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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2016 - 11 KR 11/16
Beschwerde gegen Beschluss des SG über Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass der Antragsteller zumindest schlüssig behauptet, eine Regelungs- oder Sicherungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG zu erstreben. Daran fehlt es, wenn der Antragsteller nur festgestellt wissen will, dass der ursprüngliche Antrag bezogen auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begründet war.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 20.11.2015 S 40 KR 1458/15 ER
Tenor
1.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.11.2015 wird verworfen.
2.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3.
Kosten sind jeweils nicht zu erstatten.

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