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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.10.2008 - 6 AS 458/08
Zulässigkeit der Beschwerde in einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Der Wortlaut von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG "wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre" verweist nicht auf ein einem Eilverfahren ggf zugrunde liegendes konkretes Hauptsacheverfahren. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Berufung nicht zulässig wäre, wäre das Beschwerdeverfahren ein Hauptsacheverfahren. Eine andere Auslegung widerspräche der Systematik der Prüfung der für die Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels maßgebenden Beschwer, die allein durch die angefochtene Entscheidung begründet wird, und wäre sinnwidrig, weil in einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Grundsicherung für Arbeitsuchende es regelmäßig an einer Hauptsacheentscheidung fehlt, die Aufschluss über die für die Bestimmung der Statthaftigkeit der Berufung maßgebenden Beschwer geben könnte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2009, 646
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Osnabrück 10.07.2008 S 22 AS 393/08 ER