierdurch bedingten Veränderungen der Resorption eine lebenslange prophylaktische
Supplementation erforderlich (S. 125 der Leitlinie).
Soweit sich der Antragsgegner auf die Urteile des 9. Senats vom 28. Februar 2012 (L 9 AS 585/08) und des 15. Senats vom 10. Januar 2019 (L 15 AS 262/16) beruft, betreffen diese Entscheidungen Fälle, in denen eine von einer ausgewogenen Mischkost abweichende Ernährung nicht
erforderlich war, insbesondere - anders als im vorliegenden Fall - eine medizinische Indikation für die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln
nicht vorlag. Für derartige Fallgestaltungen hat auch der Senat bereits entschieden, dass ein Mehrbedarfsanspruch nicht besteht
(Beschluss vom 20. Juli 2017 - L 13 AS 329/14 [nicht veröffentlicht]). Dieser Rechtsprechung liegt die medizinische Erkenntnis zugrunde, dass Nahrungsergänzungsmittel
für gesunde Personen, die sich normal ernähren, überflüssig sind. Anders liegt der Sachverhalt indes, wenn - wie hier - aufgrund
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Resorption verändert ist. Dementsprechend sehen auch die Empfehlungen des Deutschen
Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (3. Aufl. 2008) unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf
bei Erkrankungen vor, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. -verwertung (Malabsorption/Maldigestion, vgl. Ziffer
4.2) einhergehen.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile) glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich bereits daraus, dass Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums im Streit
stehen. Der Antragstellerin entstehen durch die zusätzliche Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln neben der im Regelbedarf
enthaltenen Vollkost laufende Mehrkosten, deren Finanzierung ihr aus dem Regelbedarf für die Dauer des Hauptsacheverfahrens
nicht zugemutet werden kann.
Hinsichtlich der danach zu treffenden vorläufigen Regelung ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin für die in der
vorgelegten Auflistung mit 95,82 EUR monatlich bezifferten Kosten der Supplementierung keine ausreichenden Belege vorgelegt
hat. Auf Aufforderung des Senats hat sie Rechnungen der M. vom 11. August 2020 über 40 EUR und der N. Apotheke vom 12. August
2020 über 81,20 EUR übersandt. Weitere Belege, die eine Betrachtung der entstehenden Kosten über einen längeren Zeitraum ermöglichen,
liegen bislang nicht vor. Auch ist offen, ob die Verwendung kostengünstigerer Präparate möglich wäre. Ferner finden sich in
der genannten Leitlinie konkrete Empfehlungen (Mengenangaben) zur prophylaktischen Supplementierung nach adipositaschirurgischen
Operationen (S. 125 ff.), die mit der Auflistung der Antragstellerin teilweise übereinstimmen (z. B. Multivitaminpräparat,
Eiweiß) und teilweise hiervon abweichen (z. B. Eisen, Magnesium, Calciumcitrat). Es wird demnach im anhängigen Widerspruchsverfahren
ggf. durch Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens zu ermitteln sein, ob im Falle der Antragstellerin eine von
den allgemeinen Empfehlungen abweichende Supplementierung medizinisch indiziert ist. Schließlich wird die Antragstellerin
die tatsächlich entstehenden Kosten durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen haben, wobei es ohne weiteres möglich
sein dürfte, Rechnungen z. B. von Internetapotheken, die nicht mehr vorhanden sind, erneut zu beschaffen.
Angesichts der danach im Hauptsacheverfahren noch erforderlichen weiteren Ermittlungen erscheint es sachgerecht, im vorliegenden
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die vorläufige Regelung, die hinsichtlich der unzweifelhaft entstehenden laufenden
Kosten der Supplementierung erforderlich ist, den Regelwert analog anzuwenden, der in Ziffer 5) der Empfehlungen des Deutschen
Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe bei gestörter Nährstoffaufnahme bzw. -verwertung vorgesehen
ist. Hierbei handelt es sich um 10% des Eckregelsatzes. Bei einem aktuellen Regelbedarf für alleinstehende Leistungsberechtigte
von 432 EUR ergibt sich danach ein Betrag von 43,20 EUR. Dieser monatliche Betrag ist der Antragstellerin, der gegenwärtig
laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum 30. November 2020 bewilligt sind, für die regelmäßige Dauer
einer einstweiligen Anordnung von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags beim SG (30. April 2020), vorläufig zuzusprechen. Diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Regelung steht -
wie stets - unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, so dass die Antragstellerin ggf.
die vorläufig gewährten Leistungen zu erstatten hat.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des §
193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg der Antragstellerin.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar. D. E. F.