Gründe
Die gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Streitwert auf 114.923,04 Euro festgesetzt.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der
sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe
maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG).
In Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p Abs. 1 S. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) besteht das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin, die im Bescheid festgesetzte
- bezifferte - Beitragsforderung zu vermeiden.
Vorliegend richtet sich die Klage gegen den Bescheid vom 19.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.8.2017, mit
dem die Beklagte von der Klägerin nach durchgeführter Betriebsprüfung Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt
114.923,04 Euro fordert. Entsprechend zutreffend hat das SG den Streitwert in dieser Höhe festgesetzt.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 Sozialgerichtsgesetz).