LSG Sachsen, Urteil vom 21.03.2014 - 1 KR 222/09
Entgeltgeringfügige Beschäftigung
Entrichtung pauschaler Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen
Kriterien für die Abgrenzung zwischen Entgeltgeringfügigkeit und Zeitgeringfügigkeit
Merkmal der Regelmäßigkeit einer Beschäftigung
1. Für geringfügig Beschäftigte muss der Arbeitgeber in geringem Umfang Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
entrichten.
2. Ob Entgeltgeringfügigkeit oder Zeitgeringfügigkeit vorliegt, richtet sich danach, ob eine Beschäftigung regelmäßig oder
nur gelegentlich ausgeübt wird. Bei einer regelmäßigen Tätigkeit kommt Entgeltgeringfügigkeit in Betracht und bei nur gelegentlichen
Tätigkeiten Zeitgeringfügigkeit.
3. Für das Merkmal der Regelmäßigkeit kommt es darauf an, ob den künftigen und in kurzer Zeit aufeinander folgenden Arbeitseinsätzen
ein gewisser Rhythmus zu Grunde liegt, sie also in einem gewissen Maße vorhersehbar- und planbar sind. Konkrete Terminbestimmungen
oder Planungen der Arbeitseinsätze sind nicht erforderlich. Regelmäßigkeit liegt auch dann vor, wenn der Beschäftigte zwar
nicht verpflichtet ist, jeder Aufforderung zur Arbeit Folge zu leisten, jedoch dem Grunde nach zu den sich wiederholenden
Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit steht.
4. Für die Annahme des Merkmals der Regelmäßigkeit reicht es, dass objektive Umstände für eine Vorhersehbarkeit der Arbeitseinsätze
sprechen. Es kommt nicht darauf an, ob die Aushilfskräfte tatsächlich nicht auf weitere Arbeitseinsätze vertraut haben.
Vorinstanzen: SG Leipzig 20.10.2009 S 27 KR 90/08
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Oktober 2009 aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 4.340,76 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladenen zu 7. bis 9. sowie eine weitere Aushilfskraft im Prüfzeitraum Januar
2003 bis Dezember 2006 bei der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Klägerin) entgeltgeringfügig beschäftigt waren
und die Klägerin deshalb Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) bzw. dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu tragen hat.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich Brief- und Zeitschriftenversandservice.
Die Beigeladenen zu 7. bis 9. sowie der zwischenzeitlich verstorbene H. D... bezogen jeweils eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und waren daneben zu einem Stundensatz von 6,00 EUR bei insgesamt geringfügiger Entlohnung nach den Prüflisten
der Beklagten und Berufungsklägerin - nachfolgend: Beklagte - (Bl. I 25 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten) für die Klägerin
u. a. in folgenden Zeiträumen und mit folgenden Verdiensten tätig:
Zeitraum
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S...
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D...
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S...
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R...
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Aug 03
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84,00 €
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Sep 03
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174,00 €
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Okt 03
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282,00 €
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Nov 03
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141,00 €
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Dez 03
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336,00 €
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102,00 €
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Jan 04
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192,00 €
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60,00 €
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Feb 04
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195,00 €
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Mrz 04
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336,00 €
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297,00 €
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Apr 04
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120,00 €
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Mai 04
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36,00 € 1
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00,50 €
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Jun 04
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114,00 €
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168,00 €
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Jul 04
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93,00 €
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207,00 €
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Aug 04
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114,00 €
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100,50 €
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Sep 04
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135,00 €
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190,50 €
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Okt 04
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204,00 €
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66,00 €
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54,00 €
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Nov 04
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273,00 €
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141,00 €
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162,00 €
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Dez 04
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294,00 €
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129,00 €
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30,00 €
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Jan 05
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270,00 €
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162,00 €
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180,00 €
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Feb 05
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96,00 €
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48,00 €
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201,00 €
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Mrz 05
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300,00 €
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61,50 €
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153,00 €
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Apr 05
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184,50 €
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148,50 €
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246,00 €
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Mai 05
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181,50 €
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48,00 €
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Jun 05
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120,00 €
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93,00 €
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Jul 05
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60,00 €
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53,00 €
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Aug 05
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162,00 €
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72,00 €
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453,00 €
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Sep 05
