Tatbestand
Der im Jahre 1947 geborene Kläger, der bei der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bezieht, begehrt eine vollständige Ausführung der Renovierung seiner Wohnung, die Beseitigung von Mängeln anlässlich bereits
2014 durchgeführter Renovierungsmaßnahmen sowie die Auszahlung eines höheren Darlehens für Einrichtungsgegenstände.
Die Beklagte lehnte entsprechende Anträge des Klägers ab (Bescheide vom 31.08.2016; Widerspruchsbescheide vom 08.11.2016).
Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2016 Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 31.08.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.11.2016 zu verurteilen,
ihm weitere Leistungen zur Renovierung seiner Wohnung sowie weitere darlehensweise Leistungen zur Möblierung seiner Wohnung
i.H.v. 705,00 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen,
und die Auffassung vertreten, dass prozessuale Vorgehen des Klägers sei aufgrund der Vielzahl der angestrengten Verfahren
rechtsmissbräuchlich.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.12.2016 als unzulässig abgewiesen: Die Begehren des Klägers seien bereits
Gegenstand der am gleichen Tag erhobenen, bei dem erkennenden Gericht aber früher erfassten Verfahren S 48 SO 452/16 und S
48 SO 454/16 und könnten daher nicht ein zweites Mal anhängig gemacht werden.
Gegen das ihm am 30.12.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit bei dem erkennenden Gericht am 16.01.2017 eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt.
Er trägt zur weiteren Begründung vor, dass sich sein Anspruch daraus ergebe, dass die Malerfirma bei den Renovierungsarbeiten
2014 den Teppichboden verschmutzt und die Küche nur etwa zur Hälfte renoviert habe.
Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Duisburg vom 13.12.2016 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 31.08.2016
in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.11.2016 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen zur Renovierung seiner Wohnung
sowie weitere darlehensweise Leistungen zur Möblierung seiner Wohnung i.H.v. 705,00 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Mit Schreiben des zuständigen Berichterstatters vom 20.06.2017, dem Kläger
am 22.06.2017 und der Beklagten am 26.06.2017 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung
einstimmig für unbegründet hält, und sie zu einer Entscheidung nach §
153 Abs.
4 Sozialgerichtgesetz (
SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang
der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben bei der Entscheidungsfindung des Senates Berücksichtigung gefunden.