Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Die 1970 geborene Klägerin nahm im August 2008 als Begleitperson an einer mehrtägigen Fahrt der auch von ihrem Sohn besuchten
Klasse 4 a der T Schule/F teil. Hierzu war sie von der Schulleitung beauftragt worden. Die Klassenfahrt war am 25.08.2008
angetreten worden, Ziel war der Jugendhof G in C. Am Morgen des 26.08.2008 stürzte die Klägerin in dem von ihr im Jugendhof
G allein bewohnten Zimmer. Dabei brach sie sich beide Unterarmknochen am linken Arm. Nachdem zunächst im Durchgangsarztbericht
vermerkt worden war, die Klägerin sei in der Dusche ausgerutscht und gestürzt, wurde in dem von der Oberärztin Dr. X und dem
Chirurgen S unterzeichneten Schreiben des Kreiskrankenhauses N vom 10.09.2008 ausgeführt: Die Klägerin sei am 26.08.2008 um
8.46 Uhr mit dem Rettungstransportwagen und Notarztbegleitung ins Kreiskrankenhaus N gebracht worden. Der Notarzt S habe die
Klägerin am Unfallort mit Ketanest/Dormicum behandelt gehabt, so dass sie selbst bei Aufnahme kaum ansprechbar gewesen sei.
Der Notarzt S habe berichtet, dass die Klägerin im Schullandheim G in C als begleitende Mutter einer Schulklasse auf Klassenfahrt
nach dem Duschen auf nassen Boden ausgerutscht und gestürzt sei. Dieser Hergang sei dann auch so im Durchgangsarztbericht
angegeben worden.
Am 09.09.2008 habe die Klägerin sich in der Sprechstunde vorgestellt und verlangt, dass der Text des Durchgangsarztberichtes
bezüglich des Unfallhergangs geändert werde. Sie habe nunmehr folgenden Unfallhergang berichtet: Sie sei als Mutter in einem
Einzelzimmer mit Duschkabine untergebracht gewesen. Am Morgen sei sie unter die Dusche gegangen, danach habe sie sich im Zimmer
angezogen und in den Speiseraum zum Frühstück gehen wollen. An der Tür sei sie noch einmal zurückgegangen, weil sie den Schlüssel
auf dem Tisch liegen gelassen gehabt habe, sie sei am Eingang zur Dusche vorbeigekommen, auf einer Wasserlache ausgerutscht
und gestürzt. Zeugen für diesen Unfall gäbe es nicht.
Nochmals zu seinem Eindruck beim Eintreffen am Unfallort befragt, habe der Notarzt S berichtet, dass die Klägerin in ihrem
Zimmer angezogen auf dem Bett gelegen habe. Einer der Umstehenden habe ihm berichtet, dass sie nach dem Duschen auf nassem
Boden ausgerutscht und gestürzt sei.
In dem Vermerk über das von einer Mitarbeiterin der Beklagten am 09.09.2008 mit der Klägerin geführte Telefongespräch heißt
es: Die Klägerin habe erklärt, dass sie am Unfalltag geduscht und sich angekleidet habe, um in den Speisesaal zu gehen. Die
Dusche sei ebenerdig mit einem Abfluss und befinde sich in einem separaten Bad in ihrem Zimmer. Sie sei in ihrem Zimmer zum
Tisch gegangen, um den Zimmerschlüssel zu holen, sei dann vor der Tür zum Bad auf dem Weg zur Zimmertür gestürzt. Sie sei
auf nassem Boden (Linoleum) ausgerutscht.
Mit Schreiben vom 18.09.2008 teilte die Schulleiterin der T Schule auf Anfrage der Beklagten mit: Die Klägerin habe auf der
Klassenfahrt zur Unterstützung bei der Beaufsichtigung der Schüler (z.B. Weckdienst, beim Tischdecken für die Einnahme der
Mahlzeiten, Vorbereitung des gemeinsamen Frühstücks etc.) gedient. Der Unfall sei auf dem Weg zur Gemeinschaftsveranstaltung
geschehen. Bei einem Aufenthalt in der Jugendherberge seien die aufsichtführenden Begleitpersonen 24 Stunden für die Aufsicht
und die Nöte der ihnen anvertrauten Schüler zuständig. Eine Trennung von Dienstzeit oder Nicht-Dienstzeit sei nur durch ein
Entfernen aus der Einrichtung gegeben. Die Klägerin sei für die Beaufsichtigung der Kinder beim Anziehen, während des Tischdeckens
und Frühstückens zuständig gewesen. Zum Unfallzeitpunkt sei eine Gemeinschaftsveranstaltung der Klasse durchgeführt worden
(Wecken, Tischdecken für das Frühstück). Um 7.00 Uhr sei Wecken und um 7.50 Uhr Tischdecken gewesen.
