Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2016 - 3 AS 376/16
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechtmäßigkeit der Anwendung des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche auch bei abgeleitetem Aufenthaltsrecht der Eltern durch Wahrnehmung der elterlichen Sorge für ein freizügigkeitsberechtigtes Schulkind
Das aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines Unionsbürgers, der in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist oder war, zum Schulbesuch ist kein weiteres Aufenthaltsrecht iSd § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und steht dem Leistungsausschluss daher nicht entgegen. Denn es handelt sich hierbei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger, das nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ebenfalls zum Leistungsausschluss führt. Bei dem aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 abgeleiteten Aufenthaltsrecht zum Schulbesuch handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 23.2.2010 - C-480/08 - Teixeira, [...] RdNr. 39, 46; Urt. v. 17.9.2002 - C-413/99 - Baumbast und R, [...] RdNr. 63, 75, 94; Urt. v. 23.2.2010 - C 310/08 - Ibrahim, [...] RdNr. 29, 31, 42 f., 52, 56, 59) um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger, denn es knüpft (zumindest auch) an den Arbeitnehmerstatus eines Elternteils an, der zumindest zu Beginn des Schulbesuchs bestanden haben muss. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern haben nur die in Art. 24 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Buchstabe b RL 2004/48/EG genannten Freizügigkeitsberechtigten und - nach dem Günstigkeitsvergleich nach § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU - Aufenthaltsberechtigte nach dem Aufenthaltsgesetz . Nur deren Aufenthaltsrechte stehen dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegen. Anschluss: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.1.2016 - L 15 AS 226/15 B ER; Abweichung: BSG, Urt. v. 3.12.2015 - B 4 AS 43/15 R
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist europarechtskonform und verfassungsmäßíg.
»1. Das aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines Unionsbürgers, der in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist oder war, zum Schulbesuch ist kein weiteres Aufenthaltsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II und steht dem Leistungsausschluss daher nicht entgegen. Denn es handelt sich hierbei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger, das nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ebenfalls zum Leistungsausschluss führt.
2. Bei dem aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 abgeleiteten Aufenthaltsrecht zum Schulbesuch handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger, denn es knüpft (zumindest auch) an den Arbeitnehmerstatus eines Elternteils an, der zumindest zu Beginn des Schulbesuchs bestanden haben muss.
3. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern haben nur die in Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Buchstabe b RL 2004/38/EG genannten Freizügigkeitsberechtigten und - nach dem Günstigkeitsvergleich nach § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU - Aufenthaltsberechtigte nach dem Aufenthaltsgesetz. Nur deren Aufenthaltsrechte stehen dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II entgegen.«
Normenkette:
RL 2004/38/EG Art. 12 Abs. 3
,
RL 2004/38/EG Art. 14 Abs. 4 Buchst. b
,
RL 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2
,
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Art. 10
,
FreizügG/EU (2004) § 11 Abs. 1 S. 11
,
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1a und Nr. 6
,
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3
,
FreizügG/EU (2004) § 3 Abs. 4
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGB XII § 21 S. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Mainz 07.06.2016 S 10 AS 406/16 ER
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 7.6.2016 aufgehoben und der Antrag abgelehnt.
2.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F, M beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: