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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2016 - 8 R 744/15
Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung von Honorarärzten und Honorarheilpraktikern Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Nachforderungsbescheid Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit Beschränkung der Weisungsfreiheit auf den ärztlichen Aufgabenbereich Indizien für eine Eingebundenheit der Betroffenen in die organisatorische, personelle und sächliche Infrastruktur der Klinik
1. Eine eigenständige Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit dem Grad der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den Erfolg des Gesamtunternehmens wächst.
2. Der Wille und die Vereinbarung der Beteiligten, dass die Ärzte und Heilpraktiker in der Privatklinik selbständig tätig sein sollen, sind grundsätzlich nicht geeignet, Selbständigkeit zu begründen. Entscheidend sind vielmehr die maßgeblichen Grundlagen. Nur wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für einen Status ergibt, gibt der Wille der Beteiligten den Ausschlag. Ansonsten unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGB IV § 28p
,
SGG § 142 Abs. 2 S. 3
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 30.07.2015 S 36 R 865/15 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.7.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.647,36 Euro festgesetzt.

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