Tatbestand:
Der Kläger zu 1. reiste mit den Klägern zu 3. bis 6. nach seinen Angaben im Juni 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein
und beantragte mit der Behauptung, sie seien sämtlich irakische Staatsangehörige, die Anerkennung als Asylberechtigte. Die
zunächst festgestellte Eigenschaft als Flüchtling und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL) widerrufen, nachdem das Behördengutachten vom 9.
September 1998 ergeben hatte, dass es sich bei den vorgelegten irakischen Personenstandsurkunden jeweils um Fälschungen handele,
und in Folge der geänderten Beurteilung der Prognose drohender politischer Verfolgung bei der Rückkehr in den Irak (Bescheide
vom 26. Juli 1999 und 27. Juli 2004). Die hiergegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg mit den rechtskräftigen
Urteilen vom 3. November 2004 ab (4 A 278/04 MD, 4 A 279/04 MD, 4 A 280/04 MD, 4 A 281/04 MD).
Die Klägerinnen zu 2. und 7. bis 9. waren am 4. Mai 2003 zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem Kläger zu 1. und den
Klägern zu 3. bis 6. ins Bundesgebiet eingereist. Die von ihnen am 12. Mai 2003 gestellten Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte
lehnte das BAFL mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das VG Magdeburg unter dem 16. März
2004 rechtskräftig ab. Die Asylanträge der Klägerinnen zu 10. und 11. wurden mit den Bescheiden des BAFL vom 3. September
2004 und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 24. Oktober 2005 jeweils rechtskräftig abgelehnt. Beide
waren seit dem 10. Oktober 2004 bzw. 8. November 2005 vollziehbar ausreisepflichtig. Den Klägerinnen zu 2. und 7. bis 11.
wurden von der Ausländerbehörde des ehemaligen Landkreises Sch. (im Weiteren: Landkreis) fortlaufend Duldungen nach § 60 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt.
Den Antrag des Klägers zu 1. auf Verlängerung der bis zum 11. Januar 2006 gültigen Aufenthaltserlaubnis lehnte der Landkreis
mit Bescheid vom 24. April 2006 ab. Die Botschaft der Republik Irak habe am 23. März 2006 mitgeteilt, dass die Kläger zu 1.
bis 9. keine Iraker seien. Bemühungen, die zur Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit beigetragen hätten, seien
nicht unternommen worden. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wegen der falschen Angaben über die Staatsangehörigkeit bleibe
vorbehalten. Am 9. Mai 2006 wurden den Klägern zu 1. und 3. bis 6. Duldungen zunächst bis zum 8. November 2006 ausgestellt
und sie wurden erneut darauf verwiesen, an der Klärung der Staatsangehörigkeit und Identität mitzuwirken.
Die Kläger wurden vom Landkreis mit Schreiben vom 15. Juni 2006 auf die nach §
1 a AsylbLG möglichen Leistungseinschränkungen, Kürzungen bzw. Streichungen des Taschengeldes nach §
3 Abs.
1 AsylbLG und die Umstellung der Zusatzleistungen nach §
3 Abs.
2 AsylbLG auf Gutscheine hingewiesen. Die Kläger hätten falsche Angaben bezüglich ihrer Nationalität gemacht, insoweit den Tatbestand
der Verschleierung der Identität und Nationalität erfüllt und damit gemäß §
1 a Nr. 2
AsylbLG zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten.
Auf die weiteren Anträge der Kläger vom 8. Januar 2007 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurden diese dazu angehört,
dass beabsichtigt sei, die Anträge für die Kläger zu 1., 2. und 7. bis 11. abzulehnen, die Duldungen jeweils nach Fristablauf,
längstens bis zur Abschiebung zu verlängern. Auch der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis der Kläger zu 3. bis 6. werde - vorerst
- abgelehnt; gleichzeitig werde den Vorgenannten eine Duldung nach § 60 a Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG, gültig bis zum 30. September 2007, erteilt (Schreiben des Landkreises vom 30. März 2007).
Mit Bescheid vom 27. März 2009 des (im Zuge der Kreisgebietsreform am 1. Juli 2007 durch die Zusammenlegung der ehemaligen
Landkreise A.-St., B. und Sch. entstandenen) beklagten Salzlandkreises in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September
2009 des Landesverwaltungsamtes wurden die Anträge dann abgelehnt. Auf alle Familienmitglieder treffe der Tatbestand der vorsätzlichen
Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände zu. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die
Kläger türkische Staatsangehörige seien. Die Kinder müssten sich das Verhalten der Eltern zurechnen lassen. Die Kläger 3.
bis 6. könnten eine eigene Aufenthaltserlaubnis erhalten, unabhängig davon, ob ihren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werde. Für sie bestehe die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, wobei bislang noch keine Erwerbstätigkeit habe
aufgenommen werden können und eine Zusicherung eines Arbeitgebers noch nicht schriftlich vorliege. Hiergegen erhoben die Kläger
Klage beim VG Magdeburg, die im Mai 2010 zurückgenommen wurde.
Das BAMF lehnte zudem mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. April 2009 den Antrag des Klägers zu 1. auf Aufhebung des Widerrufsbescheides
vom 27. Juli 2004 ab.
Mit dem Bescheid vom 5. Mai 2009 wurden die Kläger erneut vom Beklagten aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, welche ihre Staatsangehörigkeit
nachwiesen. Nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2009 veranlasste der Beklagte sodann die Durchführung
eines Sprachtests, der nach mehrmaliger Terminverschiebung vom Kläger zu 1. am 4. März 2010 wahrgenommen wurde und ergab,
dass er den nordkurdischen Dialekt Kurmaneci spreche, der typisch für eine Region in Syrien sei. Die Klägerin zu 2. nahm an
der Sprachprüfung nicht teil und legte hierzu ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Böhm vom 7. Dezember
2009 vor, wonach die Klägerin zu 2. "derzeit [ ] (bis Ende des Jahres) gesundheitlich nicht in der Lage" sei, an einem Sprachtest
teilzunehmen. Zeitgleich wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin zu 2. - ohne entsprechende Erlaubnis - seit dem 15.
