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LSG Sachsen, Beschluss vom 15.03.2018 - 7 AS 1252/17
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Unterbliebene Widersprucheinlegung Kein streitiges Rechtsverhältnis
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn gegen die angegriffenen Leistungsbescheide kein Widerspruch eingelegt worden ist.
2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert in einem solchen Fall mangels Vorliegens eines streitigen Rechtsverhältnisses.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 30.11.2017 S 14 AS 3345/17 ER
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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