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174,00 €
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258,00 €
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240,00 €
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Okt 05
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216,00 €
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336,00 €
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60,00 €
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Nov 05
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84,00 €
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144,00 €
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421,50 €
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Dez 05
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205,50 €
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330,00 €
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399,00 €
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Jan 06
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57,00 €
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264,00 €
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411,00 €
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Feb 06
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171,00 €
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159,00 €
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114,00 €
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Mrz 06
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276,00 €
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270,00 €
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510,00 €
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Apr 06
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189,00 €
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303,00 €
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Mai 06
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306,00 €
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Jun 06
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294,00 €
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306,00 €
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Jul 06
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30,00 €
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171,00 €
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Aug 06
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138,00 €
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Sep 06
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546,00 €
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240,00 €
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234,00 €
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Okt 06
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300,00 €
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219,00 €
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180,00 €
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Nov 06
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150,00 €
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171,00 €
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120,00 €
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Dez 06
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129,00 €
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285,00 €
|
223,50 €
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Am 5. März 2007 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch und stellte nach Anhörung mit Bescheid vom
5. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2007 für den Prüfzeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember
2006 eine Nachforderung von Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 4.265,11 EUR und Umlagen
in Höhe von insgesamt 75,65 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der Beigeladenen zu 7. bis 9. sowie des
Beschäftigten D... liege jeweils eine regelmäßige und daher keine zeit-, sondern eine entgeltgeringfügige Beschäftigung vor,
die entsprechende Beitrags- und Umlagepflichten des Arbeitgebers zur Folge habe. Das Merkmal der Regelmäßigkeit sei zu bejahen,
wenn der betreffende Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber über einen länger als ein Jahr dauernden Zeitraum mit sich ständig
wiederholenden Arbeitseinsätzen beschäftigt werde. Unerheblich sei, ob das exakte Datum der Einsätze jeweils von vornherein
feststehe oder von Mal zu Mal vereinbart werde. Es genüge, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen
auf Abruf bereit stehe. Dies sei bei den geprüften Beschäftigungsverhältnissen der Fall, so dass ab dem zweiten Beschäftigungsjahr
die entsprechenden Beiträge und Umlagen zu entrichten seien.
Mit der am 31. Juli 2007 beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die im Betrieb anfallenden Arbeiten erledigten hauptsächlich ihre beiden
Geschäftsführer. Daneben gebe es einen Pool von rund 10 bis 14 Aushilfskräften, die jeweils eine Telefonnummer bei ihr hinterlegt
hätten. Bei diesen Kräften handele es sich nahezu ausschließlich um Rentner. Bei höherem Arbeitskräftebedarf, der durchschnittlich
zwei- bis dreimal im Monat auftrete, rufe sie nach dem Zufallsprinzip die Aushilfskräfte an und vereinbare die Arbeitseinsätze.
Die betreffenden Aushilfskräfte würden ohne Rahmenarbeitsvertrag entsprechend des variierenden Arbeitskräftebedarfs beschäftigt,
ohne dass die Einsätze im Kalenderjahr 50 Arbeitstage überschritten. Manchmal erfolgten die Arbeitseinsätze der betreffenden
Aushilfskraft mehrmals im Monat, manchmal mit ein- oder mehrmonatiger Pause.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände sei vom
Vorliegen unregelmäßiger und daher zeitgeringfügiger Beschäftigungen auszugehen, die keine Beitrags- und Umlagepflichten des
Arbeitgebers zur Folge hätten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liege nur dann eine regelmäßige Beschäftigung vor,
wenn Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze hinreichend vorhersehbar seien, der Beschäftigte sich mithin auf einen
regelmäßigen Einsatz einstelle und eine regelmäßige Gehaltsquelle erwarte.
Dies sei bei den geprüften Beschäftigungsverhältnissen nicht der Fall. Die Auswahl der Aushilfskräfte und die daraufhin vereinbarten
Arbeitseinsätze seien zufällig, unregelmäßig und mit zum Teil größeren Lücken erfolgt. Eine hinreichende Vorhersehbarkeit
habe für die Betreffenden nicht bestanden.
Mit ihrer am 22. Dezember 2009 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, das Merkmal der Regelmäßigkeit setze lediglich
die Bereitschaft zu wiederholten Arbeitseinsätzen voraus, ohne dass die konkreten Einsätze und ihre Mindestanzahl im Voraus
feststehen müssten. Kurze Lücken von maximal einem Monat seien unschädlich. Eine entsprechend "lückenlose" und damit regelmäßige
Beschäftigung liege bei den vier geprüften Aushilfskräften vor. Bei einem Rückgriff auf einen Pool von Aushilfskräften sei
zudem von zumindest konkludent geschlossenen Rahmenvereinbarungen auszugehen. Die aus dem Betriebsprüfungsbescheid ersichtlichen
Lücken von etwa einem Jahr am Anfang, in der Mitte oder am Ende der jeweils für die einzelnen Aushilfskräfte festgestellten
Beitragsnachforderungen beruhten darauf, dass sie, soweit Beschäftigungspausen von mehr als zwei Monaten vorlägen, jeweils
für ein Jahr zunächst nicht von einer regelmäßigen Beschäftigung ausgehe und dies auch im streitgegenständlichen Prüfzeitraum
so gehandhabt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Oktober 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 7. bis 9. haben ergänzend erklärt, dass sie allenfalls gehofft, nicht jedoch damit gerechnet hätten, auch
in den jeweiligen Folgemonaten Aufträge zu erhalten.
Auf eine regelmäßige Einkommenserzielung habe man sich nicht eingestellt.
Gegenstand der Beratung waren die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf
den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe Die Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Beigeladenen zu
7. bis 9. sowie der weitere Beschäftigte D... im streitgegenständlichen Prüfzeitraum bei der Klägerin entgeltgeringfügig beschäftigt
waren und für sie pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen zu entrichten
sind.
Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheids ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht
und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Versicherungs-
und Beitragspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht u. a. bei einem
abhängigen und entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 7 SGB IV (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI], § 1 Satz 1 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] und § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung
geringfügig i.S.v. § 8 SGB IV ist (vgl. § 7 Abs. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Nach § 8 Abs. 1 SGB IV in der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser
Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt (Nr. 1; sog. Entgeltgeringfügigkeit) oder wenn die Beschäftigung
innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder
im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,00 EUR
im Monat übersteigt (Nr. 2; sog. Zeitgeringfügigkeit). Im Falle einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung sind allerdings vom
Arbeitgeber trotz bestehender Versicherungsfreiheit der Beschäftigten in geringem Umfang Pauschalbeiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung zu entrichten (vgl. § 249b Satz 1 SGB V, § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
Die Beigeladenen zu 7. bis 9. sowie der Beschäftigte D... waren im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig bei der Klägerin
nach § 7 SGB IV abhängig beschäftigt. Die Beschäftigungen waren nach § 8 Abs. 1 SGB IV sowohl unter Berücksichtigung des erzielten Arbeitsentgelts als auch nach der vereinbarten Arbeitszeit geringfügig. Sie sind
entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin und des SG jedoch nicht als zeit-, sondern als entgeltgeringfügig zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfolgt die Abgrenzung zwischen den beiden Regelungen der Nr. 1 und der Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV danach, ob eine Beschäftigung regelmäßig (dann gilt Nr. 1) oder nur gelegentlich (dann gilt Nr. 2) ausgeübt wird. Regelmäßig ist eine Beschäftigung, die von vornherein auf ständige
Wiederholung von in zeitlicher Nähe einander folgenden Tätigkeiten gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden
soll. Regelmäßigkeit liegt danach u. a. in Fällen vor, in denen der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres zu häufigen, terminlich
vorher im Wesentlichen festliegenden "Einsätzen" herangezogen werden soll. Es kommt dabei nicht darauf an, dass diese Arbeitseinsätze
von vornherein zu bestimmten Terminen verbindlich festgelegt werden oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Entscheidend ist,
ob ihnen ein gewisser Rhythmus zu Grunde liegt oder ob sie unvorhersehbar und in wechselnder Häufigkeit und zu verschiedenen
Zeiten auftreten, etwa weil ein - zusätzlicher - Arbeitskräftebedarf zum Ausgleich unvorhersehbarer und unregelmäßiger Auftragsspitzen
oder saisonal unerwarteten Arbeitskräftemangels erforderlich wird. Das Merkmal der Regelmäßigkeit ist bei Vorliegen eines
gewissen Rhythmus auch dann erfüllt, wenn der Beschäftigte nicht verpflichtet ist, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung
Folge zu leisten, jedoch dem Grunde nach zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit steht (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 12 RK 60/93 - juris Rn. 17; Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 - juris Rn. 13; Urteil vom 28. April 1982 - 12 RK 1/80 - juris Rn. 70).
Nach den vorstehenden Kriterien haben die vier von der Beklagten geprüften Arbeitnehmer im Prüfungszeitraum jeweils eine regelmäßige
und damit entgeltgeringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausgeübt. Sie waren in der Regel bereits vor dem streitgegenständlichen Prüfzeitraum seit mehreren Jahren für die Klägerin
tätig. Die Arbeitseinsätze erfolgten ausweislich der aktenkundigen Prüflisten und der festgestellten Entgelthöhe in der Regel
jeden Monat und dies jeweils an mehreren Arbeitstagen. Der Beigeladene zu 7. war von August 2005 bis Dezember 2006 jeden Monat
(außer im August 2012) monatlich und jeweils an mehreren Arbeitstagen beschäftigt. Für den Beigeladenen zu 8. gilt dies für
den Zeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2006 (außer für Mai 2006), für die Beigeladene zu 9. für den Zeitraum August 2003 bis
Mai 2005 sowie erneut von September bis Dezember 2006 (die Lücke von mehr als einem Jahr ist auf die beschriebene Verwaltungspraxis
der Beklagten zurückzuführen) und für den Beschäftigten D... für den Zeitraum Dezember 2003 bis März 2006 (außer für Februar
und April 2004 und für Mai 2005). Zwar variierte der zeitliche Umfang der Arbeitseinsätze deutlich. Auch waren die jeweiligen
Arbeitseinsätze nicht von vornherein terminlich derart bestimmt, dass sie jeweils an einem bestimmten Datum, einem bestimmten
Wochentag oder jeweils zu Monatsanfang, -mitte oder -ende erfolgten. Dies ist jedoch nach den von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien auch nicht erforderlich. Ausreichend ist insoweit, dass die künftigen und
in kurzer Zeit aufeinander folgenden Arbeitseinsätze "im Wesentlichen" vorherseh- und planbar sind. Nach den Angaben der Klägerin
werden die bei ihr anfallenden Arbeiten grundsätzlich von den beiden Geschäftsführern unter Einsatz von Maschinen erledigt
und bei erhöhtem manuellem Arbeitsbedarf, der durchschnittlich zwei- bis dreimal monatlich auftritt, Aushilfskräfte aus einem
Pool von 10 bis 14 Personen hinzugezogen. Es handelte und handelt sich dabei um eine seit Jahren bestehende Betriebspraxis.
Der Betrieb der Klägerin ist damit strukturell auf eine mehrmals im Monat erfolgende Inanspruchnahme von Aushilfskräften angewiesen.
Insoweit sind die jeweiligen Arbeitseinsätze sowohl für die Klägerin als auch für die herangezogenen Arbeitskräfte objektiv
strukturell bzw. generell vorhersehbar. Der zusätzliche Arbeitsbedarf beruhte nicht auf unvorhersehbaren Auftragsspitzen oder
personell bzw. saisonal oder witterungsbedingt unerwartetem Arbeitskräftemangel (hierzu: Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg,
Urteil vom 23. Mai 2012 - L 4 R 3335/11 - juris Rn. 41). Die Klägerin wusste auf Grund ihrer langjährigen Erfahrungen, dass mehrmals monatlich mit einem (erhöhten)
Arbeitsaufkommen zu rechnen war, das fortlaufend nicht von der Stammbelegschaft allein zu bewältigen war. Es ist davon auszugehen,
dass sowohl die Abrufkräfte aus dem Pool als auch die Klägerin an kontinuierlich stattfindenden Arbeitseinsätzen interessiert
waren. Für die Klägerin gilt dies nicht zuletzt deshalb, weil ansonsten eine aufwendige telefonische Suche nach zum Einsatz
bereiten Arbeitskräften hätte erfolgen müssen (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2011 - L 5 KR 225/00 - juris Rn. 28). Da eine nach objektiven Kriterien feststellbare strukturelle Vorhersehbarkeit für die Annahme des Merkmals
"regelmäßig" im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang ausreicht, kann dahinstehen, ob die Beigeladenen zu 7. bis 9. tatsächlich,
wie von ihnen angegeben, subjektiv nicht auf weitere Aufträge/Einsätze in den jeweiligen Folgemonaten vertraut haben. Auch
der Umstand, dass die Klägerin nicht mit Gewissheit vorhersagen konnte, ob und in welchem Umfang sie in den jeweiligen Folgemonaten
stets Aufträge mit zusätzlichem manuellen Arbeitsbedarf erhalten werde, steht der Bewertung nicht entgegen.
Demnach waren die von der Beklagten geprüften Aushilfskräfte bei der Klägerin entgeltgeringfügig beschäftigt und sind vom
Arbeitgeber nach § 249b Satz 1 SGB V und § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB III Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie nach § 10 LFZG (in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) bzw. § 7 AAG (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung) und § 94 der Satzung der Beigeladenen zu 1. (i.V.m. Anlage 6 der Satzung) in der jeweils geltenden Fassung die Umlagen U 1 und U 2
zu entrichten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
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