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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2016 - 8 R 25/16
Statusfeststellungsverfahren Gesellschafter-Geschäftsführer Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit Gesellschafterrechte
1. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
2. Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu.
3. Maßgebend ist vor allem - entsprechend den zur GmbH von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen - die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter.
4. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann.
5. Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der Geschäftsführer mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte, die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann.
Normenkette: ,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 27.11.2015 S 49 R 456/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.11.2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 1) aus dem gesamten Verfahren zu je 1/4. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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