Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Wirkung ab dem 01.04.2010.
Seit dem 01.05.2008 bezog der am 00.00.1972 geborene Kläger durchgehend von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend
einheitlich: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch Bescheid vom 19.02.2010 gewährte
der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2010.
Am 05.03.2010 ging beim Beklagten die vom Kläger am 03.03.2010 unterschriebene Anlage VM "Feststellung der Vermögensverhältnisse
der Antragstellerin/Antragstellers und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person" zum Fortzahlungsantrag ein. In dieser
Anlage gab der Kläger an, dass er über Bargeld in Höhe von 48.000,00 EUR und ein Guthaben auf dem Girokonto von 2.500,00 EUR
verfüge. Durch Bescheid vom 09.03.2010 (nach dem Inhalt der Verwaltungsakte, aber vom 11.03.2010 nach dem vom Kläger im Verfahren
vor dem Sozialgericht S 40 AS 2462/10 vorgelegten Bescheid - im Folgenden: Bescheid vom 09.03.2010) hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von
Arbeitslosengeld II mit Wirkung ab dem 01.04.2010 unter Berufung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 48.000,00 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 6.300,00 EUR.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.03.2010, beim Beklagten eingegangen am 26.03.2010, Widerspruch ein. Am 26.03.2010
beantragte er die Fortzahlung der Leistungen. Durch Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch
gegen den Bescheid vom 09.03.2010 als unbegründet zurück. Dem Widerspruchsbescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt,
wonach gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf
Klage erhoben werden kann.
Am 24.06.2010 hat der Kläger eine Untätigkeitsklage, S 40 AS 2462/10, mit dem Begehren erhoben, dass der Beklagte verpflichtet wird, seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.03.2010 zu bescheiden.
Mit Schriftsatz vom 12.07.2010 hat der Beklagte dem Sozialgericht eine Kopie des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2010 übersandt
und eingeräumt, dass die Untätigkeitsklage des Klägers begründet gewesen sei. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist
nach §
88 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) habe er nicht über den Widerspruch entschieden. Durch Erlass des Widerspruchsbescheides sei die Untätigkeitsklage gegenstandslos
geworden, einer entsprechenden Erledigungserklärung werde insofern zugestimmt.
Diesen Schriftsatz hat das Sozialgericht mit einer Kopie des Widerspruchsbescheides dem Kläger mit der Anfrage zugesandt,
ob die Hauptsache für erledigt erklärt wird. Am 29.07.2010 ist beim Sozialgericht eine Erklärung des Klägers eingegangen,
dass er die Klage nicht zurücknehme. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 05.08.2010 gebeten, nunmehr die Klage
wegen mangelnder Klagerücknahme bzw. fehlender Erledigungserklärung von Seiten des Klägers abzuweisen. Es liege keine Beschwer
mehr im Hinblick auf eine Untätigkeit von Seiten der ARGE E vor. Ein weiteres entsprechendes Rechtswahrungsinteresse sei zu
verneinen.
Am 03.09.2010 hat der Kläger beim Sozialgericht vorgesprochen und folgendes erklärt:
"Mit gerichtlicher Verfügung vom 13.07.2010 wurde mir der Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 übersandt, mit der Anfrage,
ob ich die Klage zurücknehme. Mit dem beigefügten Formular habe ich geantwortet, dass ich die Klage nicht zurücknehme. Ich
bin davon ausgegangen, dass nunmehr der Widerspruchsbescheid gerichtlich überprüft werde. Ich bin nicht davon ausgegangen,
dass ich erneut klagen muss, sondern dass der Widerspruchsbescheid nunmehr Gegenstand der Untätigkeitsklage wird und das Klageverfahren
weitergeführt wird. Falls dies nicht der Fall ist, lege ich vorsorglich Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010
ein und beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."
Mit Schriftsatz vom 27.09.2010 hat der Beklagte einer entsprechenden Klageerweiterung i.S.d. §
99 SGG nicht zugestimmt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Düsseldorf durch Gerichtsbescheid vom 22.03.2011 die Klage abgewiesen.
Die Klage sei unbegründet. Die Untätigkeitsklage sei insoweit erledigt, als der Beklagte den Widerspruchsbescheid erlassen
habe. Damit sei nicht mehr erkennbar, inwieweit der Kläger noch in seinen Rechten verletzt sein könne.
Gegen den ihm am 28.10.2011 ausgehändigten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.11.2011 Berufung eingelegt.
Er begehrt die Überprüfung des Bescheides vom 09.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2010. Er ist
der Auffassung, dass seine Hilfebedürftigkeit durch den Zufluss eines Betrages von 48.000,00 EUR nicht entfallen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2011 zu ändern und den Bescheid vom 09.03.2010 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des
Beklagten sowie der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Düsseldorf, S 40 AS 3962/10 Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß §
70 Nr. 1
SGG beteiligtenfähig (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R = juris Rn 11). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen
beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage ist nach §
88 SGG zulässig, aber unbegründet. Nach der Erhebung der Untätigkeitsklage hat der Beklagte über den Widerspruch des Klägers gegen
den Bescheid vom 09.03.2010 durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2010 entschieden. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides
vom 12.03.2010 hat sich die Untätigkeitsklage erledigt (vgl. BSG Urteil vom 18.05.2011 - B 3 P 5/10 R = juris Rn 24; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
88 Rn 12a).
Die Fortführung der Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage nach §
54 Abs.
2 SGG gegen den Bescheid vom 09.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2010, ist unzulässig. Zwar kann eine
Untätigkeitsklage bei Erlass eines ungünstigen Widerspruchsbescheides nach Ablauf der Sperrfrist im Wege der Klageänderung
nach §
99 Abs.
1 SGG auf eine Anfechtungsklage umgestellt werden und ist eine solche statthaft (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., §
88 Rn 12a; Roller in Lüdtke,
SGG, 3. Aufl., §
99 Rn 9; BSG Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 28/05 R = juris Rn 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007 - L 7 SO 4334/06 - mit der Zusammenfassung des Meinungstandes;
offengelassen, ob es sich um eine Klageänderung i.S.v. §
99 Abs.
1 SGG oder um eine Klageerweiterung i.S.v. §
99 Abs.
3 SGG handelt: BSG Urteil vom 18.05.2011 - B 3 P 5/10 R = juris Rn 24). Eine solche Klageänderung wird auch in der Regel als sachdienlich i.S.d §
99 Abs.
1 SGG angesehen, so dass unerheblich ist, dass der Beklagte ausdrücklich in die Klageänderung nicht eingewilligt hat.
Vorliegend ist die Klageänderung aber nicht sachdienlich i. S. d. §
99 Abs.
1 SGG und damit unzulässig, da über die Anfechtungsklage mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzungen sachlich nicht entscheiden
werden kann. Für eine Klageänderung i.S.v. §
99 Abs.
1 SGG müssen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen der umgestellten Klage gegeben sein (vgl. Leitherer, a.a.O., § 99 Rn 10a m.w.N.,
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007 - L 7 SO 4334/06 - mit der Zusammenfassung der ständigen Rechtsprechung des BSG).
Hierzu gehört im Fall der Umstellung auf eine Anfechtungsklage nach §
54 Abs.
2 SGG auch die Einhaltung der Monatsfrist des §
87 Abs.
1 und
2 SGG. Dementsprechend ist bei Umstellung einer Untätigkeitsklage nach §
88 Abs.
2 SGG in eine Anfechtungsklage die Klagefrist zu wahren (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007 - L 7 SO 4334/06 - m.w.N.).
Die Einhaltung der Klagefrist ist auch nicht im Hinblick auf §
96 SGG entbehrlich. Ein Fall des §
96 SGG ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kläger ursprünglich nicht über §
54 SGG einen Verwaltungsakt angefochten, sondern eine auf den Erlass des Widerspruchsbescheids gerichtete Untätigkeitsklage (§
