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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2016 - 8 R 300/15
Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Zweck von Betriebsprüfungen Unterbliebene Beanstandungen in Beitragsnachforderungsfällen Vorangegangener Prüfbescheid
1. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern.
2. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen; eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu, sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen.
3. Bei unterbliebenen Beanstandungen in Beitragsnachforderungsfällen besteht demnach keine Vertrauensgrundlage für den Arbeitgeber (und den Arbeitnehmer) oder kein vertrauensbegründendes (Verwirkungs-)Verhalten des prüfenden Versicherungsträgers.
4. Soweit der zuständige Rentenversicherungsträger bei einer vorangegangenen Arbeitgeberprüfung einen bestimmten Sachverhalt (z.B. die Tätigkeit eines bestimmten Versicherten) nicht ausdrücklich überprüft hat, enthält deshalb ein zu dieser Arbeitgeberprüfung ergangener Bescheid keine Regelung und demzufolge auch keine begünstigende Regelung dahin, dass alle nicht im einzelnen geprüften Sachverhalte den rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsprechen.
5. Deshalb bedarf es bei einer Nachforderung für einen von der vorangegangenen Prüfung umfassten Zeitraum auch keiner Aufhebung des vorangegangenen Prüfbescheids nach §§ 45 oder 48 SGB X.
Normenkette:
SGB IV § 28p
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48
Vorinstanzen: SG Dortmund 30.03.2015 S 10 R 311/15 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.3.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 106.466,14 Euro festgesetzt.

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