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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2014 - 11 SF 329/13
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage Rüge der unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens Angemessenheit einer Verfahrensdauer
Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dem Betroffenen obliegt es vorzutragen, worin die unangemessene Dauer liegen soll. Bei der Bewertung des Zeitraums ist zu beachten, dass die u.a. für eine Meinungsbildung des angerufenen Gerichts erforderlichen Zeiten nicht als Verzögerungszeit zu berücksichtigen sind und den Prozessparteien rechtliches Gehör und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren ist.
Normenkette:
SGG § 202 S. 2
,
GVG § 201 Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Detmold S 6 AS 965/13 ER
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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