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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2009 - 8 SO 177/09 B ER
Anspruch auf Sozialhilfe; rechtliche Bindungswirkung der Feststellungen des MDK für Pflegebedarf für Sozialhilfeträger; Berücksichtigung eines der dauerhaften Testamentvollstreckung unterliegenden Nachlasses als verwertbares Vermögen
1. Die Feststellungen des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen hinsichtlich der Minutenzahlen für den Pflegebedarf entfalten für den Sozialhilfeträger keine rechtliche Bindungswirkung und machen eigene Feststellungen zur Erforderlichkeit der Hilfe nicht entbehrlich, weil das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI durch die drei Pflegestufen des § 15 SGB XI definiert wird, nicht durch den im Einzelfall jeweils in Minuten bestimmten Hilfebedarf bezogen auf die jeweiligen Leistungskomplexe.
2. Mangels Verfügungsbefugnis des Hilfebedürftigen stellt der der dauerhaften Testamentvollstreckung unterliegende Nachlass kein verwertbares Vermögen nach § 90 Abs 1 SGB XII dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB §§ 2100 ff
, , ,
BGB § 2211 Abs. 1
, , ,
SGB XII §§ 53ff
,
SGB XII § 53
,
SGB XII § 58
,
SGB XII § 61
,
SGB XII § 62
,
SGB XII § 90 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Oldenburg 24.07.2009 S 2 SO 215/08 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2009 aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2009 einen Gesamtplan gemäß § 58 SGB XII mit den dort genannten Beteiligten und insbesondere der Krankenkasse der Antragstellerin zur Feststellung des erforderlichen Leistungsumfangs an Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Krankenbehandlung der Antragstellerin aufzustellen. Bis dahin wird die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung die ungedeckten Kosten der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege ab dem 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., E., 26129 Oldenburg, bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: