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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2018 - 9 SO 344/16
Übernahme von Heimkosten als Hilfe zur Pflege Sozialhilfeanspruch des Berechtigten bei dessen Tod Fehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall Art der Kenntniserlangung unerheblich
1. Gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch des Berechtigten u.a. auf Hilfe in einer Einrichtung, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht hat.
2. Dabei ist der Sozialhilfeträger jedoch nur insoweit zur Leistung gegenüber der Einrichtung verpflichtet, wie ein entsprechender Sozialhilfeanspruch des Berechtigten bei dessen Tod bestanden hat, d.h. der Anspruch der Einrichtung kann aufgrund des mit § 19 Abs. 6 SGB XII angeordneten gesetzlichen Forderungsübergangs (cessio legis) niemals weitergehen als der Anspruch des verstorbenen Leistungsberechtigten.
3. So muss der Sozialhilfeträger insbesondere auch Kenntnis vom Hilfefall gehabt haben, weil anderenfalls bereits kein Anspruch des verstorbenen Berechtigten bestanden hätte.
4. Auf welche Weise und vom wem er Kenntnis erhält, ist dabei unerheblich; es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde bereits Kenntnis der konkreten Höhe oder vom genauen Umfang der Leistung hat.
5. Für das Einsetzen der Sozialhilfe genügt es, wenn die Behörde Kenntnis vom Bedarfsfall als solchem hat, d.h. ihr erstens der Bedarf und zweitens die Hilfebedürftigkeit bekannt werden und er deshalb dem Amtsermittlungsgrundsatz entsprechend in die Lage versetzt wird, durch weitere Ermittlungen von Amts wegen das Vorliegen eines Anspruchs auf Sozialhilfe zu prüfen.
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 6
,
SGB XII § 18
,
SGB X § 20
Vorinstanzen: SG Köln 13.05.2016 S 27 SO 279/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.05.2016 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2014 verurteilt, an die Klägerin 17.305,70 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 9/10. Die Revision wird nicht zugelassen.

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