Geltendmachung des Anspruchs auf Übernahme von Betriebskostennachforderungen durch den Vermieter
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Vermieter die Übernahme von Betriebskostennachforderungen durch den Beklagten.
Der Kläger vermietete zum 03.10.2005 eine Wohnung in dem Haus F-straße 00, X, an Herrn T (T.). Das Mietverhältnis kündigte
er zum 31.07.2007. Bereits zum 01.04.2007 zog Herr T. nach E.
Am 18.01.2006 beantragte Herr T. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er legte einen Mietvertrag mit dem Kläger
vor, der keinerlei Ausführungen hinsichtlich einer Zahlung von Leistungen an den Kläger enthält. Ab dem 18.01.2006 bezog Herr
T. durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich
Beklagter). Durch Bescheid vom 26.09.2007 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen wegen des
Umzugs von Herrn T. und den dadurch bedingen Wechsel der Zuständigkeit mit Wirkung vom 01.04.2007 auf.
Unter dem 07.01.2007 erteilte der Kläger eine Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006
und forderte vom Herrn T. eine Betriebskostennachzahlung von 363,56 EUR. Unter dem 07.01.2008 erstellte der Kläger eine Nebenkostenabrechnung
für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 und forderte von Herrn T. eine Betriebskostennachzahlung von 476,14 EUR. Herr
T. beglich diese Forderungen nicht.
Mit Schreiben vom 17.02.2012 übersandte der Kläger die Nebenkostenabrechnungen an den Beklagten und bat um Überweisung des
Nachzahlungsbetrages von 839,70 EUR auf sein Konto. Im Februar 2013 legte er ein Exemplar eines auf den 03.10.2005 datierten
Mietvertrags vor, das unter § 21 neben weiteren Bestimmungen - die mit den Bestimmungen des von Herrn T. vorgelegten Vertragsexemplars
identisch sind - den zusätzlichen Passus "Vollmacht für Mietz. + Diverse für Arge wird erteilt" enthält. Er setzte dem Beklagten
eine Frist bis zum 03.04.2013, die Zahlung vorzunehmen. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte nicht.
Am 23.04.2013 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage mit dem Antrag erhoben, "die Beklagte zu verpflichten,
über den Antrag des Klägers vom 17.02.2012 zu entscheiden". Er hat vorgetragen, in § 21 des Mietvertrages habe Herr T. ihm
seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten auf Übernahme der Unterkunftskosten abgetreten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Mietvertrags und während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses habe er keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass Herr T. Leistungen
nach dem SGB II bezogen habe. Die Überweisung der laufenden Miete sei durch den Mieter erfolgt. Im Jahr 2012 habe er erfahren, dass Herr
T. Leistungen vom Beklagten bezogen habe. Da Herr T. zum 01.04.2007 nach E verzogen sei, mache er für das Jahr 2007 nur einen
anteiligen Betrag von drei Monaten geltend. Damit belaufe sich sein Anspruch auf insgesamt 567,62 EUR. Auf Grund der Regelung
des § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II bestehe ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten. Die Voraussetzungen der Sollvorschrift
des § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II lägen vor.
Nach einem Hinweis des Sozialgerichts, wonach die Untätigkeitsklage unzulässig sei, hat der Kläger schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 567,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. In der in den Verwaltungsakten befindlichen Kopie des Mietvertrags sei die vom
Kläger angeführte Klausel nicht enthalten.
Durch Gerichtsbescheid vom 07.06.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Der Kläger hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Er hat vorgetragen, von dem Beklagten seien in der
Vergangenheit von ihm geltend gemachte Nebenkostenabrechnungen problemlos reguliert worden. Nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II seien Unterkunftskosten, zu denen auch Nebenkostennachforderungen zählten, an den Vermieter zu zahlen. Dies stehe nicht im
Ermessen der Behörde. Wenn der Leistungsträger unmittelbar an den Vermieter zahlen müsse, ergebe sich im Umkehrschluss ein
entsprechender Anspruch des Vermieters gegen den Leistungsträger. Das von ihm bei dem Beklagten vorgelegte Exemplar des Mietvertrags
sei vor ihm und Herrn. T. unterschrieben worden. Dies könne Herr T. bezeugen.
Durch Urteil vom 07.10.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Auf die Entscheidungsgründe
wird Bezug genommen.
Gegen das am 18.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.12.2013 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 567,62 EUR nebst
Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des
Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand des mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Frage, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt und
damit der Sozialrechtsweg gemäß §
51 Abs.
1 SGG eröffnet ist, ist im Berufungsverfahren gemäß §
202 SGG i.V.m. §
17a Abs.
