Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) für die Zeit ab März 2005.
Die im Jahre 1923 geborene Klägerin beantragte am 10.03.2005 Leistungen der Grundsicherung und bei Erwerbsminderung nach dem
4. Kapitel des SGB XII bei der Beklagten. Sie bezog zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Witwenrente in Höhe von 578,19 EUR
netto. An Kosten der Unterkunft und Heizung war von der Klägerin ein Gesamtbetrag von 320,54 EUR (Kaltmiete 213,58 EUR + Nebenkosten
70,66 EUR + Heizkosten 36,30 EUR) monatlich aufzuwenden.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung unterhielt die Klägerin folgende Versicherungen der I Versicherungs-AG:
1. Sterbegeldversicherung Nr. 000 aus 1956 über eine Versicherungssumme von 1.000,- DM.
2. Sterbegeldversicherung Nr. 000 aus 1969 über eine Versicherungssumme von 2.000,- DM mit einem Rückkaufswert bei Antragstellung
von 922,68 EUR.
3. Todes- und Erlebensfallversicherung Nr. 000 aus 1986 über eine Versicherungssumme von 3.000,- DM mit einem Rückkaufswert
bei Antragstellung von 1.997,92 EUR, bei der die Beitragszahlung zum 01.01.1998 beendet war.
4. Todes- und Erlebensfallversicherung Nr. 000 aus 1990 über eine Versicherungssumme von 3.000,- DM mit einem Rückkaufswert
bei Antragstellung von 1.630,52 EUR, bei der die Beitragszahlung zum 01.09.2002 beendet war.
5. Todes- und Erlebensfallversicherung Nr. 000 aus 1997 über eine Versicherungssumme von 2.000,- DM mit einem Rückkaufswert
bei Antragstellung von 840,39 EUR mit einem Ende der Beitragszahldauer zum 01.12.2002.
6. Kapitallebensversicherung Nr. 000 mit einem Rückkaufswert bei Antragstellung von 1.181,18 EUR.
Im Rahmen einer Vorsprache des Sohnes der Klägerin, Herrn I N, bei der Beklagten am 18.04.2005 stellte die Beklagte in Aussicht,
dass vier Sterbeversicherungen angesichts eines zu erwartenden Verlustes beim Rückkauf von insgesamt ca. 1.000,- EUR nicht
verwertet werden sollen. Zurückgekauft werden solle lediglich die kapitalbildende Lebensversicherung. Von dem zu erwartenden
Erlös von 1.181,18 EUR solle die Klägerin in den folgenden 13 Monaten ergänzend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie solle
danach einen erneuten Antrag stellen. Das Gesprächsergebnis wurde schriftlich festgehalten und das gefertigte Schriftstück
von Herrn N unterschrieben.
Nach dem Inhalt eines auf den 19.04.2005 datierten und als Darlehensvertrag bezeichneten Schriftstücks hat Herr N der Klägerin
ein Darlehen in Höhe von 8.074,08 EUR im Hinblick auf die Bestattungskosten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, L T,
gewährt. Die Klägerin verpflichtet sich danach, das Darlehen durch ihre Sterbegeldversicherung zu decken und Herrn N die Policen
der Versicherungs-Nrn. 000, 000 und 000 als Sicherheit zu übergeben. Ferner solle die Klägerin eine Erklärung unterschreiben,
nach der Herr N Bezugsberechtigter der Ansprüche gegen die Versicherung werde.
Die Klägerin kündigte in der Folge die Versicherung Nr. 000 und erhielt am 02.06.2005 insgesamt 1.153,98 EUR ausgezahlt. Den
Auszahlungsbetrag verwendete die Klägerin zur teilweisen Finanzierung einer Grabstätte, deren Gesamtkosten sich auf 2.900,-
EUR beliefen.
