LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.03.2018 - 13 AS 77/15
Vorinstanzen: SG Osnabrück 23.02.2015 S 23 AS 904/14
Die Berufungen der Berufungskläger zu 3) und 4) werden als unzulässig verworfen, die Berufungen der Berufungskläger zu 1)
und 2) werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Die Berufungskläger wenden sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2014 wegen verschwiegenen Vermögens und die Rückforderung eines Betrages
von insgesamt 175.056,18 EUR. Das von den Berufungsklägern zu 1) bis 4) diesbezüglich geführte Berufungsverfahren L 13 AS 45/17 hat der Senat mit einem bereits anhängigen Berufungsverfahren (L 13 AS 77/15) der Berufungskläger zu 1) und 2) verbunden, welches die für die Monate Mai bis Oktober 2014 erteilten Bewilligungsbescheide
betrifft und in welchem die Berufungskläger zu 1) und 2) höhere Leistungen geltend machen. Die 1969 geborene Klägerin und
Berufungsklägerin zu 1) (nachfolgend nur: Klägerin zu 1.) und der 1960 geborene Kläger und Berufungskläger zu 2) (nachfolgend
nur: Kläger zu 2.) sind miteinander verheiratet. Sie bewohnen zusammen mit ihren Söhnen D. (geboren 1999) und E. (geboren
2001), den Berufungsklägern zu 3) und 4), ein 140 m² großes Haus in L. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, das im Alleineigentum
des Klägers zu 2) steht. Die Grundstücksgröße beträgt 750 m². Beim Erwerb des Hauses im Jahr 2003 nahm der Kläger zu 2) ein
Darlehen der M. (Rechtsnachfolger: N.) in Höhe von 180.000 EUR auf, für welches monatliche Raten in Höhe von 870 EUR zu entrichten
waren. Dieses ist mit einer Grundschuld in Höhe von 100.000 EUR dinglich gesichert. Eine weitere dingliche Sicherung erfolgte
auf dem Grundstück der Eltern des Klägers zu 2) in O. Zum Zeitpunkt des Hauserwerbs war der Kläger zu 2), der gelernter Konditormeister
ist und später den Abschluss eines staatlich geprüften Betriebswirts erworben hat, ausweislich eines bei dem Beklagten vorgelegten
Lebenslaufs als selbständiger Unternehmensberater tätig. Für die Zeit ab dem 1. September 2004 bezeichnete er sich als arbeitsuchend.
Eine aktenkundige Gewerbeabmeldung der Samtgemeinde L. vom 21. September 2004 weist den Kläger zu 2) als Inhaber der Unternehmensberatung
"Q." aus. Als Datum der Geschäftsaufgabe wird der 31. Mai 2004 genannt. Der Kläger zu 2) ist wegen falscher Verdächtigung,
Beleidigung und übler Nachrede vorbestraft. Die Klägerin zu 1), die wegen Beleidigung, übler Nachrede, falscher Verdächtigung
und versuchter Erpressung vorbestraft ist, ist gelernte Zahnarzthelferin und war nach einem von ihr im Verwaltungsverfahren
vorgelegten Lebenslauf zuletzt als Verkaufsleiterin tätig. Seit dem 1. Januar 2000 war sie nach ihren Angaben arbeitsuchend.
Die Klägerin zu 1) beantragte am 15. Oktober 2004 für sich und den Kläger zu 2) sowie die beiden Söhne bei der seinerzeit
für die Bescheidung zuständigen Agentur für Arbeit R. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Zu diesem Zeitpunkt unterhielt der Kläger zu 2) u. a. ein Girokonto bei der M. (nachfolgend einheitlich: N.) mit der Konto-Nr.
210 924 501. Dieses Konto war mit einem Betrag von rund 32.000 EUR im Soll. Im Rahmen eines im Jahr 2014 durchgeführten Ermittlungsverfahrens
des Hauptzollamts S. wurden bei einer Hausdurchsuchung am 22. Juli 2014 die vollständigen Kontoauszüge für das genannte Konto
beschlagnahmt. Aus diesen ist ersichtlich, dass am 29. Dezember 2004 Verkaufserlöse aus diversen Wertpapierverkäufen in Höhe
von insgesamt 88.555,78 EUR dem Konto gutgeschrieben wurden. Am selben Tag erfolgte eine Überweisung über 44.000 EUR (Empfänger:
"C. P.") mit dem Verwendungszweck "Tilgung Verbindlichkeiten" sowie eine Lastschrift über 5.000 EUR mit dem Verwendungszweck
"Außerplanm.Tilg. 210924521", so dass ein Kontostand von 5.332,61 EUR verblieb. Die Klägerin zu 2) füllte im Rahmen der Antragstellung
bei der Arbeitsagentur diverse Antragsvordrucke aus. Im Hauptvordruck gab sie an, dass weder sie noch ihr Ehemann Vermögen
hätten, das den Wert von 4.850 EUR je Person übersteige. Im Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens
trug die Klägerin zu 1) ein (nicht näher bezeichnetes) Girokonto des Klägers zu 2) mit einem Kontostand von 938,16 EUR ein.
Weitere Girokonten gab sie nicht an, das Vorhandensein von Sparbüchern verneinte sie. In der Rubrik "Sparbriefe/Sonstige Wertpapiere"
trug die Klägerin zu 1) den Kläger zu 2) als Inhaber einer (nicht näher bezeichneten) Geldanlage ein und vermerkte hierzu
handschriftlich: "Kein frei verfügbares Vermögen, Depot komplett verpfändet". Daneben gab die Klägerin zu 1) eine Kapitallebensversicherung
bei der T. an (Auszahlungsbetrag bei Rückkauf: ca. 10.000 EUR, bisher eingezahlt: 9.860,34 EUR, Versicherungssumme: 32.563,16
EUR). Als weitere Vermögenswerte führte sie in dem Vordruck das von der Familie genutzte Hausgrundstück des Klägers zu 2)
mit einem Verkehrswert von 138.000 EUR sowie einen im Eigentum des Klägers zu 2) stehenden, acht Jahre alten PKW BMW 525 mit
einem geschätzten Wert von 3.750 EUR auf. Der von ihr unter Versicherung der Richtigkeit der Angaben am 13. Oktober 2004 unterschriebene
Vordruck enthielt den Hinweis, dass zum Vermögen, unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland vorhanden sei, insbesondere
Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches
Vermögen, Haus- und Grundeigentum sowie dingliche Rechte an Grundstücken gehörten. Von Bedeutung sei "Ihr eigenes Vermögen
und das Vermögen der mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen". Als Nachweise legte die Klägerin zu 1) die letzte Seite
eines Kontoauszugs vom 1. Oktober 2004 zu dem Konto Nr. 210 924 501 bei der N. mit einem Kontostand von -32.780,17 EUR, die
letzte Seite eines Kontoauszugs vom 12. Oktober 2004 zu dem Konto Nr. 1101077665 bei der U. (Kontoinhaber: C. P.) mit einem
Kontostand von 938,16 EUR, eine mit dem Hinweis "Verfügungsbesch. wg. Verpfändung" versehene Depotinformation der M. vom 13.
August 2004 zu dem Depot Nr. 210924597 (Inhaber: C. P.) sowie eine Bescheinigung der T. zu der Lebensversicherung Nr. 0063/08
718 376 P10 (Versicherungsnehmer: C. P.) vor. Als Einkommen gab die Klägerin zu 1) den Bezug von Kindergeld in Höhe von 308
EUR an. Weitere Einnahmen gab sie nicht an. Tatsächlich erhielt der Kläger zu 2) ausweislich der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
des Hauptzollamts beschlagnahmten Kontoauszüge von seinen Eltern monatliche Überweisungen in Höhe von 500 EUR auf sein Konto
bei der N. Auf die Aufforderung der Agentur für Arbeit R., eine Einkommenserklärung des Klägers zu 2) vorzulegen, gingen mehrere
als "Versicherung an Eides statt" bezeichnete Schriftstücke mit Datum vom 30. Oktober 2004 ein, welche von der Klägerin zu
1) oder dem Kläger zu 2) unterzeichnet waren. Darin gab die Klägerin zu 1) u. a. an, sie sei "auf Grund von korrupten Beamten,
Richtern und Rechtsanwälten" derart geschädigt worden, dass sie aufgrund von Mittellosigkeit gezwungen sei, einen "sogenannten
Hartz 4 Antrag" zu stellen, um überhaupt noch die Familie ernähren zu können. Der Kläger zu 2) berichtete, dass er im Zusammenhang
mit diversen gerichtlichen Verfahren Opfer strafbarer Handlungen geworden sei. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 wurden den
Klägern und ihren Kindern daraufhin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.550,25 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 bewilligt. Am 4. April 2005 beantragte
die Klägerin zu 1), die ebenso wenig wie der Kläger zu 2) die im Dezember 2014 erzielten Verkaufserlöse aus Wertpapierverkäufen
der Arbeitsagentur mitgeteilt hatte, bei der nunmehr zuständigen und für den Beklagten handelnden Gemeinde L. (nachfolgend
einheitlich als Beklagter bezeichnet) die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen. Als Einkommen gab sie in dem Antragsformular
Kindergeld in Höhe von 308 EUR monatlich und eine - bisher nicht mitgeteilte - Eigenheimzulage von 4.090 EUR jährlich an.
Als Vermögen führte sie Aktien mit einem Wert von 6.000 EUR auf und bezeichnete diese als Altersvorsorge. Ferner gab sie als
Sparguthaben "Aktien als Altersvorsorge" mit einem Wert von 6.000 EUR, eine Lebensversicherung ("keine Veränderung"), und
einen PKW (Wert: ca. 4.500 EUR) ein. In der Zeile "Haus- und Grundbesitz" gab die Kläger zu 1) an: "KP: 138.000 incl. Steuern
151.900; Verbindlichkeiten Bank 169.000 + Forderungen FA V. 4800,-." Sonstige Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen der Haushaltsmitglieder verneinte sie. Der - auch bei den nachfolgenden Weiterbewilligungsanträgen verwendete
- Antragsvordruck sowie alle erteilten Bewilligungsbescheide des Beklagten enthielten den Hinweis, dass zu Unrecht erhaltene
Leistungen zu erstatten seien und vorsätzlich unrichtig bzw. unvollständig gemachte Angaben eine strafrechtliche Verfolgung
wegen Betrugs nach sich ziehen könnten. Auf Anforderung des Beklagten legten die Kläger einen Depotauszug vom 8. Januar 2005
(Depot Nr. 0210924597) vor, aus dem sich ein Buchwert der vorhandenen Papiere von 5.770,22 EUR ergab, ferner den Bescheid
über die Eigenheimzulage vom 18. Dezember 2003, mit dem jeweils 4.090 EUR für die Jahre 2003 bis 2010 bewilligt wurden, und
schließlich den Kfz-Schein für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W. Mit Bescheiden vom 20. Mai 2005 bewilligte der Beklagte
der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für Juni 2005 in Höhe von 1.545 EUR und für die Monate Juli bis November 2005 in Höhe von
1.193 EUR. Im Weiterbewilligungsantrag vom 17. Oktober 2005 verwies die Klägerin zu 1) hinsichtlich des Vermögens auf den
Vorantrag, zu dem sich keine Veränderungen ergeben hätten. Mit (Änderungs-) Bescheid vom 25. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte
der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 monatliche Leistungen in Höhe von 1.224 EUR.
