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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.02.2016 - 4 AS 159/12
Einnahme mit Geldeswert; Dienst-Pkw; Firmenwagen; private Nutzungsmöglichkeit; Geldwert; Vorteil; unentgeltlicher Gebrauch; Nutzungsmöglichkeit; Erwerbstätigkeit; Einkommensanrechnung; Einkommensberücksichtigung; Verkehrswert; Marktwert; Regelsatz; Bedarf; Regelleistung, Mobilität; Regelsatzanteil; ersparte Aufwendungen; Meistbegünstigungsgrundsatz; Nutzungsüberlassung; private Nutzung; Nutzungsvorteil; Einnahme in Geldeswert; bereites Mittel; Marktfähigkeit
1. Eine Einkommensanrechnung nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 2 Abs 6 Satz 1 Alg II-V aF setzt voraus, dass es sich um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit handelt und diese tauschbar sind, dh einen Geldwert haben. Einnahmen ohne Verkehrs- oder Marktwert - wie die unentgeltliche private Nutzungsmöglichkeit eines Dienst-Pkw - sind daher nicht als Einkommen anzurechnen.
2. Die steuerrechtliche Bewertung der privaten Nutzung von Firmen- oder Dienstwagen ist in das Grundsicherungssystem des SGB II nicht übertragbar.
3. Der Vorteil des unentgeltlichen Privatgebrauchs eines Dienstwagens kann auch nicht unter dem Aspekt ersparter Aufwendungen des Leistungsberechtigten bedarfs- und damit regelsatzmindernd angerechnet werden, da der pauschalierte Regelsatz nach § 20 SGB II nicht abweichend bestimmt werden kann.
Normenkette:
SGB X § 45
,
SGB X § 48
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
Alg II-V a.F. § 2 Abs. 6 S. 1
, ,
SGB II § 13 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 14.02.2012 S 18 AS 1585/10
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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