In der von der Schulleiterin unter dem 27.10.2008 erstatteten Unfallanzeige ist zum Unfallhergang vermerkt: Nach dem Duschen
habe die Klägerin sich auf den Weg zum Speisesaal gemacht; kurz vor der Zimmertür sei sie ausgerutscht.
Das N-Hospital F teilte der Beklagten auf deren Hinweis, dass ein Arbeitsunfall infolge eigenwirtschaftlicher Tätigkeit nicht
anerkannt werde, mit Schreiben vom 07.11.2008 mit, dass die Klägerin dort bereits am 10.09.2008 angegeben habe, sie sei auf
dem Flur auf dem PVC-Boden auf dem Weg mit Kindern zu einer Gemeinschaftsveranstaltung ausgerutscht.
Die Beklagte richtete außerdem noch Anfragen an die Zeugin W, die als Lehrerin an der Klassenfahrt teilgenommen hatte, und
an den Jugendhof G. Die Zeugin W führte in ihrer E-Mail vom 26.11.2008 aus: Am Morgen des 26.08.2008 sei es Aufgabe der Klägerin
gewesen, die Schüler zu wecken und mit einigen von ihnen vor dem Frühstück im Speiseraum den Tisch zu decken. Sie - die Zeugin
W - habe sich im Unfallzeitpunkt bei anderen Schülern im Zimmer befunden. Nachdem sie von Schülern über den Unfall informiert
worden sei, sei sie zum Zimmer der Klägerin gelaufen. Sie habe die Klägerin, die starke Schmerzen gehabt habe, angezogen auf
dem Bett liegend gefunden. Die Klägerin sei nicht im Bad sondern im Zimmer gestürzt.
Frau T/Jugendhof G gab in ihrer E-Mail vom 12.12.2008 an, ihnen sei am nächsten Tag mitgeteilt worden, dass die Klägerin in
der Dusche ausgerutscht sei und danach sofort ins Krankenhaus gemusst habe.
Mit Bescheid vom 30.04.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 26.08.2008 als Arbeitsunfall und die Gewährung
von Leistungen ab. Der Beweis, dass die Klägerin auf einer Wasserlache im Zimmer ausgerutscht sei, sei nicht zu führen.
Die Klägerin erhob Widerspruch: Sie sei nicht im Bad, sondern im Zimmer auf dem Weg in den Frühstückssaal gestürzt. Sie sei
als Begleiterin für die entsprechenden Dienste an diesem Morgen eingeteilt gewesen. Im Unfallzeitpunkt habe sie sich auf den
Weg zu diesem Dienst befunden. Eines Vollbeweises, dass sie dabei auf einer Wasserlache ausgerutscht sei, bedürfe es nicht.
In dem Zimmer sei Linoleum-Boden verlegt, der auch bei nur geringen Wassermengen eine gewisse Rutschgefahr berge. Auch wenn
sie auf den Weg in den Speisesaal lediglich gestolpert sein sollte, wäre dies als Unfall versichert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2009, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Rechtsbehelf der
Klägerin zurück.
Die Klägerin hat am 16.11.2009 Klage erhoben und im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt.
Die Beklagte ist auf ihrem Standpunkt verblieben.
Das Sozialgericht hat die Klägerin angehört sowie die Lehrerin W und den Polizeibeamten L (Vater eines Schülers) als Zeugen
vernommen. Wegen der Angaben der Klägerin und der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14.07.2011 (Bl. 61 ff. der
Gerichtsakten) und vom 20.10.2011 (Bl. 83 ff. der Gerichtsakten) verwiesen. Das Sozialgericht hat außerdem eine schriftliche
Auskunft des Chirurgen S, der die Klägerin notärztlich versorgt hatte, eingeholt. Wegen dessen Angaben wird auf das Schreiben
vom 29.12.2011 (Bl. 91 f. der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.03.2012, auf dessen Begründung ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen.
