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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2019 - 7 AS 1327/17
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete Zumutbarkeit eines Umzugs
1. Ein rechtmäßiges Konzept zur Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung liegt nur vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall. Inhaltlich soll das Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird ("schlüssiges Konzept"). Hierfür muss das Konzept nach der Rechtsprechung des BSG neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllen und nachvollziehbar sein (hier im Falle des Konzepts für eine Stadt im Bundesland Nordrhein-Westfalen).
2. Ein Umzug ist nicht etwa deshalb unzumutbar, weil in einer neuen Wohnung unter Berücksichtigung eines maximal angemessenen Heizkostenwertes Heizkosten angefallen wären, bei deren Übernahme die Gesamtkosten trotz abgesenkter Bruttokaltmiete nicht gesenkt worden wären.
Normenkette:
SGB II § 19 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-4
,
SGB II § 22 Abs. 10
,
SGB II § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 30.03.2017 S 6 AS 2157/14
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.03.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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