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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2016 - 8 R 975/12
Statusfeststellungsverfahren für einen Videotechniker Gegenstand einer Statusfeststellung Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
1. Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist allein die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
2. Besteht zwischen ihnen keine Dauerbeziehung, sondern wird der Auftragnehmer auf der Grundlage von Einzelaufträgen für den Auftraggeber tätig, sind nur diese am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten.
3. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
4. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
5. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Normenkette: ,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 25.10.2012 S 31 R 102/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.10.2012 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 31.5.2010 in der Gestalt des Bescheides vom 17.9.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund der für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Tätigkeit als Videotechniker in der Zeit vom 11.10. bis 15.10.2010 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte zu 5/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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