LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2008 - 5 B 75/08
Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Merkmal "zuletzt gesetzlich krankenversichert" nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 Buchst. a
SGB V ist nicht dahin auszulegen, dass der Zeit ohne Absicherung im Krankheitsfall eine Versicherung in der GKV unmittelbar vorausgegangen
sein muss. Das Merkmal dient vielmehr der Abgrenzung zwischen GKV und Privater Krankenversicherung, so dass es nicht darauf
ankommt, ob vor der Zeit der Nichtabsicherung eine Absicherung nach Maßgabe sozialhilferechtlicher Regelungen bestanden hat
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]