Entscheidung über die Übernahme der Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten auf die Staatskasse
Voraussetzungen für eine Kostenübernahme
Maßgeblich für die Übernahme der Kosten eines nach §
109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Landeskasse ist, ob und inwieweit das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für die gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des
Rechtsstreits wesentliche Bedeutung gewonnen hat. Von "wesentlichen Gesichtspunkten" kann unter Anlegung eines objektiven
Maßstabes nur dann ausgegangen werden, wenn zusätzliche neue Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer Entscheidung geführt
haben, die auf der Grundlage des bis dahin gewonnenen Ermittlungsergebnisses nicht möglich gewesen wäre.
Gründe
Gemäß §
109 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag nach §
109 Abs.
1 Satz 1
SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen sind. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob und inwieweit das Gutachten
die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für die gerichtliche Entscheidung
oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung gewonnen hat (vgl. Meyer-Ladewig, 11. Auflage 2014, §
109 Rn 16a; st. Rspr. des LSG NRW, z.B. Beschluss vom 09.02.2011 - L 8 R 1026/10 B - [...] Rn. 2; Beschluss vom 20.12.2006 - L 6 B 24/06 SB - [...] Rn. 3).
Das Gutachten des Dr. I hat keine neuen, für die Sachaufklärung entscheidenden Gesichtspunkte aufgezeigt. Von "wesentlichen
Gesichtspunkten" kann unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nur dann ausgegangen werden, wenn zusätzliche neue Erkenntnisse
gewonnen werden, die zu einer Entscheidung geführt haben, die auf der Grundlage des bis dahin gewonnenen Ermittlungsergebnisses
nicht möglich gewesen wäre. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Eine Kostenübernahme auf die Landeskasse kommt demnach
nicht in Betracht.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).