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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.05.2016 - 3 R 135/13
Befreiung von Versicherungspflicht in der Alterssicherung für Landwirte Tätigkeit von ehrenamtlichen Bürgermeistern Abgrenzung Aufwandsentschädigung und Arbeitsentgelt
1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Prüfung, ob es sich bei der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit von ehrenamtlichen Bürgermeistern um Arbeitsentgelt handelt, zwischen der Wahrnehmung von Repräsentationsfunktionen und Verwaltungsaufgaben zu unterscheiden.
2. Handelt es sich um Repräsentationsaufgaben, stellt deren Ausübung weder eine sozialrechtlich relevante Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit dar.
3. Bei Verwaltungsaufgaben hingegen, die dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich sind, ist das dafür gezahlte Geld als Arbeitsentgelt insoweit anzusehen, als diese Zahlung den durch das Ehrenamt bedingten tatsächlichen Aufwand übersteigt.
4. Soweit die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit einen tatsächlich entstehenden Aufwand abgilt, ist sie steuerfrei.
Normenkette:
ALG $ 1 Abs. 1 Nr. 1
,
ALG § 1 Abs. 2
,
ALG § 3 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Stendal 19.04.2014 S 7 LW 90007/01
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 19. April 2004 und der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2001 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. März 2014 werden abgeändert und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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