Mit Bescheid vom 03.08.2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung ab. Sie führte aus: Die Klägerin verfüge in Form der drei Todes- und Erlebensfallversicherungen
über einzusetzendes Vermögen von 4.468,83 EUR, das den maßgeblichen Vermögensschonbetrag von 2.600,- EUR übersteige.
Ihren am 11.08.2005 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass der Mitarbeiter T mit dem bevollmächtigten Sohn
der Klägerin eine Vereinbarung getroffen habe, nach deren Inhalt nur die Kapitallebensversicherung einzusetzen gewesen sei.
Zudem handele es sich um Sterbegeldversicherungen, die nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum einzusetzenden
Vermögen gehörten. Der Lebensabschnitt Alter im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII ende nicht mit dem Tod, sondern umfasse
auch den Bestattungsbedarf. Die daraus resultierenden Kosten seien demnach Teil der angemessenen Alterssicherung. Die Vorsorge
für eine angemessene und würdige Bestattung sei für die weit überwiegende Zahl der Menschen ein Bedürfnis, das zum Lebensende
an Bedeutung gewinne. Weder wollten diese Menschen den Kindern oder Enkeln zur Last fallen, noch mit einem Armenbegräbnis
vorlieb nehmen.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Dritter gemäß § 116 SGB XII mit
Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005 als unbegründet zurück und führte ergänzend aus: Zwar belaufe sich der nicht durch Einkommen
gedeckte Bedarf der Klägerin auf monatlich 93,20 EUR, doch sei die Gewährung der Leistung auch vom vorhandenen Vermögen abhängig.
Die Klägerin verfüge noch über insgesamt fünf Versicherungen bei der I Versicherungs-AG. Nur bei zwei der Versicherungen handele
es sich um reine Sterbeversicherungen, die ausschließlich beim Tod der Klägerin ausgezahlt würden. Diese Versicherungen unterlägen
nicht der Verwertung durch die Klägerin. Die übrigen Versicherungen seien hingegen Todes- und Erlebensfallversicherungen mit
Sterbegeldcharakter, deren Auszahlung auch im Erlebensfall zu bestimmten Terminen fällig werde. Diese gehörten nach der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich nicht zum geschützten Vermögen. Da sich die Rückkaufswerte dieser Versicherungen auf insgesamt
4.468,83 EUR summierten, werde der Schonbetrag von 2.600,- EUR um 1.868,83 EUR überschritten. Eine Härte nach Maßgabe des
§ 90 Abs. 3 SGB XII liege im Falle der Klägerin nicht vor. Der Rückkaufswert bleibe nicht um mehr als die Hälfte hinter den
auf sie erbrachten Eigenleistungen zurück. Soweit sich die Klägerin auf die mit einem ihrer Mitarbeiter getroffene Vereinbarung
vom 18.04.2005 berufe, ändere diese -nicht bestrittene- Übereinkunft nichts, da sie - die Beklagte - an Recht und Gesetz gebunden
sei. Auf den insoweit pauschal angenommenen Verlust von 1.000,- EUR komme es nicht an. Die Ausführungen zu § 90 Abs. 2 Nr.
2 SGB XII seien nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin hat am 20.10.2005 Klage erhoben und zur Begründung weiter geltend gemacht: Es sei unzutreffend, dass es sich
bei den fraglichen Versicherungen nicht um Sterbegeldversicherungen handele. Eine Auszahlung der Versicherungssummen bereits
zu ihren Lebzeiten sei angesichts der bestehenden Fälligkeiten der Versicherungen im Jahre 2013 unwahrscheinlich. Die Zweckbindung
für eine würdige Bestattung sei daraus erkennbar, dass sie den Versicherungsablauf nach den zugrundeliegenden Sterbetafeln
wahrscheinlich nicht erlebe. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 19.12.2003 - 16 B 2078/03- beschäftige sich mit den maßgeblichen Fragen und betreffe nicht nur Bestattungsvorsorgeverträge. Denn es sei nicht einzusehen,
warum Bestattungsvorsorgeverträge im Vergleich zu Sterbegeldversicherungen privilegiert sein sollten. Hiergegen spreche auch
nicht die Existenz eines Rückkaufswertes, da auch Bestattungsvorsorgeverträge einen Rückkaufswert aufwiesen. Im Falle des
Rückkaufs der Versicherungen reiche der zu erzielende Gesamterlös nicht aus, um die Bestattungs- und Grabpflegevorsorge sicherzustellen.
Die Klägerin hat -schriftsätzlich und sinngemäß - beantragt,
den Bescheid vom 03.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr ab dem 01.03.2005 Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu gewähren.
Die Beklagte hat - schriftsätzlich - beantragt,
die Klage abzuweisen
und ergänzend ausgeführt: Der von der Klägerin zitierte Beschluss des OVG NRW vom 19.12.2003 betreffe nur Bestattungsvorsorgeverträge.
Diese Art von Verträgen binde den Einsatz der Mittel nur für Bestattungskosten. An einer solchen Zweckbindung fehle es hinsichtlich
der streitigen Versicherungen. Selbst wenn die Gelder mit der Bestimmung für den Todesfall angespart worden seien, blieben
sie dennoch zu Lebzeiten des Hilfesuchenden frei verfügbar und stünden auch den Erben zur freien Verfügung. Eine bestimmte
Form der Bestattung sei nicht sichergestellt. Ebenso wenig sei die sich anschließende Grabpflege geregelt. Die Bezugnahme
auf Sterbetafeln sei nicht von Bedeutung, da nicht feststehe, dass die Klägerin den Versicherungsablauf nicht erlebe. Die
Kosten einer angemessenen Bestattung beliefen sich in ihrem Bereich auf 1.943,55 EUR. Hierunter fielen die pauschal vereinbarten
Bestattungskosten in Höhe von 613,55 EUR, städtische Friedhofsgebühren für den Ankauf eines Reihengrabes von 690,- EUR und
die Kosten einer Erdbestattung von 640,- EUR. Für den Gesamtbetrag reichten bereits die beiden reinen Sterbegeldversicherungen
aus, deren aktueller Wert sich auf ca. 2.000,- EUR belaufe.
Im Prozesskostenhilfeverfahren hat der erkennende Senat auf die Beschwerde der Klägerin den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 16.03.2006 mit Beschluss vom 16.06.2006 - L 9 B 20/06 SO - geändert und der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Begründung hat der Senat
darauf verwiesen, dass die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Versicherungen dem Grunde nach zu verwerten seien, soweit
sie dem Charakter einer Kapitalversicherung entsprechend vorzeitig kündbar und zu einem gegenüber dem Sterbefall vorverlegten
Fälligkeitstermin vereinbart worden seien. Allerdings sei zweifelhaft, ob mit dem Auszahlbetrag der reinen Sterbegeldversicherung
eine angemessene Bestattungs- und Grabpflegevorsorge gewährleistet sei.
Nach entsprechender Einverständniserklärung der Beteiligten hat das Sozialgericht Gelsenkirchen mit Urteil ohne mündliche
Verhandlung (§
124 Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -) vom 29.01.2007 die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfüge in Form der drei Erlebensfallversicherungen über zu verwertendes
Vermögen in Höhe von 4.468,93 EUR, das den Schonbetrag von 2.600,- EUR übersteige und ausreiche, um den offenen Bedarf der
Klägerin (93,20 EUR monatlich) für mehr als 12 Monate zu decken. Der Auffassung des LSG, dass die drei Versicherungen möglicherweise
im Hinblick auf eine ansonsten nicht gewährleistete angemessene Bestattungs- und Grabpflegevorsorge nicht vollständig verwertet
werden müssten, sei nicht zu folgen. Denn für die Bestattungs- und Grabpflege stehe nicht nur der Rückkaufswert zur Verfügung,
sondern im Todesfall die volle Versicherungssumme, die stets einen höheren Betrag ausmache. Zudem habe die Klägerin zwei Sterbegeldversicherungen
abgeschlossen, deren Versicherungssummen sich auf zusammen 3.000,- DM beliefen. Zusammen mit dem Schonbetrag von 2.600,- EUR
könne eine angemessene Bestattung gewährleistet werden. Der von der Beklagten hierfür angesetzte Pauschalbetrag sei schon
deshalb realistisch, weil bereits eine Grabstätte vorhanden sei. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 11.12.2003
- 5 C 84.02 -, auf welches der erkennende Senat im Prozesskostenhilfeverfahren abgestellt habe, betreffe keinen vergleichbaren Sachverhalt,
da die Klägerin hier frei über die drei Erlebensfallversicherungen verfügen könne. Es stelle auch keine besondere Härte dar,
wenn ihr diese Versicherungen nicht belassen würden.
