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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.03.2010 - 8 SO 45/10 B ER
Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe beim Besuch einer anthroposophischen Privatschule
Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben dabei unberührt. Nicht zuletzt aus dem in § 2 SGB XII ausdrücklich postulierten Nachrang der Sozialhilfe gegenüber anderen privaten oder staatlichen Leistungen, hier dem Bildungsauftrag der Schulen folgt, dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nur dann in Betracht kommt, wenn die Bildungsdefizite behinderungsbedingt sind und ohne die der Eingliederung dienenden Maßnahmen durch kostenfreien Besuch normaler Schulen das Erreichen einer angemessenen Schulbildung nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für den Besuch einer in privater Trägerschaft stehenden Schule besteht dann nicht, wenn der Besuch zwar wünschenswert ist, es aber für das behinderte Kind genauso gut möglich ist, eine Regelschule mit den erforderlichen personellen und organisatorischen Mitteln zu besuchen (hier: Besuch einer Schule mit anthroposophischer Ausrichtung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IX § 9 Abs. 1
,
SGB XII § 2
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 9 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Stade 22.01.2010 S 19 SO 9/10 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungstext anzeigen: