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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2014 - 3 AS 44/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei einem fehlenden schlüssigen Konzept des Jobcenters; Kein Rückgriff auf Datenbestand des Jobcenters
1. Ein allgemeiner Erfahrungssatz mit dem Inhalt, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II eine repräsentative Auswahl aller Mieter bilden, da sie Wohnungen aller Standards in einer der Gesamtheit der Mieter annähernd entsprechenden Verteilung bewohnen, existiert nicht.
2. Der Datenbestand eines Jobcenter ist regelmäßig keine hinreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Miete, da die Daten der ALG II-Leistungsberechtigten kein Abbild des Gesamtwohnungsmarktes des relevanten Vergleichsraums wiedergeben.
3. Hat ein Leistungsträger sein Konzept fehlerhaft auf seinen eigenen Datenbestand gestützt, stellt eine Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes auf den Gesamtwohnungsmarkt keine Nachbesserung, sondern die Erstellung eines neuen Konzepts dar.
Fundstellen: NZS 2014, 632
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Speyer 17.05.2006 S 10 AS 159/05
Tenor
1.
Das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 17.05.2006 wird aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 in der Fassung des Bescheides vom 06.06.2006 verurteilt, den Klägern höhere Leistungen zu ihren Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 30.09.2005 zu gewähren.
2.
Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu erstatten.

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