88 Abs.
2 SGG) erhoben hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007 - L 7 SO 4334/06 -).
Die Klagefrist des §
87 Abs.
1 SGG hat spätestens am 23.07.2010 - dem Datum der Unterschrift des Klägers unter das vom Sozialgericht zusammen mit dem Widerspruchsbescheid
übersandten Formular und damit dem Datum der Bekanntgabe - zu laufen begonnen. Sie hat spätestens am 23.08.2010, einem Montag,
geendet. Der Kläger hat gegenüber dem Sozialgericht nicht erklärt, dass er das Verfahren nach Eintritt der Erledigung der
Untätigkeitsklage nunmehr als Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2010 fortsetzen wolle. Seiner Erklärung
vom 23.07.2010, er nehme die Klage nicht zurück, ist nur zu entnehmen, das er nicht bereit ist, eine verfahrensbeendende Erklärung
abzugeben. Seine Erklärung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Klage als Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid
vom 12.03.2010 fortführen will. Eine vor dem Hintergrund des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes gebotene Auslegung des
Schreibens ( BSG Beschluss v. 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B = juris Rn. 6; BSG Urteil v, 25.06.2002 - B 11 AL 23/02 R = juris Rn. 21) als Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2010 kommt nicht in Betracht. Zwar wird aus dem Schreiben
deutlich, dass der Kläger das Verfahren nicht beenden will, jedoch kann dem Schreiben nicht der Wille des Klägers entnommen
werden, dass er sich nunmehr inhaltlich gegen den für ihn ungünstigen Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 wenden will. Die
Weigerung die Untätigkeitsklage nicht zurückzunehmen, begründet der Kläger nicht. Erstmals bei der Vorsprache am 03.09.2010
und damit nach Ablauf der Klagefrist des §
87 SGG hat der Kläger gegenüber dem Gericht bekundet, dass er die Untätigkeitsklage nunmehr als Anfechtungsklage fortführen will.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist ist vorliegend nicht zu gewähren. Nach §
67 Abs.
1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine
gesetzliche Verfahrensfrist, wie die Klagefrist, einzuhalten. Von Verschulden ist dann auszugehen, wenn der Beteiligte hinsichtlich
der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß
wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten
Falles zuzumuten ist (BSG Beschluss vom 20.12.2011 - B 4 AS 161/11 B - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Besteht aber die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumnis, scheidet eine
Wiedereinsetzung aus (vgl. Keller, a.a.O., § 67 Rn. 3 m.w.N.). Ohne Verschulden" verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten,
ist, wer die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare
Sorgfalt beachtet hat. Die Versäumnis der Verfahrensfrist darf auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar
gewesen sein. Dabei haben juristisch nicht geschulte Privatpersonen ebenfalls eine Sorgfaltspflicht. Sie müssen die Rechtsmittelbelehrung
beachten und sich notfalls erkundigen. Für die Vorwerfbarkeit der Fristversäumnis kommt es auf die persönlichen Verhältnisse,
insbesondere auch den Bildungsgrad an. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis in der Regel nicht, gleichgültig,
ob der Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist oder nicht (BSG Beschluss vom 10.02.1993 - 1 BK 37/92 = juris Rn. 3).
Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte
und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten
Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Der Kläger ist ordnungsgemäß über die Einhaltung der Klagefrist im Widerspruchsbescheid
belehrt worden. Der Kläger hat auch keine Gründe vorgetragen, die ihn an der Klageerhebung innerhalb der Frist gehindert haben.
Soweit sich der Kläger bei der Vorsprache am 03.09.2010 beim Sozialgericht dahingehend eingelassen hat, er sei davon ausgegangen,
dass wegen seiner Weigerung, die Klage zurückzunehmen, nunmehr der Widerspruchsbescheid gerichtlich überprüft werde, macht
er einen Rechtsirrtum geltend. Dieser Rechtsirrtum ist vermeidbar gewesen. Denn der Widerspruchsbescheid des Beklagten enthielt
eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Darüber hinaus war für den Kläger spätestens mit dem Erhalt des Schreibens des Beklagten
vom 05.08.2010, das bei Gericht am 05.08.2010 per Telefax eingegangen, mit Verfügung vom 05.08.2011 an den Kläger weitergeleitet
worden und dem Kläger noch innerhalb der Klagefrist zugegangen ist, erkennbar, dass der Beklagte sich inhaltlich nicht mit
der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2010 auseinandersetzt,
sondern ausschließlich zur Untätigkeitsklage vorträgt. Mithin konnte der Kläger auch aufgrund der Einlassungen des Beklagten
nicht davon ausgehen, dass in dem anhängigen Gerichtsverfahren nun die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09.03.2010 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2010 überprüft werde, zumal er seine Weigerung, die Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheides
vom 12.07.2010 zurückzunehmen, nicht begründet und keine Ausführungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides
gemacht hat. In dieser Situation hätte es dem Kläger oblegen, sich sachkundigen Rat einzuholen, oder sich zumindest innerhalb
der Klagefrist zur Aufklärung bzw. Richtigstellung seiner Erklärung an das Sozialgericht zu wenden. Dies hat er aber unterlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Der Beklagte hat die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da die Untätigkeitsklage begründet gewesen
ist.
Anlass, die Revision nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, besteht nicht.