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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.04.2016 - 7 BK 7/15
Rückforderung von vorläufig bewilligtem Kinderzuschlag Rückzahlungsvorbehalt Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit
1. Nach Auffassung des BSG ist für eine vorläufige Leistungsgewährung unter Rückzahlungsvorbehalt auch im Kinderzuschlagsrecht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich.
2. Um gleichwohl der besonderen Problemlage bei schwankendem Einkommen gerecht zu werden, und einen Leistungsanspruch - sei es nur vorläufig - zu realisieren, wird bis zu einer gesetzlichen Regelung in Fortführung der Rechtsprechung des BSG zum Schlechtwettergeld die grundsätzliche Ermächtigung für Vorwegzahlungen eines Leistungsanspruchs aus § 32 Abs. 1 SGB X anerkannt.
3. Die Nebenbestimmung (Rückzahlungsvorbehalt) muss aber hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X sein, das heißt sie muss nach ihrem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei sein und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen, die in ihr getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten.
4. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung ausdrücklich, weil sonst die Umgehung des Vertrauensschutzes aus §§ 45, 48 SGB X durch die endgültige Bewilligung nicht zu rechtfertigen wäre.
Fundstellen: NZS 2016, 519
Normenkette:
BKKG § 6a
,
SGB X §§ 32 f.
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48
Vorinstanzen: SG Braunschweig 28.05.2015 S 4 BK 1/15
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. Mai 2015 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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