Gegen die am 16.03.2012 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 16.04.2012 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren
auf Feststellung des Ereignisses vom 26.08.2008 als Arbeitsunfall weiter.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2012 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 30.04.2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 26.08.2008 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.03.2013 (Bl. 131ff der Gerichtsakten),
in dem diese sich ausführlich zur Sach- und Rechtslage geäußert hat, wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Feststellung des
Ereignisses vom 26.08.2008 als Arbeitsunfall abgelehnt. Die Klägerin hat am 26.08.2008 keinen Arbeitsunfall erlitten.
Nach §
8 Abs.
1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis
den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein
zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod
des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität;
vgl. BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46; BSG vom 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R - UV-Recht aktuell 2013, 1095).
Diese Voraussetzungen sind insofern erfüllt, als die Klägerin am 26.08.2008 einen Unfall erlitt, weil sie stürzte und sich
dabei beide Unterarmknochen am linken Arm brach. Dieser Unfall ist jedoch nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil die Verrichtung
der Klägerin zur Zeit des Unfalls nicht im sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als ehrenamtliche Begleiterin
einer Klassenfahrt stand (dazu 1.). Ein Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer besonderen Betriebsgefahr
(dazu 2.).
1. In Bezug auf die Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfalls geht der Senat ebenso wie das Sozialgericht davon aus, dass
die Klägerin beim Gehen in dem von ihr bewohnten Zimmer im Jugendhof G und nicht - wie im Durchgangsarztbericht vermerkt -
beim Duschen gestürzt ist. Der Darstellung im Durchgangsarztbericht, die sich weder mit der von dem Chirurgen S im Schreiben
vom 29.12.2011 wiedergegebenen Eintragung im Notarztprotokoll ("beim Verlassen des Bades ausgerutscht und auf die linke Hand
gefallen") deckt noch mit den Aussagen der Zeugen W und L, dass sie die Klägerin vollständig angezogen auf dem Bett liegend
angetroffen haben, in Einklang zu bringen ist, hat die Klägerin bereits am 09.09.2008 im Kreiskrankenhaus N und im Telefongespräch
mit einer Mitarbeiterin der Beklagten widersprochen und erklärt, dass sie in ihrem Zimmer auf dem Weg zur Zimmertür gestürzt
sei. Diese Angaben hält der Senat ebenso für glaubhaft wie die Erklärungen der Klägerin im Termin vor dem Sozialgericht am
14.07.2011 und im Senatstermin am 26.02.2013. Auch wenn ein Verlassen des Zimmers schon vor dem Unfall erstmals im sozialgerichtlichen
Verfahren Erwähnung findet, hält der Senat die diesbezügliche Darstellung der Klägerin für glaubhaft. Denn ausweislich des
Schreibens der Schulleiterin X vom 18.09.2008 und der Angaben der Zeugin W gehörten das Wecken und Beaufsichtigen der Kinder
beim Anziehen ebenso wie das Tischdecken und die Vorbereitung des gemeinsamen Frühstücks zu den Aufgaben der Klägerin. Angesichts
dessen erscheint es naheliegend, dass die Klägerin am Morgen des Unfalltages bereits nach den Kindern gesehen hatte. Der Senat
geht des Weiteren von der Schilderung der Klägerin aus, dass sie danach in ihr Zimmer zurückgekehrt ist, um den Zimmerschlüssel
zu holen, und im Zimmer auf dem Weg zur Zimmertür gestürzt ist.
Die Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfalls - das Gehen zur Zimmertür - ist aber nicht der versicherten Tätigkeit als
ehrenamtliche Begleiterin der Klassenfahrt zuzurechnen. Der sachliche Zusammenhang zwischen der generell versicherten Tätigkeit
und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb
der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSGE 94, 262 = SozR 4 - 2700, 8 Nr. 14). Dabei ist zunächst festzustellen, dass nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten ehrenamtlichen
Begleiters während einer Klassenfahrt versichert sind, weil nach dem Wortlaut des §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt
(§
10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche
oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang
zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist, ob der Versicherte eine dem Unternehmen
wesentlich dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird
(BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R).
Diese allgemeinen Grundsätze, die auch für angestellte Lehrer auf Klassenfahrt gelten (vgl. BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R), sind auch bei ehrenamtlichen Begleitern von Klassenfahrten anzuwenden. Auch wenn die Situation eines ehrenamtlichen Begleiters
auf Klassenfahrt wegen der Verantwortung für die Schüler nur begrenzt mit der eines Arbeitnehmers auf einer Dienstreise vergleichbar
ist, ist eine generelle Regel, dass aufgrund der Aufsichts- und Fürsorgepflicht ein Versicherungsschutz rund um die Uhr bei
allen Tätigkeiten während der Klassenfahrt besteht, daraus nicht ableitbar (so zu der Klassenfahrt eines angestellten Lehrers
BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R -; ebenso schon zu einer Campingfahrt eines Erziehers mit einer Kindergruppe aus einem Kinderheim BSG vom 30.05.1980 - 2 RU 9/84 - SozR 2200 § 539 Nr. 110). Vielmehr ist zu prüfen, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignete, im sachlichen Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit als ehrenamtliche Begleiterin der Klassenfahrt fand.
Nach diesen Maßstäben war die Klägerin während des Unfalls nicht versichert. Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin
ihre versicherte Tätigkeit am Morgen des Unfalltages bereits aufgenommen hatte und sie auf dem Weg zu den Zimmern der Kinder
und bei deren Wecken und Beaufsichtigen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Bei diesen Tätigkeiten
ist die Klägerin jedoch nicht verunglückt, sondern der Unfall ereignete sich erst in dem von der Klägerin bewohnten Zimmer,
das sie nach dem Wecken und Beaufsichtigen der Kinder erneut aufgesucht hatte, um den Zimmerschlüssel zu holen. Die konkrete
Verrichtung zum Unfallzeitpunkt "Gehen zur Zimmertür nach dem Holen des Zimmerschlüssels" steht in keinem sachlichen Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit. Der Unfall ereignete sich an einem Ort, der eindeutig der privaten Sphäre der Klägerin zuzuordnen
ist. Denn das von ihr bewohnte Zimmer im Jugendhof G stand ihr ausschließlich für ihre persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung.
Der Zimmerschlüssel war für die Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit auch nicht notwendig, und das Abschließen des Zimmers
diente eigenwirtschaftlichen und mit der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Schule nicht wesentlich im Zusammenhang stehenden
Zwecken. Ist danach das Zurücklegen des Weges von der Zimmertür zum Tisch, auf dem der Schlüssel lag, der privaten Sphäre
der Klägerin zuzurechnen, so hat dies auch für das Zurücklegen des Weges vom Tisch zur Zimmertür, bei dem die Klägerin gestürzt
ist, zu gelten. Nichts anderes ergibt sich aus der geltend gemachten Handlungstendenz, nach dem Holen des Schlüssels zum Frühstücksraum
gehen und dort beim Tischdecken helfen zu wollen. Denn die Unterbrechung durch die nicht der versicherten Tätigkeit dienende
Verrichtung des Holens des Zimmerschlüssels war zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet. Sie ist mit dem Betreten des von der
Klägerin bewohnten Zimmers in Gang gesetzt worden und wäre erst mit dem Verlassen dieses Zimmers und der Fortsetzung der Fortbewegung
in Richtung des Frühstücksraums beendet gewesen.
Das Holen des Schlüssels hat auch nicht nur zu einer unerheblichen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit, während der der
Versicherungsschutz bestehen bleibt, geführt. Dies ist von der Rechtsprechung bei Fallgestaltungen, in denen versicherte und
private Verrichtungen als tatsächliches Geschehen nur schwer voneinander zu trennen sind, angenommen worden (vgl. die Nachweise
in BSGE 94, 262). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, weil die Klägerin sich zum Holen des Zimmerschlüssels in das ihr zur privaten
Nutzung überlassene Zimmer begeben musste und damit versicherte und private Verrichtung klar voneinander zu trennen sind.
2. Aus der Rechtsprechung zur besonderen Betriebsgefahr kann ebenfalls kein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit
der Klägerin und ihrem Unfall hergeleitet werden. Ein Versicherter erleidet unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten
Verrichtung und der dabei zugrunde liegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische
Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist
(vgl. BSG vom 22.01.1976 - 2 RU 101/75 - SozR 2200 § 548 Nr. 15; Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R; Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R -).
Das Vorliegen solcher Gefahren hat das Sozialgericht zu Recht verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf
die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu eigen macht, Bezug genommen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.