Auf den Weiterzahlungsantrag der Klägerin zu 1) vom 19. April 2006, in dem wiederum eingetretene Änderungen verneint wurden,
bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 1.232 EUR für die Monate Mai bis
Oktober 2006. Auf ihren Weiterzahlungsantrag vom 30. Oktober 2006 wurde die Klägerin zu 1) zur Vorlage weiterer Unterlagen
aufgefordert. Sie legte daraufhin u. a. den Jahreskontoauszug des Darlehenskontos 210 924 521 der N. vom 31. Dezember 2005
vor. Aus diesem ist ersichtlich, dass im Jahr 2005 alle Raten für die Hausfinanzierung in voller Höhe (870 EUR monatlich)
erbracht wurden und zusätzlich am 3. Januar 2005 eine Sondertilgung in Höhe von 4.090 EUR erfolgte. Weiterhin legte die Klägerin
einen Ausdruck aus dem Online-Banking vor, nach dem sich der Kurswert der im Depot Nr. 0210924597 befindlichen Wertpapiere
zum 3. November 2006 auf 5.606,71 EUR belief. Ferner legte sie Kopien der - bislang nicht angegebenen - Sparbücher der Kinder
vor (Guthaben: 74,40 EUR bzw. 136,84 EUR). In den vorgelegten Kontoauszügen des Kontos Nr. 1101077665 bei der U. waren die
jeweiligen Verwendungszwecke und Buchungstexte weitgehend "aus Gründen des Datenschutzes" unkenntlich gemacht und die Kläger
legten auch mit ihren weiteren Folgeanträgen jeweils Kontoauszüge vor, aus denen lediglich die Buchungsbeträge ersichtlich
waren, ohne dass dies von dem Beklagten zunächst beanstandet wurde. Mit Bescheid vom 15. November 2006 bewilligte dieser Leistungen
in Höhe von 1.232 EUR monatlich für die Zeit von November 2006 bis April 2007. Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin
zu 1) vom 15. März 2007 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2007 der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1.
Mai 2007 bis zum 31. Oktober 2007 Leistungen in Höhe von monatlich 1.231 EUR. Mit Bescheid vom 18. Juni 2007 änderte er die
Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Oktober 2007 auf monatlich 1.235 EUR ab. Am 17. August 2007
beantragte die Klägerin zu 1) erneut die Weiterbewilligung der Leistungen. Eine Bewilligung in Höhe von 1.235 EUR monatlich
für die Zeit von November 2007 bis April 2008 erfolgte mit Bescheid vom 17. Oktober 2007. Die Klägerin zu 1) legte am 27.
März 2008 einen Weiterbewilligungsantrag vor, in dem wiederum festgehalten war, dass keinerlei Änderungen eingetreten seien.
Auf die Anforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen reagierte der Kläger zu 2) mit einer Beschwerde darüber, dass die Familie
"inzwischen jährlich komplett geprüft" werde. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass Hilfebedürftige, "so wie wir
welche aufgrund unglaublicher Korruption geworden sind", einer "jährlichen Vollprüfung" zu unterziehen seien. Das sei unverhältnismäßig,
willkürlich, gesetzeswidrig und diskriminierend. In einem weiteren Schreiben vom 21. April 2008 verwies der Kläger zu 2) darauf,
dass er "Opfer polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher und richterlicher Verbrechen" geworden sei, wodurch ein Vermögensschaden
von weit über 1.000.000 EUR entstanden sei. Mit Bescheid vom 22. April 2008 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft
Leistungen für die Zeit von Mai bis Oktober 2008 in Höhe von monatlich 1.245 EUR. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 18.
September 2008, in dem erneut angegeben war, dass sich keine Änderungen ergeben hätten, bewilligte der Beklagte mit Bescheid
vom 17. Oktober 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 1.274,61 EUR für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 30. April 2009.
Der wiederum unter Angabe unveränderter Verhältnisse gestellte Weiterbewilligungsantrag vom 10. März 2009 führte zur Leistungsbewilligung
für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 1.234,88 EUR (Bescheid vom 15. April 2009). Mit
Bescheid vom 29. Juni 2009 änderte der Beklagte den Bescheid für die Monate Juli bis Oktober 2009 ab und bewilligte monatlich
1.328,88 EUR. Mit einem Antrag vom 8. Oktober 2009 veranlasste die Klägerin zu 1) die Weiterbewilligung für die Zeit vom 1.
November 2009 bis zum 30. April 2010 in Höhe von monatlich 1.314,12 EUR (Bescheid vom 20. Oktober 2009). Mit Bescheid vom
18. Januar 2010 wurde die Höhe der monatlichen Leistungen für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 30. April 2010 auf 1.274,12
EUR herabgesetzt. Mit Beschluss vom 31. März 2010 ordnete das Amtsgericht X. - Strafgericht - in einem gegen den Kläger zu
2) geführten Ermittlungsverfahren die Offenbarung der dem Beklagten vorliegenden Informationen bzw. der durch ihn seit 2005
erbrachten Leistungen an, da der Kläger zu 2) nach § 263 StGB verdächtig sei, "den zuständigen Mitarbeitern des Zentrums für Arbeit" Einkünfte aus Marketing und Beratungsleistungen verschwiegen
zu haben. Am 8. April 2010 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid
vom 21. April 2010 bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von 1.275,14 EUR für die Monate Mai bis Oktober 2010. Den Weiterbewilligungsantrag
vom 4. Oktober 2010 beschied der Beklagte dahingehend, dass mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 Leistungen für die Zeit vom
1. November 2010 bis zum 30. April 2011 in Höhe von monatlich 1.284,05 EUR bewilligt wurden. Diesen Bescheid änderte er mit
Änderungsbescheid vom 25. März 2011 für die Monate Januar bis April 2011 ab und bewilligte monatlich 1.314,75 EUR. Der Weiterbewilligungsantrag
vom 8. April 2011 führte zur Leistungsgewährung für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 30. Juni 2011 in Höhe von monatlich 1.336,75
EUR (Bescheid vom 20. April 2011) und für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Oktober 2011 in Höhe von monatlich 1.416,75 EUR
(Änderungsbescheid vom 14. Juli 2011). Aus Anlass des Weiterbewilligungsantrags vom 4. Oktober 2011 ließ sich der Beklagte
umfangreiche Unterlagen vorlegen. Aus eingereichten Kontoauszügen über das Konto Nr. 210924501 bei der N., deren Buchungstexte
wiederum unkenntlich gemacht waren, ergaben sich im Zeitraum von August bis Oktober 2011 aufgelaufene Gutschriften in Höhe
von insgesamt 6.300 EUR. Eine diesbezügliche Nachfrage des Sachbearbeiters führte zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde "wegen
Willkür, Diskriminierung und Nötigung" (Telefax des Klägers zu 2. vom 31. Oktober 2011). In einem weiteren Telefax vom 1.
November 2011 beschwerte sich der Kläger zu 2) darüber, dass Leistungen nicht bewilligt würden, obwohl alle Unterlagen eingereicht
worden seien. Hierfür werde sich der Sachbearbeiter zu gegebener Zeit zu verantworten haben. Die geforderten Erklärungen gebe
er nur ab, weil er hierzu genötigt werde. Der "absolute Großteil" der in Rede stehenden Buchungen auf dem Konto bei der N.
ergebe sich aus den vorgelegten Kontoauszügen "meiner Konten u. a. bei der U.", andere Buchungen stünden "im direkten Zusammenhang
mit dem Erhalt unseres Hauses, welches bekanntlich regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen von uns verlangt". Auf erneute konkrete
Nachfrage zu drei Gutschriften im Oktober/September 2011 (750 EUR, 250 EUR und 3.700 EUR) ging ein fünfseitiges, mit "Diskriminierung/Willkür/Erpressung/Amtsmissbrauch"
überschriebenes Telefax des Klägers zu 2) vom 2. November 2011 ein, welches zahlreiche Anschuldigungen gegen den Sachbearbeiter
enthielt. Zu den Kontobuchungen gab der Kläger zu 2) nunmehr an, dass "diese Zahlung auf von uns bei Bekannten geliehenen
Geldbeträge beruhen, da wir kurzfristig zur Erhaltung unserer Wohnung eine große Investition tätigen mussten, die ohne das
uns geliehene Geld ansonsten nicht hätte erfolgen können". Da letztlich "das Geschäft" zu seinem großen Bedauern doch nicht
durchgeführt worden sei, habe er den Betrag sodann am 8. September 2011 zurückgezahlt (Barauszahlung über das Konto bei der
U.). Aufgrund dieser Entwicklung habe er sodann "aus dem Inventar Vermögenswerte veräußert". Mit dem hieraus erzielten Erlös
"sowie weiteren Geldleihungen" hätten sie sodann den Betrag von 3.700 EUR erzielt. Da sich aber herausgestellt habe, dass
weiteres Kapital benötigt werde, hätten erneut Leihgaben organisiert werden müssen, da es bis zum Schluss eine "offene Zeitfrage"
gewesen sei, wann die notwendigen Maßnahmen würden realisiert werden können. Allein hierin seien die fraglichen Buchungen
begründet. "Zum Schutz unserer Interessen sowie unserer Familie und unserer Wohnung" werde die Nennung der Geldgeber verweigert.
Nähere Angaben machte der Kläger zu 2) nicht. Er setzte eine Frist für die Auszahlung der Leistungen per Barscheck bis zum
3. November 2011, 12.00 h, und behielt sich "alle rechtlichen Mittel zum Schutz unserer Rechte und Familie" vor, worauf die
Klägerin zu 1) am Folgetag (3. November 2011) von dem Beklagten einen Barscheck über 1.416,75 EUR erhielt und die Leistungen
für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 in dieser monatlichen Höhe bewilligt wurden. Mit Bescheid vom 28. Dezember
2011 änderte der Beklagte den bewilligten Betrag für die Zeit ab Januar 2012 auf 1.434,75 EUR ab. Nachdem zwischenzeitlich
die Staatsanwaltschaft (StA) X. die Akten in einem - offenbar von dem Kläger zu 2) veranlassten - Ermittlungsverfahren gegen
den Sachbearbeiter wegen der Tatvorwurfs der Nötigung angefordert hatte, beantragte die Klägerin zu 1) am 30. März 2012 für
die Bedarfsgemeinschaft Leistungen für den folgenden Bewilligungszeitraum. Die Bewilligung für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis
zum 31. Oktober 2012 in Höhe von monatlich 1.439,93 EUR erfolgte mit Bescheid vom 30. März 2012. Mit Bescheid vom 2. April
2012 bewilligte der Beklagte dem Sohn D. einen Zuschuss von 100 EUR für eine Schulfahrt. Der ohne Angabe von Änderungen gestellte
Weiterbewilligungsantrag vom 10. Oktober 2012 führte zu einem Bescheid vom 17. Oktober 2012, mit dem Leistungen für die Zeit
vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 in Höhe von monatlich 1.439,93 EUR bewilligt wurden. Wie aufgrund der im Rahmen
der Hausdurchsuchung am 22. Juli 2014 aufgefundenen Rechnung des Y. vom 20. November 2012 bekannt geworden ist, erwarb der
Kläger zu 2) im November 2012 einen neuwertigen PKW Nissan (Erstzulassung: 8. Mai 2012) zum Preis von 17.000 EUR. Dabei nahm
der Händler den vorhandenen PKW Citroen Berlingo zum Preis von 4.000 EUR in Zahlung. Den Restkaufpreis von 13.000 EUR zahlte
der Kläger zu 2) ausweislich der Rechnung in bar. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung
für die Zeit ab Januar 2013 auf 1.463,93 EUR ab. Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 bewilligte er die Übernahme der Kosten
in Höhe von 225 EUR für eine Klassenfahrt des Sohnes E. Ein weiterer Änderungsbescheid für den Monat April 2013, mit dem Leistungen
in Höhe von 1.466,20 EUR bewilligt wurden, erging am 21. März 2013. Mit Fortzahlungsantrag vom 4. April 2013 veranlasste die
Klägerin zu 1) eine Leistungsbewilligung in Höhe von 1.498,68 EUR monatlich für die Zeit von Mai bis Oktober 2013 (Bescheid
vom 12. April 2013). Im Hinblick auf bei der N. erzielte Zinseinkünfte erteilte der Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
vom 30. Oktober 2013 für den Monat Januar 2012 über einen Betrag von insgesamt 29,20 EUR, welcher von den Klägern erfolglos
mit Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 11. März 2014), Klage (Urteil des Sozialgerichts [SG] Osnabrück vom 24. Februar
2015 - S 23 AS 337/14) und Nichtzulassungsbeschwerde (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - L 13 AS 86/15 NZB) angefochten wurde. Auch eine Anhörungsrüge (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2015 - L 13 AS 221/15 NZB RG), eine Gegenvorstellung (Senatsbeschluss vom 28. September 2015 - L 13 AS 273/15 RG) und ein Wiederaufnahmeverfahren blieben ohne Erfolg (Urteil des SG Osnabrück vom 13. Dezember 2016 - S 31 AS 753/15 und Senatsbeschluss vom 28. Februar 2017 - L 13 AS 39/17 NZB). In dem von der Klägerin zu 1) unterschriebenen Fortzahlungsantrag der Bedarfsgemeinschaft vom 30. September 2013 gab
diese wiederum an, dass keinerlei Änderungen eingetreten seien. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 bewilligte der Beklagte
den Klägern die Leistungen in bisheriger Höhe (1.498,68 EUR) für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014 fort,
nachdem der Kläger zu 2) in einem Schreiben vom 30. Oktober 2013 eine Buchung vom 30. August 2013 als Fehlbuchung erläutert
hatte. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit ab Januar 2013 ab und
bewilligte den Klägern monatlich 1.527,68 EUR. In ihrem Weiterbewilligungsantrag vom 8. April 2014 verneinte die Klägerin
zu 1) eingetretene Änderungen. Unter "Sonstiges Einkommen" trug sie ein: "Jährliche variable Dividenden - bekannt". Der Beklagte
forderte die Kläger nunmehr erstmals auf, die Kontoauszüge in ungeschwärzter Form vorzulegen. Weitere Nachfragen betrafen
u. a. Zinseinnahmen und die Vorlage des Kfz-Scheins. Hierauf reagierten die Kläger mit einem Telefax vom 3. April 2014, welches
mit "Beschwerde über Willkür, Aktenmanipulation und Bedrohung" überschrieben war und in welchem die Kläger ausführten, sie
würden "aktuell Opfer offenkundig strafbarer, sicher jedoch rechtswidrig willkürlicher Amtshandlungen". Diese Vorwürfe erneuerten
die Kläger u. a. in einem Schreiben vom 29. April 2014, wobei sie aufgrund der gegen sie gerichteten Erpressungen nicht umhinkämen,
auch mit Blick auf das Wohl und Wehe ihrer Kinder, den Forderungen zu entsprechen. Zur Sache gaben sie an, dass sie über Zinseinkünfte
nicht verfügten und aus ihren aktuellen Kontoauszügen ersichtliche Gutschriften auf Fehlbuchungen, Rückerstattung von Porto
und einer "Buchungsaktion" ihres Stromanbieters beruhten. Sie fügten diesem Schreiben die Kopie eine Beitragsrechnung für
die Kfz-Versicherung bei, welches ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Z. betraf. Dieses Kennzeichen war dem im November
2012 angeschafften (neuwertigen) PKW Nissan zugeteilt worden. Im unteren Bereich der Kopie befand sich unter der Überschrift
"Kfz-Schein für den o. g. Versicherungsvertrag" ein Kfz-Schein, welcher allerdings den seinerzeit in Zahlung gegebenen, älteren
PKW Citroen Berlingo betraf. Ungeschwärzte Kontoauszüge legten die Kläger weiterhin nicht vor. Sie wandten sich mit einem
Eilantrag an das SG Osnabrück, in dem sie von einem "totalen Vernichtungsfeldzug" gegen ihre Familie sprachen. Nachdem die
Kläger einzelne Buchungen auf den Kontoauszügen u. a. als Fehl- und Umbuchungen erläutert hatten verbunden mit dem Hinweis,
der Sachbearbeiter sei "womöglich in seiner Einsichtsfähigkeit massiv gestört, was auf eine schwere, ernstzunehmende Störung
(Paranoia)" hindeute (Schreiben vom 16. Mai 2014), und Kontoauszüge vorgelegt hatten, auf denen nur einzelne Buchungstexte
abgedeckt waren, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2014 Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 31.
Juli 2014 in Höhe von 1.527,68 EUR monatlich. Gleichzeitig forderte er die Kläger auf, Nachweise zu den laufenden Zins- und
Tilgungszahlungen für den Hauskredit, zu den Heizkosten und zu den Zins- und Dividendeneinnahmen des Jahres 2013 vorzulegen.
Den beim SG Osnabrück anhängigen Eilantrag (S 23 AS 408/14 ER) hatten die Kläger zuvor mit der Begründung zurückgenommen, dass die verantwortlichen Richter "moralisch und menschlich
derart verdorben" seien, dass sie für die Klärung von sozialen Problemen nicht geeignet seien (Schriftsatz vom 23. Mai 2014).
Nachdem die Kläger wegen der Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf drei Monate Widerspruch eingelegt hatten, erteilte der
Beklagte einen Bescheid vom 2. Juli 2014, mit dem er die Leistungen erneut für die Monate Mai bis Juli 2014 bewilligte und
zur Begründung nunmehr angab, dass die Höhe der Unterkunftskosten der Kläger noch zu prüfen sei. Mit Bescheid vom 29. Juli
2014 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Monate August bis Oktober 2014 in Höhe von 895 EUR monatlich, wobei Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt wurden. Den diesbezüglichen Widerspruch und die
vorangegangenen Widersprüche gegen die Bescheide vom 28. Mai 2014 und vom 2. Juli 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 2. Oktober 2014 als unbegründet zurück. Die Kläger haben dagegen am 13. Oktober 2014 Klage erhoben (S 23 AS 904/14). Mit Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 23.
März 2015 Berufung eingelegt (L 13 AS 77/15). Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 bewilligte der Beklagte einen Zuschuss für eine Klassenfahrt des Sohnes D. in Höhe von
150 EUR. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 - bei der Samtgemeinde L. am 28. Oktober 2014 eingegangen - übermittelte das Hauptzollamt
S. unter Bezugnahme auf ein persönliches Gespräch vom 21. Oktober 2014 eine Mitteilung der Oberfinanzdirektion (OFD) AA. -
Sondereinheit Steueraufsicht (SES) - über eine Geldanlage in der Schweiz. Hierbei handelte es sich um eine einseitige Aufstellung,
in der unter "Ursprüngliche Informationen" aufgeführt ist:
Geburtsdatum: Name: Vorname:
1960 P. C.
Straße Nr.: PLZ: Ort:
Anlagejahr: Kapital 2002 oder Kapital 2010: späteres Anlagejahr
1989 78.245,21 EUR 147.112,78 EUR
Unter "Ermittlungsergebnisse SES" ist aufgeführt:
Erm Name: Erm Vorname
P. C. LL.
Erm Strasse Nr.: Erm PLZ: Erm Ort:
BB. L.
Erm StNr: Erm IDNr: BUFANR: STEUFA
2353/029/08510 96 674 321 506 2353 2393
Anzahl Konten: Konto ausgeliefert:
1 Bisher wurden keine weiteren Konten ermittelt!
Die der OFD AA. vorliegenden Informationen stammen aus einer vom Land Rheinland-Pfalz bei einem anonymen Anbieter aufgekauften
Steuer-CD mit Daten von deutschen Kapitalanlegern bei dem Schweizerischen Kreditinstitut CC., der im Jahr 2012 mit der CC.
fusionierten DD. und der 1995 übernommenen Tochtergesellschaft EE. Diese Daten enthielten nach aktenkundigen Berichten der
OFD AA. vom 1. März 2013 und 11. April 2014 Namen und Vornamen der Anleger, (zum Teil) Adressdaten, Geburtsdaten, das Anlagejahr
sowie das Anlagekapital zu den Stichtagen 31. Dezember 2002 (bzw. eines späteren Anlagejahres) und 31. Dezember 2010. Die
Identifizierung der Anleger wurde in erster Linie durch Eingabe von Geburtsdatum und Nachnamen über die Steuernummernsuche
nach den Bundesmeldedaten durchgeführt. Der Ankauf der CD erfolgte, nachdem eine Prüfung der Authentizität anhand von Testdaten
(572 Anleger) erfolgt war. In 291 Fällen hatten die Anleger die Erträge aus den Kapitalanlagen in der Schweiz erklärt, wobei
sich in diesen Fällen anhand der Steuerakten eine centgenaue Übereinstimmung des erklärten Kapitalstandes mit dem Kapitalstand
der Testdaten zum 31. Dezember 2010 ergab. In den anderen 281 Fällen hatten die Steuerpflichtigen keine Erträge aus Kapitalanlagen
in der Schweiz erklärt. Es wurden aber in sechs Fällen Hausdurchsuchungen vorgenommen, wobei - soweit Kontoauszüge gefunden
wurden - eine genaue Übereinstimmung mit den aus den Testdaten ersichtlichen Anlagebeträgen zum 31. Dezember 2010 festgestellt
werden konnte. Aufgrund von Rückmeldungen der ermittelnden Steuerfahndungsstellen wurde festgestellt, dass sich die Namens-
und Adressdaten auch auf Zustellvertreter (z. B. Vermögensberater, Rechtsanwälte, Steuerberater, Familienangehörige und Erziehungsberechtigte)
beziehen konnten. Das im Datenbestand erfasste Geburtsdatum war jedoch immer dasjenige des tatsächlichen Anlegers. Nachdem
sich nach Auswertung der Testdaten keinerlei Zweifel an der Authentizität und Werthaltigkeit des angebotenen Datenbestandes
ergeben hatten, erfolgt dessen Erwerb durch das Finanzministerium des Landes Rheinland-Pfalz. Der erworbene Datenbestand wurden
sodann in eine sog. Auswertedatenbank übertragen und - soweit noch nicht enthalten - um die Steuernummer, die Identifikationsnummer,
die Bundesfinanzamtsnummer, den Namen, den Vornamen und die Adresse ergänzt. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts
X. vom 23. Mai 2014 hatte das Hauptzollamt am 22. Juli 2014 das Wohnhaus der Kläger durchsucht. Ausweislich des Durchsuchungsprotokolls
waren ein Mietangebot für ein Wohnmobil, ein aus St. Gallen stammendes Parkticket sowie mehrere Computer, USB-Sticks, Akten
und Kontoauszüge beschlagnahmt worden. Aus den Kontoauszügen sind monatliche Überweisungen der Eltern des Klägers zu 2) auf
das Konto bei der N. von Januar 2005 bis einschließlich April 2007 in Höhe von 500 EUR und anschließend bis Oktober 2011 in
Höhe von 250 EUR ersichtlich. Mit Schreiben vom 14. November 2014 teilte der Beklagte den Klägern, die bereits wiederholt
unter Hinweis auf durch Behördenwillkür eingetretene Existenznot auf eine Bescheidung ihres Weiterbewilligungsantrags für
die Zeit ab November 2014 gedrängt hatten, mit, dass er vom Hauptzollamt S. die Information erhalten habe, wonach die Kläger
über ein Bankvermögen in der Schweiz in Höhe von 147.112,78 EUR verfügten. Hierauf reagierten die Kläger am selben Tag per
Mail und wiesen das Schreiben des Beklagten "als Manifest der Lüge" zurück. Wenn der Beklagte tatsächlich über belastbare
Erkenntnisse verfügen würde, wäre er verpflichtet, gemäß seinen eigenen Ankündigungen in den erteilten Bewilligungsbescheiden
eine Strafanzeige wegen Betrugs zu erstatten. Mit Schreiben vom 17. November 2014 hörte der Beklagte die Kläger zu einer beabsichtigten
Aufhebung und Rückforderung der bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Oktober 2014 an. Die Leistungen
seien zu Unrecht erbracht worden, weil die Kläger das Bankvermögen in der Schweiz, vorhandene Barmittel (13.000 EUR für den
Kauf eines PKW Nissan) sowie die von den Eltern erhaltenen Zuwendungen in Höhe von 500 EUR bzw. 250 EUR nicht mitgeteilt hätten.
