Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Antragsteller hat die Beschwerdefrist des §
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht eingehalten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, sodass die Beschwerde auch nicht
als rechtzeitig eingelegt gilt.
Nach §
173 S. 1
SGG ist die gegen Beschlüsse des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren statthafte Beschwerde (§
172 Abs.
1 SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann fristwahrend auch beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt werden (§
173 S. 2
SGG). Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung des Beschlusses (§
64 Abs.
1 SGG; vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
173 Rn. 5a), hier ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Bevollmächtigten also mit dem 21.4.2020. Sie endet gem. §
64 Abs.
2 SGG mit Ablauf desjenigen Tages, welcher nach der Zahl demjenigen entspricht, in den das Ereignis fällt, somit hier dem 21.5.2020.
Handelt es sich bei diesem Tag - wie vorliegend (Christi Himmelfahrt) - um einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit
Ablauf des nächsten Werktages (§
64 Abs.
3 SGG), hier daher am Freitag, dem 22.5.2020. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat die Beschwerde per Fax erst am Dienstag,
dem 26.5.2020, und damit nach Fristablauf, beim Sozialgericht Detmold eingelegt.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §
67 SGG liegen nicht vor.
Nach §
67 Abs.
1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche
Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur
Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet
das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat (vgl. Senatsbeschl. v. 8.4.2014 - L 8 R 829/13 - juris Rn. 21). Die Wiedereinsetzung hat zur Folge, dass die Beschwerde als rechtzeitig eingelegt gilt (vgl. Keller in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
67 Rn. 18).
Diese Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Weder hat der Antragsteller einen Wiedereinsetzungsantrag
gestellt noch überhaupt geltend gemacht, dass er die Frist unverschuldet nicht habe einhalten können. Auf die gerichtliche
Verfügung vom 13.7.2020, mit der der Senat auf die Versäumung der Beschwerdefrist hingewiesen hat und die dem Bevollmächtigte
des Antragstellers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 16.7.2020 zugegangen ist, ist keine Reaktion erfolgt.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i. V. m. §§ 47 Abs. 1, 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert einschließlich etwaiger Säumniszuschläge anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl.
v. 21.2.2012 - L 8 R 1047/11 ER - juris Rn. 38).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).