Gegen das ihr am 06.02.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.02.2007 eingelegte Berufung der Klägerin, zu deren Begründung
sie noch vorträgt: Die Mittel für die Bestattungsvorsorge seien zum Schonvermögen zu rechnen. Die zu Bestattungsvorsorgeverträgen
ergangene Rechtsprechung des OVG NRW sei auf Sterbegeldversicherungen zu übertragen. Die Kosten der Bestattung zählten zur
angemessenen Alterssicherung nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII. Der Sterbegeldcharakter der Versicherungen ergebe sich aus den
von ihr vorgelegten Versicherungsinformationen. Die vorzeitige Verfügbarkeit der Versicherungen stehe dem nicht entgegen,
da die Gelder für eine würdige Bestattung benötigt würden. Sie bestreite, dass eine angemessene Bestattung zu dem von der
Beklagten angenommenen Tarif von 1.943,55 EUR erhältlich sei. Der für die eigentliche Bestattung angesetzte Pauschalpreis
von 613,55 Euro sei nicht jedermann zugänglich. Vielmehr gelte er nur für ein Armenbegräbnis nach § 74 SGB XII.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.01.2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2005
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2005 zu verpflichten, ihr ab dem 01.03.2005 Leistungen nach dem 4. Kapitel
des SGB XII zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist ergänzend darauf, dass die Klägerin nicht - wie vom erkennenden
Senat angenommen - über eine, sondern über zwei Sterbegeldversicherungen verfüge und damit ausreichend für ihre Bestattung
vorgesorgt habe. Die Kapitallebensversicherungen könnten schon deshalb nicht zu den angemessenen Kosten der Alterssicherung
zählen, weil die Klägerin Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII und nicht nach dem 5.- 9. Kapitel begehre. Wie aus §
33 SGB XII hervorgehe, sei zudem der Begriff der angemessenen Alterssicherung nicht mit einer Vorsorge für den Bestattungsfall
gleichzusetzen. Auf den mit dem Stadtverband H des Bestatterverbandes vereinbarten Pauschalpreis könne sich jeder berufen.
Es sei folgerichtig, dass eine Bestattung zu diesen Tarifen nur in Betracht komme, wenn entweder der Verstorbene oder der
bestattungspflichtige Angehörige Sozialleistungen bezogen hätten. Für Sterbefälle ab dem 15.08.2007 sei neuerdings ein Pauschalpreis
von 800,- EUR vereinbart. Soweit sich die Klägerin auf einen Kostenvoranschlag des Beerdigungsinstitutes B berufe, enthalte
dieser mehrere nicht notwendige Positionen. Im Hinblick auf die in Rede stehende Bestattung könne es sich immer nur um eine
einfache, aber würdige Bestattung in ortsüblicher Form handeln, sodass der Pauschalbetrag ausreiche. Es gebe auch eine ausreichende
Zahl von Bestattern in ihrem Zuständigkeitsbereich, die zu diesem Tarif anböten.