5 GVG nicht zu prüfen (eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit für den Regelfall bejahend BVerwG Urteil vom 19.05.1994 - 5 C 33/91; vergl. auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.11.2010 - L 9 AS 480/10 m.w.N.).
Die Berufung mit einem Beschwerdewert von 567,62 EUR ist statthaft, weil sie vom Sozialgericht nach §
144 Abs.
2 SGG zugelassen worden ist.
Richtiger Beklagter ist das Jobcenter X als Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Stadt X gehört zu den Kreisen und kreisfreien
Städte, die ab dem 01.01.2012 als kommunaler Träger i.S.v. § 6a Abs. 2 SGB II zugelassen sind (Anlage zu § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom
14.04.2011, BGBl. I, 645, in Kraft ab dem 01.01.2012) und ist damit nach § 6b SGB II alleiniger Träger der Leistungen nach dem SGB II in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich. Als Funktionsnachfolgerin gem. § 76 Abs. 3 SGB II hat die Stadt X die Aufgaben des Jobcenters X als gemeinsame Einrichtung i.S.v. § 44b Abs. 1 SGB II zum 01.01.2012 übernommen. Durch die Satzung für die "Jobcenter X Anstalt des öffentlichen Rechts" in der Fassung vom 21.12.2011
hat die Stadt X die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung nach dem SGB II auf den Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Erhebung der Leistungsklage als Klageänderung i.S.v. §
99 Abs.
1 SGG zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Klageänderung sachdienlich ist. Denn der Beklagte hat in die Klageänderung stillschweigend
eingewilligt, indem er sich ohne der Klageänderung zu widersprechen in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage
eingelassen hat (§
99 Abs.
2 SGG; vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
99 Rn. 9 m.w.N.).
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach §
54 Abs.
5 SGG statthaft. Eine solche Klage zielt auf eine Verurteilung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen ab, wenn der Kläger einen
Anspruch auf die Leistung hat und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen braucht (vgl. BSG Urteil vom 15.06.2010 - B 2 U 26/09 R, Rn 15). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger begehrt eine Geldzahlung des Beklagten als Realakt. Über diesen Anspruch
hat der Beklagte weder durch einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X entschieden noch wäre er zu einem solchen Handeln berechtigt gewesen (vgl. zur fehlenden Verwaltungsaktsbefugnis im Verhältnis
von Jobcenter zum Vermieter eines Leistungsberechtigten LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.11.2010 - L 9 AS 480/10; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10; LSG Bayern Urteil vom 21.01.2013 - L 7 AS 381/12; vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen zu § 22 Abs. 4 SGB II a.F.).
Die Leistungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Übernahme der Betriebskostennachforderungen gegenüber
dem Beklagten zu.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Anspruch nicht aus § 22 Abs. 4 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I, 2954; außer Kraft getreten zum 31.12.2010 - a.F.). Danach sollen die Kosten
für Unterkunft und Heizung von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn
die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Die Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II a.F. dient dem Schutz des Leistungsberechtigen im Falle von unwirtschaftlichen Verhaltens dient und vermittelt keinen Drittschutz
zu Gunsten eines Vermieters (LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10 m.w.N.). Sie begründet damit keinen eigenen Anspruch von Vermietern gegenüber dem Leistungsträgern auf Zahlung der Miete,
einschließlich etwaiger Nebenkostennachforderungen, sondern nur eine Empfangsberechtigung des Vermieters, falls der Beklagte
die Direktzahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung an ihn verfügt (vgl. hierzu BSG Urteile vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R, Rn. 10 und 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R, Rn 12; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.11.2010 - L 9 AS 480/10; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10; LSG Bayern Urteil vom 21.01.2013 - L 7 AS 381/12). § 22 Abs. 4 SGB II a.F. regelt damit eine Modifizierung der Auszahlungsmodalitäten, die von der Entscheidung über die Übernahme der Kosten für
Unterkunft und Heizung zu trennen ist (BSG Urteile vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R, Rn. 10 und 28.03.2013 - B 4 AS 127/12 R, Rn. 12). Bei einer Entscheidung des Grundsicherungsträgers nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. wird der Vermieter nicht zum Inhaber des Leistungsanspruchs. Zwischen ihm und dem Leistungsträger entsteht keine eigenständige
Leistungsbeziehung. Die Direktzahlung an den Vermieter erfüllte den Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten (Mieters)
aus § 22 Abs. 1 SGB II (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.11.2010 - L 9 AS 480/10; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10; LSG Bayern Urteil vom 21.01.2013 - L 7 AS 381/12).
Aus der ab dem 01.01.2011 geltenden Nachfolgevorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I, 850) lässt sich ein Zahlungsanspruch des Vermieters ebenso wenig herleiten
(Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 220, 224). Auch diese Vorschrift begründet lediglich eine Empfangsberechtigung, falls der Leistungsberechtigte einen
Antrag auf Direktzahlung an den Dritten stellt (S. 1) oder die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch den Leistungsberechtigten
nicht sichergestellt ist (S. 2). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers werden durch die Zahlungsbestimmung keine
Rechte und Pflichten von Vermietern oder anderen Empfangsberechtigten gegenüber dem Leistungsträger begründet (BT-Drs. 17/3404,
S. 98).
Der Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger weder vertraglich noch durch einen Verwaltungsakt verpflichtet, die Betriebskostennachforderung
zu übernehmen (vgl. zur Zulässigkeit einer Klage nach §
54 Abs.
5 SGG im Fall der Durchsetzung von Leistungspflichten aus einem Verwaltungsakt BSG Urteil vom 15.06.2010 - B 2 U 26/09 R, Rn 15).
Selbst wenn man einen eigenständigen Auszahlungsanspruch des Vermieters aufgrund der Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II a.F. bejahen würde (hierzu Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 99; zu § 22 Abs. 7 SGB II siehe Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 226) würde ein solcher Anspruch mindestens voraussetzen, dass der Beklagte gegenüber dem leistungsberechtigten Hilfebedürftigen
das Bestehen des Anspruchs durch Verwaltungsakt festgestellt hat. Der Beklagte hat die Übernahme der vom Kläger geltend gemachten
Betriebskostennachforderungen gegenüber Herr T. nicht durch Verwaltungsakt festgestellt.
Auch aus abgetretenem Recht kann der Kläger keinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend machen. Dahinstehen kann,
ob das vom Kläger im Februar 2013 vorgelegte Exemplar des Mietvertrages tatsächlich der Vertrag ist, der zwischen dem Kläger
und Herrn T. vereinbart worden ist. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, da der von Herrn T. bei Beantragung der Leistungen
im Januar 2006 vorgelegte Vertrag keinen Passus enthält, der eine Pflicht des Beklagten zur Leistungszahlung an den Vermieter
begründen könnte. Auch der äußere Anschein des vom Kläger zur Begründung seines Begehrens vorgelegten Vertragsexemplars spricht
für eine nachträgliche Ergänzung. Gleiches gilt für das eigene Vorbringen des Klägers, er habe erst im Jahre 2012 davon erfahren,
dass Herr T. Leistungen "von der ARGE X" bezogen habe. Jedenfalls stellt die Formulierung "Vollmacht für Mietz. + Diverse
für Arge wird erteilt" auch bei großzügiger Auslegung bereits keinen Abtretungsvertrag dar.
Abgesehen davon wäre eine im Mietvertrag vereinbarte Abtretung bislang schwebend unwirksam, da der Beklagte nicht durch einen
gestaltenden Verwaltungsakt festgestellt hat, dass die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Herrn T. i.S.v. §
53 Abs.
2 Nr.
2 SGB I liegt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.04.2000 - B 11 AL 47/99 R). Auch wenn die Abtretung hiernach wirksam wäre, ginge diese im vorliegenden Fall ins Leere. Eine Abtretung ist nach der
gesetzlichen Konzeption des
SGB I nur auf die Abtretung von (durch Verwaltungsakt) festgestellten Ansprüchen beschränkt. Nach §
53 SGB I ist nur das Recht, die Auszahlung von festgestellten Leistungsansprüche zu verlangen, nicht aber die Befugnis, einen noch
nicht festgestellten Anspruch zu verfolgen, abtretbar. Das Sozialrecht sieht durch die Abtretung - anders als das bürgerliche
Recht - keine umfassende Neubestimmung der Gläubigerstellung und keinen vollständigen Eintritt des neuen Gläubigers in das
gesamte Sozialrechtsverhältnis einschließlich seines Pflichtengefüges vor (BSG Urteil vom 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R, Rn. 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Halbs. 3
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO.
Anlass, die Revision nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §
197a Abs.
1 S. 1 Halbs. 1
SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S.1, 52 Abs. 3 S. 1 GKG.