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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2016 - 6 AS 303/15
Allgemeinbildende Schule; Schulgebühren; persönlicher Schulbedarf
Übernahme der Schulgebühren und des persönlichen Schulbedarfs bei Besuch eines Vorbereitungskurses der Volkshochschule (VHS) zur Erlangung der mittleren Reife Ein Anspruch auf persönlichen Schulbedarf kommt auch dann in Betracht, wenn ein Schüler sich in einem Tageslehrgang der Volkshochschule (VHS) auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet. Auch hierbei handelt es sich um den Besuch einer allgemeinbildenden Schule im Sinne von § 28 Abs. 1 SGB II Zur Übernahme von Schulgebühren ist der Grundsicherungsträger dagegen nicht verpflichtet. Die in § 28 Abs. 2 bis 6 SGB II abschließend aufgezählten Leistungen für Bildungsbedarfe sehen eine solche Leistung nicht vor. Auch ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II besteht nicht mangels Unabweisbarkeit nicht, da die Erlangung der mittleren Reife allen Schülern im Rahmen des allgemeinen Schulbesuchs kostenfrei möglich ist.
Fundstellen: NZS 2016, 518, NZS 2016, 8
Normenkette:
SGB II § 28 Abs. 1 und Abs. 3
,
SGB II § 21 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Speyer 21.05.2015 S 21 AS 970/13
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 21.05.2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 21.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2013 geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger persönlichen Schulbedarf in Höhe von 70,00 Euro zum Stichtag 01.08.2012 sowie in Höhe von 30,00 Euro zum Stichtag 01.02.2013 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 1/10 in beiden Rechtszügen.

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