Auf eine Anfrage des Senats vom 25.07.2007 teilte der Bestatterverband Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 18.09.2007 mit,
der mit den Sozialämtern ausgehandelte Pauschalpreis sei nicht jedermann zugänglich. Die Bestatter seien nicht verpflichtet,
Bestattungen zu diesem Preis durchzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte
der Beklagten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach §§
143,144
SGG statthaft. Sie bedurfte schon deshalb nicht der Zulassung, weil die Klägerin wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr
begehrt (§
144 Abs.
2 Satz 1
SGG). Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne zeitliche
Begrenzung abgelehnt. Angesichts des Fehlens eines zwischenzeitliche gestellten weiteren Leistungsantrag der Klägerin wirkt
diese Entscheidung der Beklagten bis zur letzten mündlichen Verhandlung fort (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 -). Auf den bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Regel zu beachtenden Leistungszeitraum
von einem Jahr (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin
durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne von §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert wird. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nicht zu.
Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens
und seines Vermögens selbst helfen kann. Demgemäß bestimmt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß
§ 41 Abs. 1 SGB XII der Absatz 2 dieser Vorschrift, dass Anspruch auf Leistungen Leistungsberechtigte haben, soweit sie ihren
Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82- 84 und 90 SGB XII beschaffen können.
Der Klägerin steht unter Berücksichtigung dieser Vorschriften verwertbares Vermögen in einem ihre Bedürftigkeit ausschließenden
Maße zur Verfügung.
Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Klägerin unterhielt bei Antragstellung insgesamt
sechs Versicherungsverträge bei der I Versicherungs-AG. Einer dieser Verträge (Nr. 000) ist bereits zurückgekauft und damit
seit Juni 2005 verwertet. Bei den übrigen fünf Versicherungsverträgen handelt es sich im Falle der Versicherungs-Nrn. 9607812-37
und 945/6110865 um reine Sterbegeldversicherungen, da die Versicherungssumme (erst) beim Tode der Klägerin fällig wird. Die
übrigen Verträge sind hingegen Todes- und Erlebensfallversicherungen, fällig zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahre 2013
oder beim Tode der Klägerin. Ungeachtet der Einordnung der Versicherungen und der unterschiedlichen Fälligkeiten stellen sämtliche
Versicherungen dem Grunde nach verwertbares Vermögen dar. Denn es besteht ein vorzeitiges Kündigungsrecht und der Anspruch
auf Auszahlung eines Rückkaufswertes. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen oder nur
unter Einhaltung einer langen Kündigungsfrist möglich wäre, gilt dies auch für die oben beschriebenen Sterbegeldversicherungen.
Eine Verwertung der Versicherungen ist auch nicht im Hinblick auf die zwischen dem Sohn der Klägerin und einem Mitarbeiter
der Beklagten am 18.04.2005 getroffene Vereinbarung ausgeschlossen. Soweit in dieser Vereinbarung eine Zusicherung nach Maßgabe
des § 34 SGB X zu sehen sein könnte, kann die Klägerin gleichwohl keine Ansprüche daraus geltend machen. Denn indem sie den Rückkaufswert
der Versicherung Nr. 000 vollständig zur Finanzierung einer Grabstätte verwendet und nicht etwa - wie vereinbart - in der
Folgezeit zur Bestreitung ihres noch offenen Lebensunterhaltsbedarfes von ca. 90,- EUR monatlich eingesetzt hat, hat sie mit
diesem Verhalten eine Änderung der Sachlage nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 SGB X herbei geführt, in Ansehung derer die Beklagte die Zusicherung nicht gegeben hätte und rechtlich auch nicht hätte geben dürfen.
Damit aber war auch die Beklagte an die ursprünglich erteilte Zusage nicht mehr gebunden.
Ebenso ist die Verwertung der Versicherungen nicht unter dem Blickwinkel der auf den 19.04.2005 datierten, aber erst im März
2006 während des Klageverfahrens vorgelegten Darlehensvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Sohn ausgeschlossen. Soweit
hierauf die von der Klägerin zugesagte Aushändigung der Versicherungspolicen hindeuten mag, ist die Klägerin trotzdem Inhaberin
der gegenüber der Versicherung bestehenden Ansprüche geblieben. Der Besitz der Versicherungspolicen sagt nichts darüber aus,
wer aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet ist. Insbesondere ist auch keine Abtretung der Rechte aus den Versicherungsverträgen
vereinbart worden. Ungeachtet der Vereinbarung mit ihrem Sohn war die Klägerin weiter in der Lage, die Verträge zu kündigen
und den Rückkaufswert entgegen zu nehmen. Daran ändert auch nichts, dass der Darlehensvertrag weiter vorsieht, dem Sohn der
Klägerin die Stellung des Begünstigten der Versicherungsverträge einzuräumen, denn dies schließt eine vorzeitige Kündigung
durch die Klägerin nicht aus. Der Begünstigte erwirbt lediglich im Todesfall den Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Auch unter sonstigen wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die Verwertung der Versicherungen nicht ausgeschlossen. Denn die
Klägerin ist in der Lage, durch die vorzeitige Kündigung in absehbarer Zeit einen vertretbaren Preis zu erzielen. Die vier
bekannten Rückkaufswerte beliefen sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf insgesamt 5.391,51 EUR. Der Rückkaufswert der
Versicherung Nr. 000 wird von der Beklagten auf ca. 681,- EUR geschätzt. Insgesamt hatte die Klägerin danach Vermögenswerte
von mehr als 6.000,- EUR inne, zu denen jedenfalls für den Zeitraum von März 2005 bis Mai 2005 auch der Rückkaufswert der
später eingesetzten Kapitallebensversicherung von 1.181,18 Euro hinzu zu rechnen ist. Da die Versicherungen gekündigt werden
konnten und die Rückkaufswerte zeitnah zu vereinnahmen gewesen wären, standen der Klägerin bei Antragstellung und während
des gesamten Streitzeitraumes auch bereite Mittel in der genannten Höhe zur Verfügung.
Das verwertbare Vermögen der Klägerin ist nach den Vorschriften des SGB XII nur hinsichtlich der reinen Sterbegeldversicherungen
vor der Verwertung geschützt. Hinsichtlich der Erlebens- und Todesfallversicherungen greifen hingegen Schutzvorschriften nicht
ein.
Die Versicherungsverträge sind zunächst sämtlich nicht über § 90 Abs. 2 SGB XII geschützt. Denn die Versicherungsverträge
der Klägerin sind nicht zu den in diesen Normen abschließend aufgeführten Fallgruppen zu rechnen. Die Versicherungen stellen
auch keinen Barbetrag oder einen sonstigen Geldwert im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dar. Insoweit wären erst nach einer
Verwertung der Versicherungen die zugeflossenen Rückkaufswerte als Surrogate bis zu einer Höhe von insgesamt 2.600,- EUR (§
90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der weiter geltenden Rechtsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11.02.1988 - BGBl. I S. 150 -, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003
-BGBl. I S. 3022) geschützt (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 90 Rn. 39 m.w.N.).
Ebenso sind die Versicherungen der Klägerin auch nicht über § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII geschützt. Nach dieser Vorschrift bedeutet
der Vermögenseinsatz bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere eine Härte, soweit eine angemessene
Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Die Klägerin begehrt
Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, sodass bereits fraglich sein dürfte, ob die Regelung hier überhaupt Anwendung
finden kann (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.11.2007 - L 20 SO 40/06 -). Dies kann jedoch dahin stehen, da die hier das Vermögen
bildenden Versicherungen im Falle ihrer Auszahlung zu Lebzeiten der Klägerin (die jedenfalls im Falle der drei Todes- und
Erlebensfallversicherungen möglich erscheint) aufgrund der insgesamt geringen Versicherungssummen keinen wesentlichen Beitrag
zu einer angemessenen Alterssicherung zu leisten vermögen, die auf eine gewisse Dauer angelegt sein muss (vgl. LSG NRW, aaO.).
Soweit die Klägerin beabsichtigt, mit den Versicherungen eine angemessene Bestattung sicherzustellen, ist dies nicht als Bestandteil
der Alterssicherung zu verstehen. Die angemessene Lebensführung und die angemessene Alterssicherung finden begriffsnotwendig
ihre Grenzen mit dem Tod des Betreffenden (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R -; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003
- 5 C 84/02 -).
Die Versicherungen sind aber teilweise, nämlich soweit es sich um reine Sterbegeldversicherungen handelt, über § 90 Abs. 3
Satz 1 SGB XII von der Verwertung ausgeschlossen. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines
Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dabei ist zum einen auf die Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonungen zurückzugreifen,
zum anderen sind auch Wertungen aus anderen Bestimmungen des SGB XII zu berücksichtigen, da es Sinn und Zweck des § 90 Abs.
3 Satz 1 SGB XII ist, als Härtevorschrift für andere als die in § 90 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Verschonungsfälle zu dienen
(vgl. BVerwG, aaO. zu § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG). In Ansehung dessen ist dem Wunsch der Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, in der Form Rechnung zu tragen,
dass ihnen die Mittel für eine angemessene Bestattung und Grabpflege erhalten bleiben, die sie zu diesem Zweck zurück gelegt
haben (Vgl. BSG, aaO.; BVerwG, aaO.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, aaO., § 90 Rn. 44). Hierfür spricht neben der Aufgabe
der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, nicht zuletzt, dass die
Bundesregierung eine Gesetzesinitiative des Bundesrates, mit der die ausdrückliche Privilegierung eines Bestattungsvorsorgevertrages
im Gesetz vorgesehen war, mit der Begründung abgelehnt hat, die vorgesehene Regelung sei nicht erforderlich, weil bereits
nach geltendem Recht mit der Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII sowie der Vorschrift des § 74 SGB XII eine menschenwürdige
Bestattung für Sozialhilfeempfänger sichergestellt sei (vgl. BT-Drucksache 16/239, Art. 3 Nr. 4 S. 10, 15 und 17 ; BSG, aaO.).
In Anwendung dieser Maßstäbe sind jedoch nur die reinen Sterbeversicherungen geschütztes Vermögen. Denn als Mindestvoraussetzung
für die Bestattungsvorsorge, die durch Versicherungsverträge gewährleistet wird, ist zu verlangen, dass vertragliche Dispositionen
getroffen worden sind, die sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich
erschwert ist (vgl. LSG NRW, aaO.). Dies ist jedoch bei den Erlebens- und Todesfallversicherungen nicht der Fall, denn diese
Versicherungen sind letztlich von ihrem vertraglichen Zuschnitt her kapitalbildende Lebensversicherungen, denen eine besondere
Zweckbestimmung in Richtung auf Bestattung und/oder Grabpflege nicht innewohnt. Während bei den reinen Sterbegeldversicherungen
- auch wenn insoweit eine vorzeitige Kündigung und die Entgegennahme des Rückkaufswertes ebenfalls möglich ist - die auf die
Zeit nach dem Tod gerichtete Zweckrichtung schon daraus hervorgeht, dass eine Fälligkeit zu Lebzeiten der Klägerin nicht eintreten
kann, ist dies bei den Erlebens- und Todesfallversicherungen gerade nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennbar. Es ist
keineswegs ausgeschlossen, dass die Klägerin die Fälligkeitszeitpunkte dieser Versicherungen erlebt und die Versicherungssummen
mangels bestehender Zweckbindung anderweitig zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendet. Im Ergebnis ist die Erlebens-
und Todesfallversicherung lediglich eine Variante der kapitalbildenden Lebensversicherung, die jedoch nicht die Notwendigkeit
einer von der sonstigen Kapitallebensversicherung abweichenden rechtlichen Behandlung mit sich bringt. Die den entsprechenden
Verträgen von den Versicherungsnehmern möglicherweise subjektiv beigemessene Bestimmung zur Bestattungs- und Grabpflegevorsorge
ist bei den Erlebens- und Todesfallversicherungen nicht zu objektivieren.