Die Kläger äußerten sich dahingehend, dass es sich um Unwahrheiten handele. Der unwahre Vorwurf des Besitzes eines Bankvermögens
in der Schweiz sei bereits im Oktober 2013 ihnen gegenüber erhoben worden. Auch der Beklagte habe seinerzeit hiervon Kenntnis
erhalten und die Leistungen gleichwohl weiterbewilligt. Mit Bescheid vom 24. November 2014 lehnte der Beklagte die Weiterbewilligung
von Leistungen für die Zeit ab November 2014 ab. Mit ihrem Widerspruch gegen diesen Bescheid gaben die Kläger jeweils folgende,
von ihnen unterzeichnete Erklärung ab: "Hiermit versichere ich, ( ), an Eides statt, dass ich weder das von Herrn FF. behauptete
noch überhaupt irgendein Bankvermögen in der Schweiz besitze. Hilfsweise bestreite ich ebenfalls, dass in der Schweiz ein
Bankkonto existiert, welches mir gehört oder ich Zugriff darauf habe." Ferner wiesen die Kläger darauf hin, dass es ihnen
unmöglich sei, einen positiven Nachweis dafür zu erbringen, dass das von dem Beklagten behauptete Auslandsvermögen nicht existiere.
Daraufhin machte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2015 darauf aufmerksam, dass ein Nachweis z. B. eine
Bescheinigung der CC. darüber wäre, dass dort keine Konten für die Kläger und ihre Kinder geführt würden und auch in der Vergangenheit
nicht geführt worden seien. Eine derartige Bescheinigung ist von den Klägern in der Folgezeit nicht vorgelegt worden. Mit
Schreiben vom 26. März 2015 hörte der Beklagte die Kläger erneut zu einer Aufhebung von Leistungsbescheiden und Rückforderung
von Leistungen an und teilte mit, dass eine rückwirkende Aufhebung nunmehr bereits für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 beabsichtigt
sei und die Kläger es auch unterlassen hätten, Änderungen im Hinblick auf die Unterkunftskosten sowie Einnahmen in Form der
Eigenheimzulage und erzielte Zinseinnahmen/Dividenden mitzuteilen. Mit dem im verbundenen Berufungsverfahren L 13 AS 45/17 angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 2015 hob der Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs alle für die Zeit vom 1. Januar
2005 bis zum 31. Oktober 2014 ergangenen Leistungsbescheide unter Nennung der jeweiligen Bescheiddaten auf und forderte von
den Berufungsklägern die Erstattung von insgesamt 175.056,18 EUR (inklusive Sozialversicherungsbeiträgen). Die Erstattungsverpflichtung
war individuell aufgeschlüsselt, wobei auf die Klägerin zu 1) Beträge von 54.611,92 EUR (Arbeitslosengeld II), 14.888,45 EUR
(Krankenversicherungsbeiträge) und 2.051,22 EUR (Pflegeversicherungsbeiträge) sowie auf den Kläger zu 2) ein Betrag von 54.461,86
EUR (Arbeitslosengeld II) entfielen. Die Rücknahme der Bescheide stützte der Beklagte auf das vorhandene Vermögen des Klägers
zu 2) (Rücknahme nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X), auf die erhaltenen Zuwendungen der Eltern des Klägers zu 2), auf eine nicht mitgeteilte Veränderung der Unterkunftskosten
und auf die Erzielung von (geringfügigem) Einkommen aus Zinsen und Dividenden. Hinsichtlich des Bankvermögens nahm der Beklagte
auf die Informationen Bezug, die er vom Hauptzollamt S. erhalten hatte, und führte aus, dass das in allen Leistungsanträgen
verschwiegene Vermögen zumindest in Höhe von 147.112,78 EUR (Kontostand per 31.12.2010) noch vorhanden sein müsse, da die
Kläger trotz Aufforderung keine Nachweise zum Verbrauch vorgelegt hätten. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Kläger wegen
vorsätzlich gemachter unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben nicht berufen. Dem am 15. Juni 2015 zugestellten Bescheid waren
umfangreiche Berechnungsbögen und Erstattungsberechnungen beigefügt. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 13. Juli 2015
Widerspruch ein. Sämtliche Behauptungen seien unwahr. Sie seien Opfer von Behördenverbrechen. Die durchgeführten Zwangsmaßnahmen
seien rechtswidrig gewesen. Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot. Selbst wenn entsprechende Verfehlungen dem Kläger zu 2)
anzulasten wären, dürften die Klägerin zu 1) und die gemeinsamen Kinder darunter nicht leiden. Auch werde aktuell in einem
gegen den Kläger zu 2) geführten Strafverfahren ein "Schuldunfähigkeitsgutachten" eingeholt, so dass dieser möglicherweise
seit 2005 Handlungen und Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Im Übrigen sei die Jahresfrist für die Aufhebung
der genannten Bescheide verstrichen gewesen, da der Beklagte bereits im Jahr 2013 von dem bei dem Hauptzollamt geführten Ermittlungsverfahren
Kenntnis erlangt haben dürfte. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 als
unbegründet zurück. Am 27. August 2015 ist bei dem SG Osnabrück eine Klage "der Eheleute C. und B. P." gegen den genannten
Widerspruchsbescheid eingegangen. Die Kinder (und späteren Berufungskläger zu 3. und 4.) sind in der Klageschrift nicht als
Kläger aufgeführt. Mit der Klage ist - soweit sachliche Ausführungen gemacht worden sind - das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren
wiederholt und vertieft worden. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das SG Osnabrück mit Beschluss
vom 7. September 2015 (S 31 AS 498/15 ER) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2015 - L 13 AS 301/15 B ER). Im erstinstanzlich zum Aktenzeichen S 31 AS 645/15 geführten Hauptsacheverfahren hat das SG im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016, zu denen die Kläger trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens
nicht erschienen sind, nach Ablehnung eines kurz vor Vorhandlungsbeginn eingegangenen Befangenheitsantrags der Kläger gegen
die Kammervorsitzende den damaligen Sachbearbeiter beim Hauptzollamt S., GG., sowie den beim Landesamt für Steuern in AA. tätigen Regierungsrat HH. als Zeugen vernommen. Der Zeuge GG. hat den Ablauf des gegen die Kläger geführten Ermittlungsverfahrens geschildert und ausgesagt, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung
auch ein Mietangebot für ein Wohnmobil gefunden worden sei. Mit diesem Wohnmobil sei der Kläger zu 2) wohl in der Schweiz
gewesen. In seinem Portemonnaie sei eine Parkquittung aus St. Gallen gefunden worden. Er erinnere sich auch noch an ein Kaufangebot
für ein Wohnmobil sowie an verschiedene Prospekte über Wohnmobile. Der Zeuge HH. hat ausgesagt, dass der vom Land Rheinland-Pfalz
aufgekaufte Datenträger nur sog. Screenshots enthalten habe, und einen Ausdruck des den Kläger zu 2) betreffenden Screenshots
vorgelegt. Die Identifizierung des Klägers zu 2) sei über die bundesweiten Meldedaten durch Eingabe von Name und Geburtsdatum
erfolgt. Mit diesem Geburtsdatum und diesem Namen gebe es bundesweit nur eine Person. Aus dem Umstand, dass Adressdaten im
Fall des Klägers zu 2) nicht vorhanden gewesen seien, sei zu schließen, dass es sich um einen sog. banklagernden Fall handele.
Gerade in diesen Fällen, in denen ein Bezug zum Inland offenbar vermieden werden sollte, habe mit hoher Wahrscheinlichkeit
eine Steuerhinterziehung vorgelegen. Die übermittelten Datensäte beruhten wohl auf Daten, die von der Bank automatisiert erstellt
worden seien, um Serienbriefe zur Berechnung der Zinsabschlagssteuer zu erstellen. Das Muster eines derartigen Serienbriefs
hat der Zeuge zur Akte gereicht, ebenso Ausdrucke der im Fall des Klägers durchgeführten Abfrage der bundesweiten Meldedaten.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass nur über eine Klage der Kläger zu 1) und 2), nicht
aber auch über eine solche der Kinder, zu entscheiden sei, da letztere in der am 27. August 2015 eingegangenen Klageschrift
nicht als Kläger aufgeführt seien. Erstmals mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 hätten die Kläger ausgeführt, für die gesamte
Familie Klage erheben zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) aber bereits verstrichen gewesen. Damit sei der Bescheid vom 15. Juni 2015 für die Kinder der Kläger, Jannis und Pierre,
gemäß § 77 SGG bindend geworden. Die Anfechtungsklage der Kläger zu 1) und 2) hat das SG als zulässig, aber unbegründet angesehen. Der angefochtene Bescheid vom 15. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 24. Juli 2015 sei formell rechtmäßig, insbesondere erstrecke sich die Zuständigkeit des Beklagten als zugelassenen kommunalen
Träger gemäß §§ 45 Abs. 5, 48 Abs. 4 S. 1 SGB X i. V. m. § 44 Abs. 3 SGB X auch auf die Rücknahme der von der Arbeitsagentur erlassenen Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum
31. Mai 2005. Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere hinreichend bestimmt und individualisiert.
Es sei erkennbar, dass der Bescheid sich nicht nur an beide Kläger in eigener Sache richte, sondern auch an diese als gesetzliche
Vertreter ihrer Söhne D. und E. ergangen sei. Es seien alle aufgehobenen Bescheide benannt und die jeweiligen Erstattungsbeträge
und der betroffene Zeitraum seien ausgewiesen. Dass der Bescheid mehrere Aufhebungsgründe nebeneinander anführe, sei unschädlich,
da er zugleich hinreichend deutlich mache, dass die erhaltenen Leistungen nebst Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
nur einmal zu erstatten seien. Die vollständige Leistungsaufhebung für den ersten Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis zum
31. Mai 2005 finde ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3, 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB III) und § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Aus dem Umstand, dass der Kläger zu 2) am 29. Dezember 2004 Wertpapiere im Gesamtwert von 88.555,78 EUR veräußert habe,
ergebe sich, dass die im Erstantrag vom Oktober 2004 mitgeteilte Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Wertpapierdepots
weggefallen sei und damit nunmehr verwertbares Vermögen vorhanden gewesen sei, welches dem Leistungsanspruch nach dem SGB II entgegengestanden habe. Diese wesentliche Änderung in den Verhältnissen hätten die Kläger vorsätzlich nicht mitgeteilt. Die
Kammer sei insoweit überzeugt, dass auf Seiten der Kläger wechselseitige Kenntnis bestanden habe. Die Klägerin zu 1) habe
bei Antragstellung Unterlagen zu den Vermögenswerten des Klägers zu 2) vorgelegt und im Rahmen des Verwaltungsverfahrens seien
von beiden Klägern unterschriebene Schreiben zu den Akten gelangt. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X sei eingehalten, da diese erst nach Ablauf der den Klägern im Anhörungsschreiben vom 17. November 2014 gesetzten Anhörungsfrist
begonnen habe. Darüber hinaus seien der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 8. Dezember 2004 (sowie alle weiteren Bewilligungsbescheide)
wegen des nicht angegebenen Vermögens bei der CC. nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 2 und 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II aufzuheben gewesen. Den Bescheid vom 8. Dezember 2004 hätten die Kläger gemeinschaftlich handelnd durch arglistige Täuschung
erwirkt. Sie hätten es vorsätzlich und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken unterlassen anzugeben, dass der Kläger zu
2) über ein Vermögen in Höhe von mindestens 78.245,21 EUR (Stand: 31. Dezember 2002) bei der CC. verfügte. Insofern stehe
aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass das auf der Steuer-CD verzeichnete Konto
dem Kläger zu 2) zuzuordnen ist. Die Zuordnung des Kontos zur Person des Klägers sei nach den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen
HH. in eindeutiger Weise erfolgt. Aus dem Abgleich mit den bundesweiten Meldedaten sei ersichtlich geworden, dass bundesweit
nur eine Person mit dem Vor- und Nachnamen des Klägers und dessen Geburtsdatum existiere. Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich
der angekauften Daten bestehe nicht (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 - und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 33696/11). Auch die weiteren Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts stützten die Überzeugung
der Kammer, dass die Geldanlage des Klägers zu 2) bei der CC. bestanden habe. Die Herkunft des Barbetrages von 13.000 EUR,
den der Kläger zu 2) im November 2012 bei Ankauf eines PKW entrichtet habe, habe dieser bislang nicht offengelegt. Die in
seiner Geldbörse aufgefundene Parkquittung aus St. Gallen in der Schweiz sei ein zusätzliches Indiz und hinzu komme der aufwändige
Lebensstil der Kläger und ihrer Kinder. So seien alle Raten der Hausfinanzierung in Höhe von zunächst 870 EUR monatlich, später
575 EUR monatlich, beglichen worden und es seien sogar noch Sondertilgungen erfolgt, obwohl der Beklagte von Juli 2005 bis
Oktober 2013 die Finanzierungsraten nur teilweise übernommen habe. Zudem besuchten beide Kinder eine schulgeldpflichtige Schule,
die mit insgesamt 67,50 EUR monatlich (D.: 45 EUR, E.: 22,50 EUR) zuzüglich Fahrtkosten (jeweils 66,30 EUR pro Kind und Monat)
zu Buche schlage. Bereits vor dem Schulwechsel vom Gymnasium L. zum II. in JJ. sei die für Leistungsbezieher bestehende Möglichkeit
der Gebührenbefreiung für die Lernmittelausleihe (65 EUR pro Schuljahr) nicht in Anspruch genommen worden. Weiter habe der
Zeuge KK. bekundet, dass sich bei den Unterlagen des Klägers auch ein Kaufangebot für ein Wohnmobil befunden habe. Auch dies
lasse sich mit einem seit 2005 laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nur schwerlich vereinbaren. Die Kläger hätten
während des laufenden Leistungsbezugs verschiedentlich wissentlich unzutreffende Angaben gemacht, die darauf schließen ließen,
dass durchgängig ein gemeinschaftlicher Vorsatz bestanden hat. So hätten sie auf die Anforderung der Kfz-Zulassungsbescheinigung
durch den Beklagten mit Schreiben vom 25. Februar 2014 und Erinnerung vom 31. März 2014 eine Fotokopie des Kfz-Scheines für
das Fahrzeug Citroen Berlingo vorgelegt, welches indes zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 13. November 2012 veräußert gewesen
sei. Soweit in den verschiedenen gegen den Kläger zu 2) geführten Strafverfahren eine Schuldunfähigkeit wegen eines "querulatorischen
Wahns" angenommen worden sei, beruhe dies allein auf einem nach Aktenlage gefertigten medizinischen Gutachten. Eine persönliche
Begutachtung des Klägers habe nicht stattgefunden, so dass sich die Reichweite der wahnhaften Störung nicht nachvollziehen
lasse. Soweit sich in den Gründen eines Urteils des Landgerichts Osnabrück Ausführungen zur Schuldfähigkeit fänden, könne
zwanglos zwischen den dort angeschuldigten Beleidigungsdelikten und dem hier streitigen Sachverhalt unterschieden werden.
Während für die Beleidigungsdelikte im Kontext der wahnhaft vorgestellten Rechtsdurchsetzung noch ein rudimentärer innerer
Zusammenhang vorstellbar werde, vermöge diese Argumentation für die Fähigkeit, im Verwaltungsverfahren richtige und vollständige
Angaben zu machen und die Rechtswidrigkeit der Bewilligung staatlicher Transferleistungen zu erkennen, nicht herangezogen
zu werden. Die Rücknahmefristen seien eingehalten, Ermessen sei nicht auszuüben gewesen und Berechnungsfehler hinsichtlich
der zu erstattenden Leistungen und Sozialversicherungsbeiträge seien nicht ersichtlich. Gegen das ihnen am 28. Dezember 2016
zugestellte Urteil haben die Kläger zu 1) und 2) sowie ihre Kinder D. und E. am 27. Januar 2017 Berufung eingelegt. Sie berufen
sich - soweit die umfangreichen Ausführungen neben der Verunglimpfung von Behörden- und Gerichtsangehörigen auch sachlichen
Vortrag enthalten - darauf, dass die Kläger zu 1) und 2) vom Amtsgericht JJ. im Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 Ls 403 Js 21177/14 (22/16) zwischenzeitlich vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden sind (Urteil vom 4. Juli 2017). Das Amtsgericht hat
für seine Entscheidung darauf abgestellt, dass ihm nicht bekannt sei, wie die angekaufte Steuer-CD entstanden sei und wer
sie hergestellt habe. Auch sei dem Gericht nicht bekannt, von wem die Daten stammten und wer die Daten in die Datensätze eingetragen
habe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass jemand mit dem Verkauf des Datenträgers an das Land Rheinland-Pfalz
Erlöse habe erzielen wollen und damit ein eigenes Interesse daran gehabt habe, möglichst viele Datensätze zu verkaufen. Der
vorliegende Datensatzauszug, der lediglich die Informationen Geburtsdatum, Nachname, Vorname, Anlagejahr sowie die Kapitalstände
2002 oder später und 2010 enthalte, reiche nicht als Nachweis dafür aus, dass der Angeklagte (Kläger zu 2. des vorliegenden
Verfahrens) die ausgewiesenen Beträge tatsächlich als Guthaben gehabt habe, zumal bei der Hausdurchsuchung durch das Hauptzollamt
keine tatrelevanten Beweismittel gefunden worden seien. Weitere Erkenntnismittel seien nicht ersichtlich, da die schweizerischen
Behörden und Banken bei entwendeten Daten bekanntermaßen keinerlei weitere Auskünfte erteilten. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft
Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Die Kläger ziehen aus dem errungenen Freispruch den Schluss, dass
damit auch dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Rücknahme- und Erstattungsbescheid die Grundlage entzogen ist. Für
das behauptete Auslandsvermögen habe der Beklagte keinerlei Beweise. Der auf der angekauften Steuer-CD gespeicherte Name "C.
P." stimme schon nicht mit demjenigen des Klägers zu 2) überein, da dieser C. LL. P. heiße. Für die Eröffnung eines Bankkontos
sei stets die Vorlage des Personalausweises erforderlich, so dass von der Bank der volle Name in den dortigen Datenbestand
übernommen werde. Wenn der angekaufte Datensatz somit nicht dem Kläger zu 2) zugeordnet werden könne und - laut Aussage des
vom SG gehörten Zeugen - auch nicht einer anderen Person in der Bundesrepublik Deutschland, sei er offensichtlich fehlerhaft. Auch
sei die vom Hauptzollamt übersandte Mitteilung der OFD AA., bei der es sich letztlich nur um eine einzige Zeile einer Excel-Tabelle
handele, kein belastbares Beweismittel, da der Urheber der Excel-Tabelle nicht bekannt und eine solche leicht manipulierbar
sei. Zudem seien Übertragungsfehler denkbar, etwa ein Zahlendreher im Geburtsdatum, was leicht zu einer falschen Zuordnung
der Daten führen könne. Im Übrigen sei es im Oktober 2014 keinem deutschen Staatsbürger möglich gewesen, ein den deutschen
Steuerbehörden nicht mitgeteiltes Konto bei der CC. zu unterhalten, da diese nach Presseberichten sämtliche Konten zum Ende
des Jahres 2013 gekündigt habe, deren Inhaber der Aufforderung zur Anzeige nicht nachgekommen seien. Zudem handele es sich
bei den aufgekauften Daten um Hehlerware, für die ein Beweisverwertungsverbot existiere, und zur Vorlage einer Negativbescheinigung
der CC. seien sie - die Kläger - rechtlich nicht verpflichtet. Sie hätten bei dem Beklagten stets wahrheitsgemäße Angaben
gemacht, wobei die Klägerin zu 1) für das Konto des Klägers zu 2) bei der N. keine Vollmacht gehabt habe und letzterer zudem
der Alleineigentümer der gemeinsam bewohnten Immobilie sei. Die in Rede stehenden Zahlungen der Eltern des Klägers zu 2) seien
bereits zu Beginn des Leistungsbezugs in einem persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter im Zusammenhang mit der Frage,
wie die monatliche Zinslast von 870 EUR aufgebracht werden könne, thematisiert worden. Der Sachbearbeiter sei darüber in Kenntnis
gesetzt worden, dass es sich um Leihgaben handelte, was dazu geführt habe, dass ungekürzte Leistungen bewilligt worden seien.
Auch im Übrigen habe es zu keinem Zeitpunkt intransparente Zahlungen/Kontenbewegungen gegeben. Die vom SG herangezogenen Vermögenverhältnisse im Jahr 2004 seien "verfahrensfremde Vorgänge" und der vom SG in diesem Zusammenhang angesprochene Betrag von 88.555,78 EUR sei zur Deckung von Dispo-Verbindlichkeiten und zur Schuldentilgung
verwendet worden. Die Beschaffung der 13.000 EUR für den PKW-Kauf sei über einen Kredit erfolgt. Der Gläubiger, bei dem auch
der Fahrzeugbrief verwahrt werde, wolle namentlich nicht genannt werden. Ferner habe der Beklagte mit seinem Bescheid vom
15. Juni 2015 die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht eingehalten, da der zuständige Sachbearbeiter der Samtgemeinde L. ausweislich eines Telefonvermerks des Hauptzollamts
bereits am 18. Dezember 2013 über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei. Wenn der Beklagte ihnen - den Klägern -
gleichwohl noch Leistungen bis Oktober 2014 bewilligt habe, könne er diese nicht anschließend zurückfordern. Dies sei auch
deswegen ausgeschlossen, weil der Beklagte die Bewilligungsbescheide unter Angabe unterschiedlicher BG-Nummern erteilt habe,
der Rückforderungsbescheid allerdings nur zu einer BG-Nummer ergangen sei. Zu Unrecht habe das SG schließlich die Kinder nicht als Kläger des Verfahrens angesehen. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sie - die Kläger zu
1) und 2) - sich nicht als Eltern auch im Namen der betroffenen Kinder gegen die Rückforderung von mehr als 175.000 EUR zur
Wehr setzen wollten. Für ihren zwischenzeitlich volljährig gewordenen Sohn D. könnten sie die unrechtmäßige Forderung des
Beklagten auch aufgrund des § 1629a BGB abwehren. Ein entsprechender Antrag sei zwischenzeitlich bei dem Beklagten gestellt worden. Die Kläger beantragen, 1. den
Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 23. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 29.
Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2014 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum von August
bis Oktober 2014 höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung zu gewähren, sowie festzustellen,
dass die mit Bescheid vom 2. Juli 2014 verfügte Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf drei Monate rechtswidrig war, 2.
das Urteil des SG Osnabrück vom 13. Dezember 2016 und den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2015
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2015 aufzuheben, hilfsweise, dem Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom
14. Februar 2018 auf Vernehmung der Zeugen MM., NN., OO., PP., QQ. und RR. nachzugehen sowie die Steuer-CD in das vorliegende
Verfahren einzuführen. Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er hält die angefochtenen Entscheidungen für
zutreffend. Der Senat hat die Sitzungsniederschriften über die vom Amtsgericht JJ. im Strafverfahren am 21. Juni 2017 und
4. Juli 2017 durchgeführten Verhandlungstermine beigezogen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Ermittlungsakten des Hauptzollamts S. sowie die Gerichtsakten Bezug genommen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die fristgerecht eingelegten und vom Senat wegen ihres Sachzusammenhangs zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen
Berufungen sind hinsichtlich der Berufungskläger zu 3) und 4) unzulässig, hinsichtlich der Berufungskläger zu 1) und 2) zulässig,
aber unbegründet. Soweit ausweislich der am 27. Januar 2017 eingegangenen Berufungsschrift auch die Kinder D und E P als Berufungskläger
zu 3) und 4) gegen das zum Az. S 31 AS 645/15 ergangene Urteil des SG Osnabrück vom 13. Dezember 2016 Berufung einlegen, ist diese unzulässig. Die Berufungskläger zu 3)
und 4) sind durch das Urteil nicht beschwert, da sie am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sind. Zutreffend
hat das SG nur die Kläger zu 1) und 2) als Beteiligte des Rechtsstreits angesehen. Soweit diese geltend machen, dass die Annahme, sie
hätten als Eltern nicht auch für ihre Kinder die Klage gegen den Rückforderungsbescheid eingereicht, lebensfremd sei, trifft
dies bereits der Sache nach nicht zu, da es durchaus Gründe, z. B. eine ohnehin zugunsten der Kinder eingreifende Beschränkung
der Minderjährigenhaftung gemäß § 1629a BGB, dafür gegeben haben kann, die Kinder in das vorliegende Verfahren nicht einzubeziehen. Im Übrigen ändert der Umstand, dass
eine Klageerhebung zur sachgerechten Rechtsverfolgung erforderlich ist, nichts daran, dass eine solche tatsächlich auch erfolgt
sein muss. Hieran fehlt es vorliegend, wie das SG in seiner Entscheidung zutreffend dargelegt hat. Die Kläger sind in der Klageschrift vom 24. August 2015 mit "Eheleute P"
eindeutig bezeichnet und auch in der Klagebegründung findet sich kein Hinweis darauf, dass die Klage zugleich auch im Namen
der Kinder erhoben sein soll. Vor diesem Hintergrund lässt allein die Absenderangabe keine weitergehende Auslegung zu, zumal
lediglich die "Familie P" und nicht auch die einzelnen Familienmitglieder genannt werden. Eine Klageerhebung für die Kinder
kann bei dieser Sachlage erstmals in den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 (Eingang: 16. Oktober 2015),
wonach die Rechte aller Familienmitglieder geltend gemacht würden, gesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist
indes schon abgelaufen. Die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) sind fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie
sind aber in der Sache nicht begründet. Der im verbundenen Verfahren L 13 AS 45/17 angefochtene Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24. Juli 2015 ist rechtmäßig. Das SG Osnabrück hat dementsprechend mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 die hiergegen
gerichtete Anfechtungsklage der Kläger zu Recht abgewiesen (1). Hieraus folgt zugleich, dass die von dem Beklagten ursprünglich
ausgesprochenen Leistungsbewilligungen, u. a. für den im Berufungsverfahren L 13 AS 77/15 streitbefangenen Zeitraum von Mai bis Oktober 2014, rechtswidrig waren, so dass die von den Klägern in jenem Verfahren erhobene,
auf höhere Leistungen gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage sowie die Fortsetzungsfeststellungsklage von vornherein keinen
Erfolg haben können (2). 1. Das SG hat hinsichtlich der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, der Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen sowie der Erstattung
von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen die zutreffenden Rechtsgrundlagen herangezogen und deren Voraussetzungen im
vorliegenden Fall zu Recht als erfüllt angesehen. In tatsächlicher Hinsicht hat es den vorliegenden Sachverhalt zutreffend
dahingehend gewürdigt, dass die Kläger vorhandenes Auslandsvermögen gegenüber der Arbeitsagentur bzw. dem Beklagten als zuständige
Leistungsträger mit Täuschungsabsicht verschwiegen haben und damit die für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober
2014 erteilten Bewilligungsbescheide nach dem SGB II durch arglistige Täuschung erwirkt haben. Es hat auch ein Beweisverwertungsverbot zu Recht verneint. Der Senat weist die
Berufung daher aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung ab. Lediglich im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist das Folgende hinzuzufügen: Nach dem
Gesamtergebnis des Verfahrens steht auch zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu 2) über ein Auslandsvermögen
in der Schweiz verfügte, welches sich im Jahr 2002 auf 78.245,21 EUR und im Jahr 2010 auf 147.112,78 EUR belief. Der Senat
hält insoweit an seiner in zahlreichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertretenen Beweiswürdigung nach Anhörung
der Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung fest. In seinem zum Az. L 13 AS 149/17 B ER ergangenen Beschluss vom 11. Juli 2017 hat der Senat diesbezüglich bereits ausgeführt, dass nicht ersichtlich ist, wie
die persönlichen Daten des Klägers zu 2) in den vom Finanzministerium Rheinland-Pfalz erworbenen Datenbestand geraten sein
sollen, wenn nicht tatsächlich ein Auslandskonto des Klägers zu 2) mit dem mitgeteilten Kapital bei der CC. geführt worden
ist. Soweit das Amtsgericht JJ., an dessen strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts der Senat nicht gebunden ist, für seinen
Freispruch darauf abgestellt hat, dass nicht bekannt sei, von wem die Daten stammten und wer die Daten in die Datensätze eingetragen
habe, berücksichtigt es nicht, dass zur Verfügung gestellte Testdaten von den rheinland-pfälzischen Finanzbehörden mit positivem
Ergebnis auf Authentizität geprüft worden sind. In keinem der überprüften Fälle hat sich - soweit sich in den Steuererklärungen
Angaben zu dem Auslandsvermögen fanden bzw. bei weiteren Ermittlungen Kontoauszüge aufgefunden wurden - eine Abweichung von
den übermittelten Daten ergeben. Dies hat der vom SG in der mündlichen Verhandlung gehörte Zeuge HH. vom Landesamt für Steuern in AA., dessen Aussage auch der Senat für glaubhaft
hält, nochmals bestätigt und im Einzelnen erläutert, dass die auf dem angekauften Datenträger befindlichen Daten automatisiert
abgerufen worden sind und vermutlich aus einer Datei stammen, die von der Bank zwecks Erstellung von Serienbriefen an die
Kunden (Information zur Berechnung der Zinsabschlagssteuer) angelegt worden ist. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass die Zuordnung
des Kontos zur Person des Klägers zu 2) in eindeutiger Weise erfolgt ist. Soweit die Klägerseite diesbezüglich einwendet,
dass der vollständige Name des Klägers zu 2) C. LL. P. lautet, wird dieser - wie die aktenkundigen Unterlagen (z. B. Kontoauszüge
der N. und der U.) zeigen - in den Anschreiben und Kontoauszügen deutscher Kreditinstitute auch nur mit dem Namen C. P. aufgeführt
und auch er selbst hat in den bisher geführten Verwaltungs- und Gerichtverfahren auf die Verwendung seines vollständigen Namens
verzichtet. Wenn das Amtsgericht JJ. für seinen Freispruch ferner darauf abgestellt hat, dass bei der Hausdurchsuchung am
22. Juli 2014 tatrelevantes Beweismaterial nicht aufgefunden worden sei, ist dies offensichtlich kein im Rahmen der Beweiswürdigung
relevanter Gesichtspunkt, da die Kläger aufgrund einer an sie gerichteten Mitteilung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen
S. vom 25. Oktober 2013 über die gegen sie laufenden Ermittlungen unterrichtet waren. Soweit die Kläger in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestritten haben, dass die fragliche Steuer-CD überhaupt existiert und - sowie sie
existiert - sich darauf die von der OFD AA. mitgeteilten Daten befinden, ist der Senat von der Existenz der Steuer-CD und
der fehlerfreien Auslesung der darauf befindlichen Daten - soweit sie für das vorliegende Verfahren relevant sind - aufgrund
der vorliegenden Unterlagen der Finanzbehörden (Aufstellung der SES über die der Steuer-CD entnommen Informationen über C.
P., geb. 1960, in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgelegter Screenshot mit den entsprechenden Daten, Ausdruck der im Fall des Klägers durchgeführten Abfrage der Meldedaten,
Muster eines Serienbriefs der CC., Berichte der OFD AA. vom 1. März 2013 und 11. April 2014) und der erstinstanzlichen Zeugenaussage
des Finanzbeamten HH., die auch im Berufungsverfahren verwertet werden kann, überzeugt. Einer erneuten Beweisaufnahme, insbesondere
durch Vernehmung weiterer Mitarbeiter der Finanzbehörden oder durch Inaugenscheinnahme der Steuer-CD, bedarf es vor diesem
Hintergrund nicht. Der Umstand, dass der ermittelnde Staatsanwalt im Rahmen einer Anfrage bei Kreditinstituten - offenkundig
versehentlich - ein unrichtiges Geburtsdatum des Klägers zu 2) genannt hat, stellt die Informationen, die die Steuerbehörden
der fraglichen Steuer-CD entnommen haben, nicht in Frage. Einer Vernehmung des betreffenden Staatsanwalts als Zeugen bedarf
es bei dieser Sachlage nicht. Dass die aufgrund des angekauften Datenträgers gewonnenen Erkenntnisse der Steuerbehörden den
Tatsachen entsprechen, bestätigt letztlich die Art und Weise, wie sich die Kläger in den zahlreichen seither geführten Verfahren
zu den erhobenen Vorwürfen eingelassen haben. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass es
für den Kläger zu 2) die naheliegendste Reaktion gewesen wäre, kurzerhand selbst die CC. anzuschreiben und um Ausstellung
einer Negativbescheinigung über frühere und aktuelle Konten zu bitten. Eine plausible Erklärung, aus welchen Gründen er hiervon
trotz frühzeitigen Hinweises des Beklagten abgesehen hat, hat der Kläger zu 2) im gesamten Verfahren und insbesondere auch
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht abgegeben. Insbesondere vermag sein Hinweis auf eine nicht bestehende Rechtspflicht
zur Vorlage einer Negativbescheinigung in keiner Weise zu überzeugen. Mit einer derartigen Bescheinigung wäre den erhobenen
Vorwürfen die Grundlage entzogen. Gleichwohl verzichtet der Kläger zu 2) auf deren Anforderung und nimmt stattdessen die Rückforderung
sämtlicher gezahlter Leistungen nach dem SGB II, die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit drohendem Verlust des von der Familie bewohntes Eigenheims sowie Anklagen
wegen Sozialleistungsbetrugs gegen sich sowie seine Ehefrau in Kauf. Dieses Verhalten lässt sich - wie der Senat bereits wiederholt
ausgeführt hat - nur dadurch plausibel erklären, dass das fragliche Konto sehr wohl existiert bzw. existiert hat und die CC.
mithin eine Negativbescheinigung keineswegs ausstellen könnte. Dass der Kläger zu 2) den wahren Sachverhalt verheimlicht,
legt auch die in der mündlichen Verhandlung erneut vorgelegte "eidesstattliche Versicherung" nahe, deren Wortlaut mit zahlreichen
früheren Erklärungen übereinstimmt und in der der Kläger zu 2) die Existenz eines Bankkontos in der Schweiz wiederum nur für
die Gegenwart in Abrede stellt. Die Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung, dass auch in der Vergangenheit ein derartiges
Konto zu keinem Zeitpunkt existiert hat, vermeidet der Kläger zu 2) danach ganz offensichtlich bewusst. Die wiederholt vorgelegten
wortgleichen eidesstattlichen Versicherungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Kläger zu 2) zwischenzeitlich in der Schweiz
gewesen ist und das Konto aufgelöst hat, worauf auch das bei der Hausdurchsuchung am 22. Juli 2014 in der Geldbörse des Klägers
zu 2) vorgefundene Parkticket aus St. Gallen hindeutet. Dass ein solches Parkticket beschlagnahmt worden ist, ergibt sich
aus dem vorliegenden Durchsuchungsprotokoll und den - entgegen der Behauptung der Kläger - übereinstimmenden Aussagen des
Zeugen GG. vor dem SG und dem Schöffengericht. Der Zeuge GG. ist bereits erstinstanzlich gehört worden, so dass eine erneute Vernehmung nicht erforderlich ist.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger zu 2) ganz offensichtlich nicht bereit gewesen, zu seinen Aufenthalten
in der Schweiz wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Immerhin hat er aber eingeräumt, in den letzten Jahren in der Schweiz gewesen
zu sein, wobei ihm eine genauere zeitliche Eingrenzung und die Angabe der Anlässe angeblich nicht möglich gewesen ist. Nachdem
er zunächst von sich aus von geschäftlichen Kontakten gesprochen hat, hat er dies sodann im Rahmen der weiteren Befragung
zurückgenommen und erklärt, zu seinen Aufenthalten in der Schweiz keine Auskunft mehr erteilen zu wollen.
Zu diesem Aussageverhalten des Klägers zu 2) passt, dass dieser auch keine überprüfbaren Angaben zu seinen aktuellen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen macht. So hat er in der im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse zu vorhandenen Bank-, Giro- und Sparkonten, Grundvermögen, Kraftfahrzeugen und sonstigen
Vermögenswerten lediglich angegeben: "Im geprüften Rahmen von ALG II, der bis Okt. 2014 galt und seit dem vor Gericht anhängig ist". Die auf Anforderung vorgelegten Kontoauszüge sind mit
weitgehenden Schwärzungen versehen ("Aus Gründen des Datenschutzes unkenntlich"), sodass bis auf die Zahlungsbeträge keinerlei
Zahlungsdaten erkennbar sind. Allerdings lassen sich den Zahlungsbeträgen laufende Gutschriften entnehmen, deren Herkunft
nicht ersichtlich ist, nachdem die Kläger als Einkommen lediglich Kindergeld angeben.
Außerdem spricht das im Rahmen der Ermittlungen der Steuerbehörden festgestellte Finanzgebaren der Kläger (zahlreiche Bareinzahlungen
auf das Girokonto, Barankauf eines PKW, Aufbringung der nicht vollständig durch Leistungen des Beklagten abgedeckten Hausfinanzierungsraten
über mehrere Jahre, vorgenommene Sondertilgungen im Rahmen der Hausfinanzierung, Beschulung der Kinder in einem schulgeldpflichtigen
Gymnasium; vgl. hierzu die umfangreichen Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil vom 13. Dezember 2016) für das Vorhandensein von Geldreserven, die dem Beklagten verschwiegen
worden sind. Die Kläger haben auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht plausibel erläutert, wie die Familie ihren aufwändigen
Lebensstil, welcher offensichtlich nicht den Lebensumständen von Leistungsbeziehern nach dem SGB II entsprochen hat, finanziert hat. Dementsprechend hat der Kläger zu 2) beispielsweise keine überzeugende Erklärung dafür gegeben,
wie er als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums in der Lage war, einen Barbetrag in Höhe von 13.000
EUR für den Kauf eines PKW aufzubringen. Soweit er von einem namentlich nicht genannten Kreditgeber spricht, ist es bei lebensnaher
Betrachtung als wenig wahrscheinlich anzusehen, dass ein privater Geldgeber einem bereits seit Jahren im Leistungsbezug nach
dem SGB II stehenden Arbeitsuchenden einen derart hohen Geldbetrag für den Kauf eines Kraftfahrzeugs zur Verfügung stellt. Nähere Angaben
hat der Kläger zu 2) hierzu auch nicht gemacht; auch hat er dem Senat eine Überprüfung seiner Behauptung durch Vernehmung
des vermeintlichen Kreditgebers als Zeugen nicht ermöglicht.
Zu der von den Klägern im Rahmen der Erstantragstellung vorgenommenen arglistigen Täuschung der damals zuständigen Arbeitsagentur
gehört auch, dass diese durch die selektive Vorlage von Unterlagen, insbesondere eines einzelnen Kontoauszugs mit einem Kontostand
von -32.780,17 EUR zum 1. Oktober 2004, und vagen Angaben zu einem Depot, welches gepfändet sei, ganz offensichtlich bewusst
den Eindruck einer völligen Überschuldung erweckten, was in Anbetracht eines beträchtlichen Wertpapiervermögens, welches nur
zwei Monate später einen Verkaufserlös von rund 88.000 EUR erbrachte, offenkundig nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach.
Auch die Nachfrage der Arbeitsagentur zu den Einkommensverhältnissen nahmen die Kläger nicht zum Anlass, konkrete Angaben
zu machen und insbesondere die ihnen fortlaufend gewährte finanzielle Unterstützung der Eltern des Klägers zu 2) - welche
dem Beklagten gegenüber auch in der nachfolgenden Zeit verschwiegen worden ist (einen Nachweis für ihre anderslautende Behauptung
haben die Kläger nicht erbracht) - zu erwähnen. Vielmehr behaupteten sie eine (durch Fehlverhalten anderer verursachte) völlige
Mittellosigkeit. Dementsprechend verschwiegen die zur Anzeige eingetretener Änderungen aufgeforderten Kläger der Arbeitsagentur
auch, dass der Kläger zu 2) Ende Dezember 2004, kurz vor Beginn des Leistungsanspruchs nach dem neu eingeführten SGB II zum 1. Januar 2005, durch den Verkauf von Wertpapieren beträchtliche Verkaufserlöse erzielen konnte, mithin auch die im Leistungsantrag
behauptete Verfügungsbeschränkung nicht mehr bestand (oder von vornherein nicht bestanden hatte). Sie verwendeten die erzielten
Erlöse zur Tilgung von Verbindlichkeiten, obwohl es ihre Obliegenheit als Hilfebedürftige gewesen wäre, vorhandene Geldmittel
zuvörderst zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwenden. Zudem lässt der Umstand, dass der Kläger zu 2) nach seinen eigenen
Angaben in der mündlichen Verhandlung mit seinem Bruder Finanzgeschäfte tätigte und dabei jedenfalls im Jahr 2004 hohe Geldbeträge
bewegte, es zumindest nicht fernliegend erscheinen, dass er in der Vergangenheit ein beträchtliches Vermögen erwirtschaften
konnte, welches teilweise in der Schweiz angelegt wurde, um es dem Zugriff der deutschen Steuerbehörden und/oder privater
Gläubiger zu entziehen. Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, haben die Kläger den Beklagten auch in der Folgezeit über ihre wahren finanziellen Verhältnisse
im Unklaren gelassen. So vermied der Kläger zu 2) im April 2014 durch unwahre Angaben zu dem vorhandenen PKW, dass der Beklagte
davon Kenntnis erhielt, dass der Kläger zu 2) während des laufenden Leistungsbezugs einen neuwertigen PKW zum Preis von 17.000
EUR erworben hatte. Bei Durchsicht der Verwaltungsvorgänge wird die - über viele Jahre durchaus erfolgreiche - Strategie der
Kläger erkennbar, eine weitergehende Prüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch völlig allgemein gehaltene,
teilweise abstruse Angaben (vgl. z. B. Schreiben des Klägers zu 2) vom 2. November 2011) bei gleichzeitigen massiven Beleidigungen
des Sachbearbeiters unter Androhung von persönlichen Konsequenzen, Androhung von rechtlichen Schritten und Erhebung von Dienstaufsichtsbeschwerden
von vornherein zu unterbinden. Dieses planvolle Vorgehen der Kläger spricht ebenso für die Annahme, dass diese während des
gesamten Leistungsbezugs vorhandenes Vermögen zu verbergen hatten, wie der Umstand, dass ihnen die in Rede stehende Tat -
arglistige Täuschung des Leistungsträgers durch Verschweigen von vorhandenem Vermögen - nicht wesensfremd ist. Die in nahezu
allen Schriftsätzen der Kläger wiederkehrenden Diffamierungen der Mitarbeiter des Beklagten und der erkennenden Richter z.
B. durch Vorwürfe der Korruption und der fehlenden fachlichen und charakterlichen Eignung offenbaren ein hohes Maß an rechtsfeindlicher
Gesinnung der Kläger und ihre umfangreichen, neben der Sache liegenden Ausführungen zu den Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland im Allgemeinen und insbesondere zu Personengruppen, denen der deutsche Staat aus ihrer Sicht ungerechtfertigt
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbringt, machen deutlich, dass sie sich an den vom Gesetzgeber normierten Leistungsvoraussetzungen
keineswegs festhalten lassen wollen und sich nach ihren eigenen Vorstellungen für berechtigt halten, staatliche Transferleistungen
zu beziehen. Ein Beweisverwertungsverbot hat das SG unter Hinweis u. a. auf die "Steuer-CD"-Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09) zu Recht verneint. Der Senat lässt dahinstehen, ob - wie die Kläger meinen - die Beschaffung der Steuer-CD durch das Land
Rheinland-Pfalz in strafrechtlich relevanter Weise erfolgte. Jedenfalls zieht eine Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung nicht
automatisch ein Verwertungsverbot nach sich (vgl. auch Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 14/11 R - juris Rn. 30) und vorliegend muss das Interesse des Klägers zu 2) an der Geheimhaltung seiner Bankdaten hinter dem Interesse
der Gemeinschaft der Steuerzahler, dass staatliche Transferleistungen zur Sicherung des Existenzminimums nur bei tatsächlich
bestehender Bedürftigkeit gezahlt werden und dementsprechend zu Unrecht erlangte Leistungen zurückzuzahlen sind, zurückstehen.
Nach alledem steht für den Senat aufgrund der dargelegten Umstände zur vollen Überzeugung fest, dass der Kläger zu 2) jedenfalls
bis zum 31. Dezember 2010 über die in Rede stehende Geldanlage in der Schweiz verfügte. Davon ausgehend ist es Sache der Kläger,
den Verbleib des Vermögens, welches sich im Jahr 2010 auf immerhin 147.112,78 EUR belief, darzulegen und nachzuweisen. Es
handelt sich insoweit um in der Sphäre des Klägers zu 2) wurzelnde Vorgänge, deren Unaufklärbarkeit zu einer Umkehr der Beweislast
führt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2016 - B 4 AS 41/15 R - juris Rn. 30f m. w. N.). Ermittlungen vom Amts wegen sind dem Senat unabhängig von den Möglichkeiten der Rechtshilfe
in der Schweiz schon im Hinblick auf das Bankgeheimnis verwehrt. Auch das Amtsgericht JJ. weist in seinem Urteil darauf hin,
dass die schweizerischen Behörden und Banken in Fällen der vorliegenden Art keinerlei Auskünfte erteilen. Soweit die Kläger
unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg geltend machen, es bestehe keine Verpflichtung eines
Steuerpflichtigen zur Vorlage eines Negativnachweises über Auslandskonten (Urteil vom 20. April 2016 - 14 K 14207/15), lag dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde. In jenem Verfahren existierte lediglich ein Beleg einer ausländischen
Bank mit dem Namen des dortigen Klägers, ohne dass das Finanzamt sich zu weiteren Ermittlungen veranlasst gesehen hatte. Im
vorliegenden Fall sind von Seiten der Steuerbehörden umfangreiche Ermittlungen in Form einer Hausdurchsuchung und Sicherstellung
u. a. von Kontounterlagen durchgeführt worden. Es liegen danach über den den Kläger zu 2) betreffenden Datensatz der CC. hinaus
zahlreiche weitere Indizien für das Vorhandensein verschwiegener Vermögenswerte vor. In einer derartigen Konstellation besteht
auch steuerrechtlich die Verpflichtung des Steuerpflichtigen, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken (vgl. FG Niedersachsen,
Urteil vom 19. Januar 2016 - 15 K 155/12).
Soweit der Beklagte trotz eines aus einem entsprechenden Telefonvermerk in der Ermittlungsakte ersichtlichen ersten Hinweises
der Steuerfahndung vom 18. Dezember 2013, deren Inhalt der Senat als wahr unterstellt und wozu dementsprechend die von den
Klägern benannte Zeugin PP. vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in S. nicht gehört werden muss, zunächst weiterhin
Leistungen nach dem SGB II gewährt hat, ist dies im Hinblick darauf, dass Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums aus verfassungsrechtlichen Gründen
nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden dürfen, rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise schließt
die rückwirkende Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung nicht aus und ein Vertrauenstatbestand zugunsten
der Kläger lässt sich hieraus ebenfalls nicht herleiten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Kläger das in Rede stehende
Auslandsvermögen bei dem Beklagten angegeben hätten und dieser ihnen gleichwohl Leistungen bewilligt hätte. Schließlich steht
auch der Umstand, dass die im Laufe der Jahre erteilten Bewilligungsbescheide des Beklagten unterschiedliche BG-Nummern aufführen,
ihrer rückwirkenden Korrektur nach § 45 SGB X erkennbar nicht entgegen.
Dem SG ist auch darin beizupflichten, dass sowohl in der Person der Klägerin zu 1) und als derjenigen des Klägers zu 2) der Tatbestand
einer arglistigen Täuschung i. S. des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X erfüllt ist. Der Kläger zu 2) war in das Leistungsverhältnis von Anbeginn involviert und hat - auf Nachfrage der Arbeitsagentur
- bereits im Rahmen des Erstantrags Angaben gemacht, die - wie ausgeführt - eine Täuschung über die wahren Einkommens- und
Vermögensverhältnisse beinhalteten. Auch während der nachfolgenden Leistungsbezugszeiten hat der Kläger zu 2) - auch wenn
die Antragsvordrucke zunächst nur von der Klägerin zu 1) unterschrieben worden waren - auf entsprechende Anfragen des Beklagten
eigene Angaben gemacht, sich dabei stets über die bereits von der Klägerin zu 1) gemachten Angaben im Detail informiert gezeigt
und diese als zutreffend bestätigt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger zu 2) nach seiner persönlichen
Einsichtsfähigkeit die leistungsrechtliche Relevanz vorhandenen Auslandsvermögens nicht bewusst gewesen sein könnte. Soweit
in gegen ihn wegen Beleidigungsdelikten geführten Strafverfahren eine Schuldunfähigkeit wegen eines "querulatorischen Wahns"
angenommen worden ist, ist nichts dafür ersichtlich, dass wegen einer geistigen oder psychischen Erkrankung die Fähigkeit
des Klägers zu 2), im Verwaltungsverfahren zur Erlangung staatlicher Transferleistungen zutreffende Angaben zu machen, beeinträchtigt
gewesen sein könnte. Die aktenkundigen Antworten des früher u. a. als Personaltrainer berufstätigen Klägers zu 2), der auch
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgesprochen selbstbewusst und eloquent aufgetreten ist, auf entsprechende Nachfragen
des Beklagten zeigen, dass er deren Zielrichtung sehr genau verstanden hatte, und die unwahre Angabe hinsichtlich des vorhandenen
PKW belegt, dass der Kläger zu 2) den Beklagten auch durchaus zielgerichtet über den wahren Sachverhalt getäuscht hat. Soweit
sich der Kläger zu 2) in einer Vielzahl seiner Schreiben zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Ansprüche persönlicher Verunglimpfungen
von Behördenmitarbeiter bedient hat, lässt dies den Schluss auf eine Steuerungsunfähigkeit keineswegs zu, denn der Kläger
zu 2) war durchaus auch zu sachlichen (und sogar in höflicher Form abgefassten) Eingaben in der Lage, wenn ihm dies opportun
erschien (vgl. etwa Schreiben vom 12. November 2012, Bl. 570 VA). Dementsprechend hat der vom Amtsgericht JJ. im Verhandlungstermin
am 21. Juni 2017 gehörte medizinische Sachverständige SS. in seinem nach Aktenlage erstatteten Gutachten keine Anhaltspunkte
für eine Schizophrenie oder andere Psychosen gesehen und auch eine Intelligenzminderung verneint, was mit dem vom Senat in
der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck übereinstimmt. Im Übrigen muss sich der Kläger zu 2) auch die Angaben der Klägerin
zu 1) nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht zurechnen lassen, da er sich ausweislich seiner eigenen Einlassungen gegenüber
dem Beklagten ganz offensichtlich damit einverstanden gezeigt hat, dass die Klägerin zu 1) für ihn (und die Kinder) Leistungsanträge
nach dem SGB II stellte.
Hinsichtlich der Klägerin zu 1) hat der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keine Zweifel daran, dass diese über
das Auslandsvermögen des Klägers zu 2) von Anfang an informiert war. Hierfür spricht zunächst, dass bereits die von ihr im
Rahmen des Erstantrags gemachten Angaben und die von ihr vorgelegten Nachweise ausschließlich Konten und sonstige Vermögenswerte
des Klägers zu 2) betrafen und die Klägerin zu 1) ganz offensichtlich in der Lage war, hierzu detaillierte Auskünfte zu erteilen
und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Mit dem SG schließt auch der Senat anhand der aktenkundigen zahlreichen gemeinsamen Schreiben und der Angaben der Kläger in der mündlichen
Verhandlung zu den zwei Tage vor Beginn des Leistungsbezug am 1. Januar 2005 vollzogenen Vermögensverschiebungen auf ein planvolles,
gemeinschaftliches Vorgehen der Eheleute und insbesondere die zielgerichtete Unterbindung einer näheren Prüfung ihrer Einkommens-
und Vermögensverhältnisse durch Einschüchterung des zuständigen Sachbearbeiters spricht dafür, dass auch der Klägerin zu 1)
durchaus bekannt war, dass die Aufdeckung von verschwiegenem Vermögen drohte. Im Übrigen muss sich die Klägerin zu 1) das
Verschweigen des Auslandsvermögens durch den Kläger zu 2) nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht zurechnen lassen, da
sie es bewusst hat geschehen lassen, dass dieser auch in ihrem Namen Erklärungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
bei dem Beklagten abgab.
Neben der Tatsache, dass die Kläger gegenüber dem Beklagten vorhandenes Auslandsvermögen verschwiegen haben, lässt sich die
Rücknahme aller erteilten Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X - als selbständig tragende Erwägung des Senats - auch darauf stützen, dass die Kläger dem Beklagten bei Erstantragstellung
im Oktober 2004 das beträchtliche Wertpapiervermögen des Klägers zu 2), mit dem Ende Dezember 2004 Verkaufserlöse in Höhe
von insgesamt 88.555,78 EUR erzielt werden konnten, verschwiegen. Auf diesen Umstand hat bereits das SG in seinem Urteil abgestellt, ohne dass die Kläger im Berufungsverfahren insoweit zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen
hätten. Zwar ist mit dem am 29. Dezember 2004 auf dem Girokonto des Klägers zu 2) eingegangenen Verkaufserlösen auch das im
Soll befindliche Konto ausgeglichen worden, der Kläger zu 2) hat aber ausweislich des vorliegenden Kontoauszug einen Betrag
von 44.000 EUR auf ein anderes Konto überwiesen. Der Verbleib dieses Betrages ist ungeklärt, insbesondere hat sich der Kläger
zu 2) in der mündlichen Verhandlung insoweit wenig auskunftsbereit gezeigt. Zu seiner Behauptung, das verbliebene Geld aus
den Wertpapierverkäufen sei noch im Jahr 2004 abgehoben und zur Schuldentilgung verwendet worden, hat er keine näheren Angaben
gemacht, die einer Überprüfung durch den Senat zugänglich wären. Ist bei dieser Sachlage aber der Verbleib des über den Vermögensfreibeträgen
liegenden Betrages von 44.000 EUR nicht nachgewiesen und ist eine weitere Sachaufklärung wiederum aufgrund der in der Sphäre
der Kläger liegenden Umstände nicht möglich, steht auch dieses (von den Klägern vorsätzlich verschwiegene) Vermögen der Feststellung
der Hilfebedürftigkeit entgegen und berechtigte dementsprechend den Beklagten, seine Bewilligungsbescheide für den gesamten
streitbefangenen Leistungszeitraum nach § 45 SGB X zurückzunehmen.
Auch hinsichtlich der Einhaltung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X führt das Berufungsvorbringen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass diese Frist erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen begonnen hat, da die für den Beginn
der Jahresfrist maßgebliche Kenntnis der Behörde voraussetzt, dass der zuständige Leistungsträger sämtliche für die Rücknahmeentscheidung
erheblichen Tatsachen kennt, wozu insbesondere auch die Kenntnis der - regelmäßig erst nach Anhörung des Betroffenen feststellbaren
- sog. inneren Tatsachen gehört (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01R - juris Rn. 19 m. w. N.).
Berechnungsfehler hinsichtlich der Erstattungsforderungen sind für den Senat nicht ersichtlich. Welche Leistungen den Klägern
für welchen Zeitraum bewilligt und ausgezahlt worden sind, ergibt sich aus den aktenkundigen Leistungsbescheiden des Beklagten
sowie den Kontoauszügen der Kläger, so dass eine Vernehmung der Mitarbeiter des Beklagten (von den Klägern benannte Zeugen
MM., NN. und OO.) zu diesen Fragen nicht erforderlich ist. Es steht aufgrund der vorliegenden Unterlagen fest, dass den Klägern
Leistungen bis Oktober 2014 bewilligt und ausgezahlt worden sind und Anderslautendes haben auch die Kläger selbst zu keinem
Zeitpunkt behauptet. Welcher Tatzeitraum demgegenüber im Strafverfahren angeklagt ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne
jegliche Relevanz, so dass auch keinerlei Anlass besteht, den Staatsanwalt RR. als Zeugen zu vernehmen.
2. Hat der Beklagte nach alledem seine Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2014
zu Recht zurückgenommen, weil für die Kläger überhaupt kein Leistungsanspruch nach dem SGB II bestand, folgt hieraus zugleich, dass die auf Gewährung höherer Leistungen gerichtete Berufung gegen den Gerichtsbescheid
des SG Osnabrück vom 23. Februar 2015 - S 23 AS 904/14 - ebenfalls keinen Erfolg haben kann und es für den weiterverfolgten Fortsetzungsfeststellungsantrag an dem erforderlichen
Feststellungsinteresse fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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