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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2016 - 11 KR 372/16
Streitwertfestsetzung Nichterreichen des Beschwerdewertes Änderungsbefugnis Korrektur einer als unrichtig erkannten Streitwertfestsetzung
1. Es kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass im Falle einer Streitwertbeschwerde das Verfahren "wegen der Entscheidung über den Streitwert" in der Rechtsmittelinstanz "schwebt".
2. Aus dem Gesetz ergibt sich auch keine Einschränkung der von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Änderungsbefugnis dahin, dass diese dann nicht bestehen soll, wenn eine erhobene Streitwertbeschwerde sich als unzulässig erweist und auf sie hin deshalb keine Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts zum Streitwert ergehen kann; § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG selbst enthält eine derartige Beschränkung nicht.
3. Die Regelungsbereiche des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und die Vorschriften über die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde unterscheiden sich deutlich voneinander: Während § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG allein die Möglichkeiten des Rechtsmittelführers beschränken, dem Rechtsmittelgericht in jedem Fall eine Sachentscheidung über den Streitwert abverlangen zu können, eröffnet § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG dem Rechtsmittelgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten einer anhängigen Streitwertbeschwerde die Befugnis, eine als unrichtig erkannte Streitwertfestsetzung zu korrigieren.
Normenkette:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1
,
GKG § 68 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Aachen 31.03.2016 S 15 KR 244/13
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 31.03.2016 wird als unzulässig verworfen. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 31.03.2016 wird abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit S 15 KR 244/13 Sozialgericht Aachen wird auf 658,11 EUR festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.

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