Soweit die Klägerin dagegen einwendet, die von den Versicherungen verwendeten Sterbetafeln sowie ihr bei Erleben des Fälligkeitszeitpunktes
bestehendes hohes Alter würden den Sterbegeldcharakter der Versicherungen verdeutlichen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Zum Einen haben die Sterbetafeln lediglich versicherungsmathematische Bedeutung und dienen nicht zuletzt zur Festlegung der
Versicherungsbeiträge. Nach den Sterbetafeln war ein Erleben des Fälligkeitszeitpunkts bei Vertragsabschluss zwar wenig wahrscheinlich,
aber auch keinesfalls ausgeschlossen. Zum anderen bedeutet allein das hohe Alter eines Empfängers von Versicherungsleistungen
nicht, dass dieser notwendigerweise beabsichtigen muss, die jeweiligen Mittel für die eigene Bestattung zu verwenden. Vielmehr
werden viele alte Menschen Auszahlungen aus lang laufenden Versicherungsverträgen auch zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes
einsetzen wollen.
Im Hinblick auf die geforderte Verwertung der Erlebens- und Todesfallversicherungen liegt eine Härte auch nicht unter dem
Gesichtspunkt vor, dass etwa der Rückkauf der Versicherungen unwirtschaftlich wäre. Soweit jedenfalls bei Antragstellung nicht
sogar der Rückkaufswert die eingezahlten Beiträge überstieg (Versicherungs-Nr. 000), war bei den Versicherungen Nr. 000 und
000 lediglich ein geringfügiger Differenzbetrag zu Ungunsten der Klägerin zu verzeichnen, der zudem während des Streitzeitraums
angesichts des Fortbestehens der Verträge jedenfalls weiter verringert wurde. Ein leichtes Zurückbleiben der gezahlten Beiträge
hinter dem Rückkaufswert begründet keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII.
Sind danach jedenfalls die reinen Sterbegeldversicherungen mit den Nrn. 000 und 000 über § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschützt,
so ist auch bereits hierüber die angemessene Bestattung der Klägerin sichergestellt, sodass sie auch unter diesem Gesichtspunkt
keines weitergehenden Vermögensschutzes bedarf. Denn schon aufgrund dieser beiden Versicherungen stehen im Todesfall mindestens
2.000,- EUR für die Bestattung zur Verfügung. Darüber hinaus verfügt die Klägerin nach der Verwertung einer Kapitallebensversicherung
im Jahre 2005 bereits über eine Grabstätte. Von dem von der Beklagten angenommenen Betrag von 1.943,55 EUR, der für eine einfache
Bestattung aufzuwenden wäre, müssten also noch die für eine Grabstelle angesetzten 690,- EUR abgezogen werden, sodass - der
Berechnung der Beklagten folgend- lediglich Bestattungskosten von 1.253,55 EUR anfallen dürften. Nach Auszahlung der Versicherungssummen
der beiden Sterbeversicherungen verbliebe sogar ein erheblicher Differenzbetrag, der die Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen
- etwa der Grabpflege - bzw. eines höheren Standards der Beerdigung ermöglicht. Die Klägerin wird demnach nicht auf ein Armenbegräbnis
verwiesen. Zudem stünde der Klägerin im Falle der Verwertung der Erlebens- und Todesfallversicherungen jedenfalls das geschützte
Surrogat in Höhe von insgesamt 2.600, - EUR zur Verfügung. Da die Klägerin in der Verwendung dieser Geldmittel nicht beschränkt
wäre, hätte sie die Möglichkeit, im Hinblick auf Bestattung und Grabpflege weitere Rücklagen zu bilden und so ihren Wunsch,
für eine ihren Vorstellungen entsprechende Bestattung vorzusorgen, zu verwirklichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG).