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LSG Sachsen, Urteil vom 11.08.2016 - 3 BK 14/13
Keine Verrechnung eines Anspruches auf höhere Leistungen mit einer Überzahlung; Kinderzuschlag; monatsweise Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung
1. Im Kinderzuschlagsrecht sind wie im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise ausgehend vom tatsächlichen Anfall der Aufwendungen zu ermitteln. Für eine Verteilung von jährlichen Aufwendungen (hier: jährliche Abfallgrundgebühr) auf einen Zeitraum von 12 Monaten bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist kein Raum.
2. Eine Verrechnung eines Anspruches auf höhere Leistungen in einem Zeitabschnitt mit Überzahlungen in einem anderen Zeitabschnitt im Sinne einer Gesamtbetrachtung innerhalb eines Bewilligungszeitraums kommt nicht in Betracht.
Normenkette:
SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 35 Abs. 1 S. 1
,
BKGG (in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung) § 6a Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 15.08.2013 S 22 BK 8/13
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 15. August 2013 aufgehoben und der Bescheid vom 10. Juli 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. März 2013 und 25. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für den Monat August 2012 einen weiteren Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Höhe von 4,00 Euro zu gewähren.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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