November 2009 einer geringfügigen Aushilfstätigkeit nachging.
Mit Bescheid vom 16. April 2010 forderte der Beklagte die Kläger unter Fristsetzung auf, Unterlagen zum Nachweis der Identität,
insbesondere die beigefügten Passersatzanträge der Arabischen Republik Syrien vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen
und drohte bei Nichterfüllung der Auflagen ein Zwangsgeld an. Am 7. Juli 2010 beantragten die Kläger beim Beklagten, ihnen
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Gleichzeitig legten sie die Passersatzanträge und ein Attest des Hausarztteams Sch. vom 9. Juni 2010 vor, wonach
der Kläger zu 1. u.a. unter einem nicht primär insulinpflichtigen Diabetes mellitus (ohne Komplikationen) leide. Die Klägerin
zu 2. befinde sich seit dem Brandanschlag vom 13. Mai 2009 auf ihre Wohnung in psychiatrischer Behandlung. Sie - die Klägerin
zu 2. - legte eine psychologische Stellungnahme der Dipl.-Psych. W. des Psychologischen Zentrums für Migrantinnen und Migranten
in Sachsen-Anhalt vom 19. Juli 2010 vor, wonach sie derzeit nicht reisefähig sei; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 286
bis 291 der Ausländerakte der Klägerin zu 2. Bezug genommen. Zur Prüfung und Einschätzung der Reisefähigkeit der Klägerin
zu 2. veranlasste die Ausländerbehörde daraufhin deren Begutachtung von der Fachärztin für Psychiatrie, Physiotherapie und
Suchtmedizin Dipl.-Med. S., tätig im Gesundheitsamt des Beklagten. Die Klägerin zu 2. habe sich nach mehrfacher Aufforderung
in Begleitung ihrer Tochter B. (der Klägerin zu 6.) vorgestellt, die als Dolmetscherin für die Klägerin zu 2. fungiert habe,
da diese nur wenige Worte Deutsch und im Übrigen nur Kurdisch spreche. Die Anamneseerhebung wird wie folgt beschrieben: "Die
Tochter übersetzt dann nur relativ kurz die meinerseits gestellten Fragen und beantwortet diese dann selbst für ihre Mutter."
Die Gutachterin bestätigte die von Dipl.-Psych. W. gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer
mittelgradigen depressiven Episode und führte weiter aus, dass die von ihr beschriebene Reiseunfähigkeit lebenslang Bestand
haben werde, da sich die beschriebenen Situationen eher weiter verschlechtern als verbessern und auch die körperlichen Erkrankungen
in ihrer Schwere voranschreiten würden; wegen der Einzelheiten des Gutachtens vom 21. Oktober 2010 wird auf Blatt 347 bis
350 der von der Organisationseinheit Ausländer des Beklagten für die Klägerin zu 2. geführten Akte Bezug genommen. Im Hinblick
darauf, dass die von ihr gestellten Fragen in dem Gutachten nicht beantwortet worden seien, holte der Salzlandkreis eine ergänzende
Stellungnahme von Dipl.-Med. U. vom Gesundheitsamt des Beklagten vom 2. November 2010 ein, der die Fragen nach der Zumutbarkeit
einer freiwilligen Ausreise der Klägerin zu 2. sowie der grundsätzlichen Möglichkeit der Einleitung und Durchführung ihrer
Abschiebung unter Weiterführung der Medikation auch in ärztlicher Begleitung sämtlich verneinte.
Unter dem 30. November 2010 wurde den Klägern von der Syrischen Botschaft ein Ausweisersatzpapier ausgestellt. Am 20./25.
Januar 2011 erteilte der Beklagte den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ebenfalls am 20. Januar 2011 beantragte u.a. die Klägerin zu 2. eine Arbeitserlaubnis.
Die Kläger waren nach ihrer Einreise zunächst den Aufnahmeeinrichtungen in H. zugewiesen worden. Seit dem 1. Januar 2003 lebte
zunächst der Kläger zu 1. mit den Klägern zu 3. bis 6. in einer Wohnung in der S.-straße ... in Sch. und nach der Einreise
der Klägerinnen zu 2. und 7. bis 9. dann gemeinsam in einer Wohnung in der S.-straße ... in Sch ... Ihnen waren erst Leistungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und dann Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) von der Kommunalen Beschäftigungsagentur (KoBa) in Sch. gewährt worden (u.a. Bescheid vom 24. Januar 2005). Mit Bescheid
vom 15. Mai 2006 stellte die KoBa die Leistungen für die Kläger ein, da die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils
abgelehnt worden sei und sie ab dem 9. Mai 2006 nur noch über Duldungen verfügten.
Bereits am 27. April 2006 hatten die Kläger die Bewilligung von Leistungen nach dem
AsylbLG beim Landkreis beantragt. Aktenkundig ist der Mietvertrag vom 9. Oktober 2002 für die Wohnung S.-straße 3 in Sch., wonach
das Mietverhältnis am 1. Januar 2003 beginne und die Miete 375,00 EUR, die Vorauszahlung für die Heizkosten 100,00 EUR und
die übrigen Nebenkosten 83,00 EUR (insgesamt 558,00 EUR) betragen sollten. Ausweislich der Bescheinigung vom 22. Mai 2006
betrage die Miete (dann wohl für die Wohnung S.-straße ...) seit dem 1. Januar 2004 580,00 EUR.
Auf diesen Antrag bewilligte der Landkreis den Klägern zu 1., 2. und 7. bis 11. mit Bescheid vom 18. August 2006 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006 laufende Leistungen nach §
1 a AsylbLG ab dem 9. Mai 2006. Der Kläger zu 1. erhielt bis zum 31. Juli 2006 monatlich einen Geldbetrag in Höhe von 40,90 EUR nach
§
3 Abs.
1 AsylbLG und Zusatzleistungen nach §
3 Abs.
2 AsylbLG in Form von Gutscheinen in Höhe von 138,17 EUR. Ab dem 1. August 2006 wurde der Geldbetrag auf 20,45 EUR gekürzt. Die Klägerin
zu 2. und der Kläger zu 3. erhielten die gleichen Leistungen. Die Klägerinnen zu 8. und 9. erhielten einen Geldbetrag nach
§
3 Abs.
1 AsylbLG in Höhe von jeweils 20,45 EUR und Zusatzleistungen nach §
3 Abs.
2 AsylbLG in Höhe von 138,17 EUR. Die Klägerinnen zu 10. und 11. erhielten jeweils 20,45 EUR Taschengeld und Zusatzleistungen in Höhe
von 94,08 EUR. Unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft für Mai 2006 in Höhe von 592,26 EUR und der Heizungskosten
in Höhe von 173,32 EUR errechnete der Landkreis einen monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 1.798,62 EUR.
Gegen den Bescheid vom 18. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2006 erhoben die Kläger zu
1., 2. und 7. bis 11. am 5. Januar 2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg mit dem Ziel, "ungekürzte Leistungen" nach dem
AsylbLG zu erhalten. Das unter dem Aktenzeichen S 20 AY 5/07 geführte Verfahren wurde nach erfolgloser Betreibensaufforderung als
durch Klagerücknahme beendet angesehen.
Dem Kläger zu 3. wurden auf seinen Antrag vom 27. April 2006 vom Landkreis mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 23.
August 2006 ab dem 9. Mai 2006 bis auf Weiteres laufende Leistungen nach §
1 a AsylbLG in Höhe von 20,45 EUR als Taschengeld und Zusatzleistungen in Form von Gutscheinen in Höhe von 67,32 EUR für Juni 2006 und
in Höhe von monatlich 138,17 EUR ab Juli 2006 bewilligt. Die Kosten der Unterkunft würden in vollem Umfang für die gesamte
Familie direkt mit dem Vermieter und den Versorgern der Wohnung abgerechnet. Im Hinblick auf die auf den Antrag vom 8. Januar
2007 mit Bescheid des Beklagten vom 30. März 2007 erteilte Duldung nach § 60 a Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG erhielt der Kläger zu 3. für die Monate März und April 2007 (ohne ausdrückliche Bescheiderteilung) 40,90 EUR Taschengeld
und im Übrigen Zusatzleistungen nach §
3 Abs.
2 AsylbLG in Höhe von 138,17 EUR. Aufgrund eigenen Einkommens bezieht der Kläger zu 3. seit dem 1. Mai 2007 keine Leistungen nach dem
AsylbLG mehr.
Die Klägerin zu 4. erhielt auf ihren Antrag vom 27. April 2006 vom Landkreis bzw. dem Beklagten mit Bescheid vom 23. August
2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006 ebenfalls laufende Leistungen nach §
1 a AsylbLG ab dem 9. Mai 2006 bis Juli 2006 in Höhe von monatlich 40,90 EUR Taschengeld und Zusatzleistungen in Form von Gutscheinen
in Höhe von 138,17 EUR monatlich; ab August 2008 wurde das Taschengeld auf 20,45 EUR gekürzt. Kosten der Unterkunft würden
über den Kläger zu 1. direkt an den Vermieter ausgezahlt. Die hiergegen beim SG Magdeburg erhobene Klage (S 20 AY 4/07) wurde
aufgrund Nichtbetreibens als zurückgenommen behandelt. Nachdem auch der Klägerin zu 4. am 29. März 2007 eine Duldung nach
§ 60 a Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG ausgehändigt wurde, erhielt sie ab April 2007 Grund- und Zusatzleistungen gemäß §
3 Abs.
1 und
2 AsylbLG in Höhe von 40,90 bzw. 138,17 EUR und damit insgesamt 179,07 EUR monatlich (Bescheid vom 5. Juni 2007). Der hiergegen eingelegte
Widerspruch, mit dem die Klägerin zu 4. Leistungen nach §
2 AsylbLG verfolgte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Die Leistungsgewährung nach §
2 Abs.
1 AsylbLG setze zum einen den Erhalt von Grundleistungen nach §
3 AsylbLG über einen Zeitraum von insgesamt 48 Monaten voraus und zum anderen dürfe der Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst
worden sein. Die Klägerin zu 4. habe bislang erst Leistungen ab dem 9. Mai 2006 nach dem
AsylbLG und davon von August 2006 bis April 2007 nach §
1 a Nr. 2
AsylbLG erhalten, da der Vater bei der Beschaffung von Pass- oder sonstigen Identitätspapieren nicht mitgewirkt habe. Erst ab dem
1. April 2007 erhalte sie Grundleistungen nach §
3 AsylbLG. Die 48-Monatsfrist beginne erst ab April 2007, da durch den Bezug der Leistungen nach §
1 a Nr. 2
AsylbLG eine mehr als sechsmonatige Unterbrechung des Leistungsbezugs nach §
3 AsylbLG vorgelegen habe. Die hiergegen am 2. Juli 2008 erhobene Klage beim SG Magdeburg (S 20 AY 68/08) gilt aufgrund erfolgloser
Betreibensaufforderungen als zurückgenommen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 4.
für die Monate Februar und März jeweils 259,24 EUR (Grundleistungen nach §
3 Abs.
1 AsylbLG in Höhe von 40,90 EUR, Zusatzleistungen nach §
3 Abs.
2 AsylbLG in Höhe von 138,05 EUR zuzüglich Erhöhung für Ge- und Verbrauchsgüter in Höhe von 20,45 EUR). Ab dem 1. Dezember 2009 nahm
die Klägerin zu 4. eine Erwerbstätigkeit auf, aus der sie ein monatliches Arbeitsentgeld in unterschiedlicher Höhe erzielte.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2010 wurden daraufhin für den Monat Dezember 2009 gezahlte Leistungen in Höhe von 116,48 EUR als
erstattungsfähig festgesetzt und mit Bescheid vom 5. Februar 2010 für die Monate Januar und Februar 2010 die monatlich zustehenden
Leistungen mit jeweils 141,83 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 17. Mai 2010 wurden ab März 2010 noch 38,43 EUR und mit Bescheid
vom 22. Juni 2010 ab Juli 2010 monatlich 27,43 EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 wurden die Leistungen für Juni
und Juli 2010 neu berechnet und mit Bescheid vom 9. August 2010 Leistungen in Höhe von 6,32 EUR bewilligt. Mit dem Bescheid
vom 16. September 2010 erfolgte dann die Einstellung der Leistungen mit Wirkung vom 1. Juni 2010 aufgrund von Einkommen aus
Erwerbstätigkeit, mit dem der Bedarf vollständig zu decken sei.
Der Klägerin zu 5. wurden auf ihren Antrag vom 27. April 2006 ab dem 9. Mai 2006 mit Bescheid vom 23. August 2006 gleichfalls
laufende Leistung nach §
1 a AsylbLG ab dem 9. Mai 2006 in Höhe von monatlich jeweils 40,90 EUR Taschengeld und 138,17 EUR Zusatzleistungen in Form von Gutscheinen
und ab August 2006 20,45 EUR Taschengeld neben den Zusatzleistungen in Höhe von 138,17 EUR in Form von Gutscheinen bewilligt.
Auch die hiergegen erhobene Klage gilt wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen. Der Klägerin zu 5. wurden ebenso aufgrund
der erteilten Duldung ab dem 29. März 2007 Leistungen nach §
3 AsylbLG in Höhe von monatlich 179,07 EUR ab dem 1. April 2007 bewilligt (Bescheid vom 7. Juni 2007). Der hiergegen eingelegte Widerspruch
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen mit dem Ziel der Gewährung von
Leistungen nach §
2 AsylbLG beim SG Magdeburg erhobene Klage (S 1 AY 67/08) wurde trotz Aufforderung nicht weiter betrieben und wird als zurückgenommen
behandelt. Aufgrund der zum 1. August 2008 aufgenommenen Berufsausbildung zur medizinischen Fachangestellten und einer monatlichen
Ausbildungsvergütung in Höhe von 480,26 EUR brutto stellte das Sozialamt die Leistungen ab dem 1. August 2008 ein (bestandskräftiger
Bescheid vom 15. Oktober 2008).
Der Klägerin zu 6. wurden mit Bescheid vom 21. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006
ab dem 9. Mai 2006 laufende Leistungen nach §
1 a AsylbLG in Höhe von 15,17 EUR Taschengeld und 102,51 EUR Zusatzleistungen in Form von Gutscheinen für Mai 2006 und ab August 2006
bis auf weiteres 20,45 EUR Taschengeld und 138,17 EUR Zusatzleistungen in Form von Gutscheinen bewilligt. Die hiergegen am
5. Januar 2007 beim SG Magdeburg erhobene Klage (S 20 AY 1/07) wurde trotz Aufforderung nicht betrieben und gilt als zurückgenommen.
Der Klägerin zu 6. wurden ebenfalls ab dem 29. März 2007 Leistungen nach §
3 AsylbLG bewilligt (Bescheid vom 7. Juni 2007). Sie erhielt monatlich 179,07 EUR (40,90 EUR anstatt 20,45 EUR Taschengeld und Zusatzleistungen
nach §
3 Abs.
2 AsylbLG in Höhe von 138,17 EUR). Ohne Bescheiderteilung erhielt die Klägerin zu 6. ab August 2007 181,50 EUR (40,90 EUR Taschengeld
zzgl. 140,60 EUR nach §
3 Abs.
2 AsylbLG) und ab Januar 2008 199,40 EUR (40,90 EUR Taschengeld zzgl. 158,50 EUR nach §
3 Abs.
2 AsylbLG). Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2008 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni
2007 als unbegründet zurück. Die Begründung entspricht dem Widerspruchsbescheid in den Verfahren der Kläger zu 4. und 5. Die
hiergegen am 2. Juli 2008 erhobene Klage (SG Magdeburg S 20 AY 66/08) gilt aufgrund des Nichtbetreibens als zurückgenommen.
Nach Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages zur Rechtsanwaltsfachangestellten und der vereinbarten monatlichen Vergütung
in Höhe von 230,08 EUR setzte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2009 die monatlichen Leistungen für Februar und März
2009 mit jeweils 86,68 EUR fest. Nach dem Abbruch der Ausbildung und der Zulassung zu einem vollzeitschulischen Bildungsgang
bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 6. mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 ab Dezember 2009 monatlich 261,83 EUR. Der Betrag
setzte sich aus Grundleistungen nach §
3 Abs.
1 AsylbLG in Höhe von 40,90 EUR, Zusatzleistungen nach §
3 Abs.
2 AsylbLG in Höhe von 138,05 EUR und einer Erhöhung für Ge- und Verbrauchsgüter in Höhe von 20,45 EUR sowie anteiligen Kosten der Unterkunft
und Heizung zusammen. Mit Bescheid vom 15. Januar 2010 bewilligte der Beklagte die monatlichen Leistungen für Januar 2010
in gleicher Höhe, mit Bescheid vom 22. April 2010 für März bis Mai 2010 in Höhe von jeweils 267,43 EUR (aufgrund erhöhter
anerkannter Nebenkosten) und mit Bescheid vom 14. Mai 2010 ab Juni 2010 weiterhin mit 267,43 EUR monatlich. Ab Oktober 2010
wurde die monatlichen Leistung mit 267,33 EUR (Änderung wegen höherer anteiliger Heizkosten) festgesetzt.
Den Klägern zu 1., 2. und 7. bis 11. wurden mit Bescheid vom 6. Juni 2007 ab dem Monat Februar 2007 bis auf weiteres Warengutscheine
im Wert von 893,72 EUR bewilligt. Die Kosten der Unterkunft wurden anteilig nach der Anzahl der Empfänger von Asylbewerberleistungen
mit dem Vermieter und den Versorgern der Wohnung abgerechnet. Der Kläger zu 3. erhalte seit dem 1. Mai 2007 wegen übersteigenden
Einkommens keine Leistungen nach dem
AsylbLG mehr. Bei der Bedarfsberechnung wurden neben den Kosten der Unterkunft und Heizung für die Kläger zu 1., 2. und 7. jeweils
ein Taschengeld in Höhe von 20,45 EUR und für die Kläger zu 8. bis 11. jeweils ein Taschengeld in Höhe von 10,23 EUR, für
die Kläger zu 1. und 2. nach §
6 AsylbLG jeweils weitere 51,13 EUR (wegen Diabetes mellitus Typ II) und für die Kläger 7. bis 9. weitere 1,80 EUR (für Schreibmittel
Schule) neben den jeweils anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung festgesetzt. Hiergegen wurde am 5. Juli 2007 Widerspruch
eingelegt, der nicht begründet wurde. Unter dem 14. März 2008 erfolgte behördenintern die Prüfung, ob die Leistungskürzung
aufrechtzuerhalten sei. Da die irakische Botschaft eine irakische Staatsangehörigkeit der Familie verneint habe und diese
der Pflicht zur Beschaffung von Identitätsdokumenten weiter nicht nachgekommen sei, sei nach wie vor von der Verschleierung
der tatsächlichen Identität auszugehen; damit komme die Gewährung von ungekürzten Leistungen weiterhin nicht in Betracht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch vom 5. Juli 2007 als unbegründet
zurück. Die bei der Ausländerbehörde zunächst vorgelegten Dokumente hätten sich als Fälschung erwiesen. Zwischenzeitlich habe
sich herausgestellt, dass es sich bei den Klägern nicht um irakische Staatsangehörige handele. Somit sei die Identität bzw.
die Staatsangehörigkeit der Kläger weiter nicht geklärt. Die selbstverschuldete Passlosigkeit und die ungenügende Mitwirkung
zur Beseitigung dieses selbstverschuldeten Abschiebehindernisses führten zu einer Leistungskürzung nach dem
AsylbLG. Ab August 2007 erfolge allerdings die Gewährung der Leistungen nicht mehr über Warengutscheine, sondern in Form von Geldleistungen.
Zur Höhe der Leistungsgewährung sei von den Klägern nichts vorgetragen worden.
Am 27. Mai 2008 beantragten die Kläger zu 2., 3. und 7. bis 11. die Bewilligung von Leistungen nach §
2 Abs.
1 AsylbLG. Diese seien von Amts wegen zu gewähren. § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sei gemäß §
9 Abs.
3 AsylbLG entsprechend anzuwenden. Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II oder BSHG seien bei der 48- bzw. 36-Monatsfrist des §
2 Abs.
1 AsylbLG mit zu berücksichtigen. Ferner seien Zeiten des mittelbaren Bezugs von Sozialleistungen über die Eltern bzw. den Vater mit
einzubeziehen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2008 ab. Zum einen seien 48 Monate Vorbezugszeit
nicht gegeben und zum anderen sei die Dauer des Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden. Die Identität der Kläger
sei immer noch ungeklärt. Die Beteiligten einigten sich mit den Schriftsätzen vom 19. September 2008 und 10. Oktober 2008
darauf, die Entscheidung über den Antrag auf Leistungen nach §
2 AsylbLG bis zur Entscheidung des Streitverfahrens bei dem SG Magdeburg (S 15 AY 5/07) zurückzustellen.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2009 setzte der Beklagte die monatlichen Leistungen für Februar und März 2009 mit jeweils 1.564,19
EUR fest. Dabei blieben die Beträge für die Bedarfe nach §
3 Abs.
1 und
2 AsylbLG ebenso unverändert wie im Bescheid vom 31. August 2009 für die Monate August und September 2009 sowie im Bescheid vom 2.
Dezember 2009 für den Monat Dezember 2009 (jeweils insgesamt 1.581,54 EUR bewilligte monatliche Leistungen). Mit Bescheid
vom 15. Januar 2010 bewilligte der Beklagte monatliche Leistungen für Januar 2010 in Höhe von 1.479,28 EUR. Abweichend von
den vorangegangenen Bescheiden wurde jeweils kein Mehrbedarf für die Diabeteserkrankung in Bezug auf die Kläger zu 1. und
2. mehr berücksichtigt. Mit Bescheid vom 17. Mai 2010 bewilligte der Beklagte dann ab dem Monat März 2010 monatlich 1.518,90
EUR. Die Bedarfe nach §
3 Abs.
1 und
2 AsylbLG blieben für alle Personen unverändert. Mit den weiteren Bescheiden vom 13. Januar 2011, 3. März 2011 und 15. April 2011 errechnete
der Beklagte die monatlichen Leistungen ab Januar 2011 aufgrund veränderter Kosten der Unterkunft und Heizung jeweils mit
monatlich 1.764,30 EUR.
Am 21. Februar 2011 legten die Kläger "gegen die erteilten Bescheide Widerspruch, hilfsweise Rechtsmittel ein". Sie beantragten,
dass ihnen gemäß §
2 AsylbLG Leistungen ab dem 1. Januar 2005 ausgezahlt würden und verwiesen auf die "einschlägige auch dort wohl bekannte Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere zu § 44 SGB X". Der Beklagte lehnte den Antrag in Bezug auf die Kläger zu 1., 2. und 7. bis 11. mit Bescheid vom 18. Mai 2011, in Bezug
auf den Kläger zu 3. mit Bescheid vom 19. Mai 2011, in Bezug auf die Klägerinnen zu 5. und 6. jeweils mit Bescheid vom 20.
Mai 2011 und in Bezug auf die Klägerin zu 4. mit Bescheid vom 23. Mai 2011 ab. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, die
Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach §
2 Abs.
1 AsylbLG lägen nicht vor, da die Kläger sämtlich nicht über eine Dauer von 48 Monaten Leistungen nach §
3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflussten hätten. Alle Kläger hätten bei der Einreise
in die Bundesrepublik angegeben, aus dem Irak zu kommen. Die irakische Botschaft habe den Irak als Herkunftsland nicht bestätigen
können. Somit seien von diesem Zeitpunkt an nur noch gekürzte Leistungen gemäß §
1 a AsylbLG gewährt worden, da aufgrund falscher Angaben zur Nationalität der Tatbestand der Verschleierung der Identität und Nationalität
und demzufolge eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer gegeben gewesen sei. Erst im Dezember 2010 seien
von den Klägern 1. bis 3. und 5. bis 9. syrische Reisepässe bei der Ausländerbehörde des Beklagten hinterlegt worden. Nachdem
sie damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien und Bemühungen zwecks Erlangung von Pässen nachgewiesen hätten, läge
ab Oktober 2010 kein missbräuchlicher Aufenthalt mehr vor. Mit den nunmehr vorgelegten Pässen sei eine andere als die bisher
angegebene Identität bestätigt worden, d.h. es seien zuvor bewusst falsche Angaben zur Identität gemacht worden, um aufenthaltsbeendende
Maßnahmen zu verhindern und so den Aufenthalt in Deutschland zu verlängern. Den noch minderjährigen Kindern sei das Verhalten
der Eltern entsprechend zuzurechnen. Eine im Oktober 2010 durch das Gesundheitsamt des Salzlandkreises festgestellte Reiseunfähigkeit
der Klägerin zu 2. rechtfertige nicht, dass zuvor über Jahre hinweg falsche Angaben zu Identität und Nationalität gemacht
worden seien.
Die hiergegen jeweils von den Klägern nicht begründeten Widersprüche wies das Landesverwaltungsamt mit den Widerspruchsbescheiden
vom 8., 9. und 15. August 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen des angefochtenen Bescheids
wiederholt.
Mit der am 15. September 2011 beim SG Magdeburg erhobenen Klage (S 16 AY 6/11) haben die Kläger zu 1., 2. und 7. bis 11. beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 5. April 2011 und 18. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.
August 2011 (Az. 210.2-12235/37-2011) zu verpflichten, Leistungen nach §
2 AsylbLG abzüglich erhaltener Leistungen ab 1. Januar 2005 zu gewähren.
Der Kläger zu 3. hat am 19. September 2011 Klage beim SG Magdeburg erhoben (S 16 AY 12/11) und beantragt, den Beklagten unter
Aufhebung der erteilten Bescheide sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 16. und 19. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. August 2011 (Az. 210.2-12235/41-2011) zu verpflichten, Leistungen nach §
2 AsylbLG abzüglich erhaltener Leistungen ab 1. Januar 2005 zu gewähren.
Die Klägerin zu 4. hat am 15. September 2011 Klage beim SG Magdeburg erhoben (S 16 AY 8/11) und beantragt, den Beklagten unter
Aufhebung der erteilten Bescheide sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2011 zu verpflichten, Leistungen nach §
2 AsylbLG abzüglich erhaltener Leistungen ab 1. Januar 2005 zu gewähren und der Klageschrift den Widerspruchsbescheid vom 9. August
2011 (Az. 210.2-12235/38-2011) beigefügt.
Die Klägerin zu 5. hat am 15. September 2011 Klage beim SG Magdeburg erhoben (S 16 AY 7/11) und beantragt, den Beklagten unter
Aufhebung der erteilten Bescheide sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Mai 2011 zu verpflichten, Leistungen nach §
2 AsylbLG abzüglich erhaltener Leistungen ab 1. Januar 2005 zu gewähren und der Klageschrift den Widerspruchsbescheid vom 9. August
2011 (Az. 210.2-12235/40-2011) beigefügt.
Die Klägerin zu 6. hat am 19. September 2011 Klage beim SG Magdebrug erhoben (S 16 AY 10/11) und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der erteilten Bescheide sowie unter Aufhebung
der Bescheide vom 13. und 20. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2011 (Az. 210.2-12235/39-2011)
zu verpflichten, Leistungen nach §
2 AsylbLG abzüglich erhaltener Leistungen ab 1. Januar 2005 zu gewähren.
Allen Klageanträgen ist der Hilfsantrag beigefügt, Leistungen nach §
3 AsylbLG abzüglich erhaltener Leistungen ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen.
Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, das BSG habe in seinem Urteil vom 8. Februar 2007 in dem Verfahren "B 9 b AY 1/06 N" (gemeint ist wohl: B 9b AY 1/06 R) dargelegt,
dass eine rechtsmissbräuchliche Aufenthaltsverlängerung dann anzunehmen sei, wenn der Ausländer im Bundesgebiet verbleibe,
obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre auszureisen. Auch ein Inhaber einer Duldung müsse nicht ausreisen, wenn tatsächlich
Aufenthaltsgründe vorlägen. Das BSG habe klargestellt, dass eine unzumutbare Rückkehr in die Heimat nicht erst dann bejaht werden könne, wenn die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 7 oder § 25 Abs. 3 AufenthG vorlägen, sondern vielmehr eine Einzelfallentscheidung im Hinblick auf eine Gesamtschau der Umstände zu tätigen sei. Es genüge
nicht, dass der betroffene Ausländer nicht freiwillig aus Deutschland ausreise. Eine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung
der Aufenthaltsdauer liege selbst dann nicht vor, wenn ein Ausländer seine Passpapiere vernichtet habe und deshalb nicht habe
abgeschoben werden können. Vielmehr bedürfe es für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Selbstbeeinflussung der Dauer des Aufenthaltes
eines über das Verbleiben in Deutschland hinausgehenden sozialwidrigen Verhaltens. § 44 SGB X sei aufgrund des Verweises in §
9 Abs.
3 AsylbLG anwendbar (Hinweis auf Urteil des BSG vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 5/07 R -). Ausweislich der ausländerbehördlichen Akten sei bei der Klägerin zu 2. eine Reiseunfähigkeit
festgestellt worden. Sie leide an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus und würde - bei einer Ausreise nach Syrien und
dort fehlender medizinischer Versorgung - schwerste körperliche Gesundheitsschäden, wenn nicht sogar den Tod, davontragen.
Diese Krankheit habe zweifellos schon bei Einreise vorgelegen. Zudem befinde sie sich spätestens seit Dezember 2009 in psychischer/psychologischer
Behandlung nach den Brandanschlägen in ihrem Wohnhaus durch "Rechtsradikale". Die übrigen Kläger seien dann aufgrund des durch
Art.
6 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) garantierten Schutzes der Familie ebenso nicht abzuschieben gewesen.
Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 15. Oktober 2012 aufgrund der vom Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Urteil vom 18.
Juli 2012 angeordneten Übergangsregelung die Leistungen der Kläger jeweils ab dem 1. Januar 2012 neu berechnet.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 hat das SG die Klageverfahren der Kläger 3. bis 6. mit den Aktenzeichen S 16 AY 7/11, S 16 AY 8/11, S 16 AY 10/11 und S 16 AY 12/11
mit dem Verfahren S 16 AY 6/11 verbunden und sodann mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2014 "die Klage" abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klagen seien teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. Soweit der Beklagte
mit den Bescheiden vom 15. Oktober 2011 dem Anliegen der Kläger in Ausführung der Entscheidung des BVerfG ab Januar 2011 nachgekommen
sei und dementsprechend höhere Leistungen bewilligt und ausgezahlt habe, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig
geworden. Soweit die Kläger mit der Klage "die Aufhebung erlassener Bescheide" beantragt hätten, sei die Klage mangels Durchführung
eines Vorverfahrens gegen die "erlassenen Bescheide" unzulässig. Fraglich sei, ob in den gestellten Anträgen überhaupt ein
prozessual zulässiger Antrag zu sehen sei, da die Bescheide weder bestimmt noch bestimmbar seien. Jedenfalls sei die Klage
unbegründet. Die Kläger hätten keinen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem
AsylbLG für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010. §
1 a AsylbLG sei auch nach den Entscheidungen des BVerfG weiterhin anwendbar. Auch das Gericht sei nicht von der Verfassungswidrigkeit
der Regelungen in §
1 a AsylbLG überzeugt. Eine allgemeine Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG insbesondere gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen nach dem SGB II sei nicht zu begründen. Die Kläger hätten im Sinne des §
1 a Ziff. 2
AsylbLG ihren Aufenthalt missbräuchlich dadurch verlängert, dass sie bereits bei ihrer Einreise nach Deutschland falsche Identitäten
und ein falsches Herkunftsland angegeben hätten. Dass sich in der Person der Klägerin zu 2. aufgrund ihrer heutigen Erkrankung
möglicherweise ein Hindernis für eine Ausreise deshalb ergeben könnte, weil sie in ihrem Heimatland Syrien keine ausreichende
und ordnungsgemäße Behandlung erfahren könne und deshalb wegen der Wirkung des Art.
6 Abs.
1 GG auch ihre restliche Familie nicht ausgewiesen werden könne, ändere hieran nichts. Nach Auffassung des Gerichts sei maßgebend,
ob das Verhalten der Kläger bei generell abstrakter Betrachtungsweise dazu geeignet gewesen sei, den Aufenthalt in Deutschland
zu verlängern (Hinweis auf Urteil des BSG vom 17. Juni 2008 - B 8/9 B AY 1/07 R -). In objektiver Hinsicht setze der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung
missbilligtes Verhalten voraus. Der Ausländer dürfe sich also nicht auf einen Umstand berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt
habe (Aufenthaltsdauer von 36 bzw. 48 Monaten mit Leistungsbezug nach §
3 AsylbLG). Die Gesetzesbegründung führe insoweit beispielhaft die Vernichtung des Passes und die Angabe einer falschen Identität als
typische Fallgestaltungen eines Rechtsmissbrauchs an (Hinweis auf BT-Drucksache 15/420, S. 121). Die Kläger hätten bei ihrer
Einreise nach Deutschland unstreitig falsche Identitäten und ein falsches Herkunftsland angegeben und damit beispielhaft die
Voraussetzungen erfüllt, welche von der Rechtsprechung als rechtsmissbräuchliches Verhalten angesehen würden. Dieses Verhalten
habe dazu geführt, dass sie ihren Aufenthalt in Deutschland verlängert hätten. Denn zur Zeit der Einreise nach Deutschland
im Jahr 1997 hätten sie ohne weiteres in ihr Heimatland abgeschoben werden dürfen.
Gegen das ihnen am 20. Juni 2014 zugestellte Urteil haben die Kläger am 17. Juli 2014 Berufung beim SG Magdeburg eingelegt,
die diese an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Zur Begründung haben sie ausgeführt, insbesondere
die Kürzung der Leistungen auf §
1 a AsylbLG-Niveau sei rechtswidrig. Hier liege ein so genanntes überholendes Kausalverhalten vor, weil die Klägerin zu 2. reiseunfähig
gewesen sei und somit wegen der Reiseunfähigkeit nicht habe abgeschoben werden können. Damit sei unerheblich, dass die Kläger
rechtsmissbräuchlich falsche Namen angegeben hätten. Die "Wurzel" der Erkrankung der Klägerin zu 2. sei zweifellos schon bei
der Einreise in das Bundesgebiet vorhanden gewesen und habe sich z.B. durch die Androhung einer Abschiebung vehement verschlechtert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Senat, zu dem die Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 8. August 2018
geladen worden sind, sind sie weder erschienen noch vertreten gewesen. Die Kläger haben schriftsätzlich ausdrücklich den Antrag
gestellt:
"Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg S 16 AY 6/11 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 05.04.2011 sowie 18.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2011
(Az. 210.2-12235/37-2011) zu verurteilen, den Klägern zu 1. bis 7. (entspricht den Klägern zu 1., 2., 7. bis 11. des Rubrums)
Leistungen nach §
2 AsylbLG abzüglich gezahlter Leistungen ab 01.01.2005 zu zahlen,
des Beklagten unter Aufhebung der erteilten Bescheide sowie des Bescheides vom 20.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 08.08.2011 (Az: 210.2-12235/10-2011) zu verurteilen, der Klägerin zu 8. (entspricht dem Kläger zu 3. des Rubrums) Leistungen
nach §
2 AsylbLG abzüglich gezahlter Leistungen ab 01.01.2005 zu zahlen; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 8. Leistungen
nach §
3 AsylbLG für denselben Zeitraum zu zahlen,
den Beklagten unter Aufhebung der erteilten Bescheide sowie des Bescheides vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 09.08.2011 (Az. 210.2-12235/38-2011) der Klägerin zu 9. (entspricht der Klägerin zu 4. des Rubrums) Leistungen nach §
2 AsylbLG abzüglich gezahlter Leistungen ab 01.01.2005 zu zahlen; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 8. Leistungen
nach §
3 AsylbLG für denselben Zeitraum zu zahlen,
den Beklagten unter Aufhebung der erteilten Bescheide sowie des Bescheides vom 13.05.2011 und 20.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. August 2011 (Az: 210.2-12235/39-2011) der Klägerin zu 11. (entspricht der Klägerin zu 6. des Rubrums) Leistungen nach
§
2 AsylbLG abzüglich gezahlter Leistungen ab 01.01.2005 zu zahlen; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 8. Leistungen
nach §
3 AsylbLG für denselben Zeitraum zu zahlen,
den Beklagten unter Aufhebung der erteilten Bescheide sowie des Bescheides vom 16.05.2011 und 19.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15.08.2011 (Az. 210.2-12235/41-2011) der Klägerin zu 9. (entspricht der Klägerin zu 4. des Rubrums) Leistungen nach §
2 AsylbLG abzüglich gezahlter Leistungen ab 01.01.2005 zu zahlen; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 8. (entspricht
dem Kläger zu 3. des Rubrums) Leistungen nach §
3 AsylbLG für denselben Zeitraum zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und seine Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten der Verfahren S 16 AY 7/11, S 16 AY 8/11, S 16 AY
10/11, S 16 AY 12/11 und der elf Bände der beim Sozialamt und der acht Bände der bei der Ausländerbehörde des Beklagten über
die Kläger geführten Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Der Senat konnte über die Berufungen verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung beim
Senat weder erschienen noch vertreten gewesen sind. Hierauf sind sie mit der ihnen ausweislich des Empfangsbekenntnisses am
8. August 2018 zugegangenen Ladung hingewiesen worden.
Über eine Berufung der Klägerin zu 5. ist nicht zu entscheiden, da sie keinen Berufungsantrag gestellt hat.
Die Berufungen der Kläger zu 1. bis 4. und 6. bis 11. sind form- und fristgerecht erhoben.
Ein Bescheid vom 5. April 2011 ist nicht aktenkundig.
Die Kläger haben am 21. Februar 2011 "Widersprüche gegen die erteilten Bescheide" eingelegt und jeweils Leistungen ab dem
1. Januar 2005 und damit für mehr als ein Jahr verfolgt. Es sind jedoch in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 die bestandskräftig
gewordenen Bescheide vom 18. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006, vom 6. Juni 2007
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2008, vom 27. Februar, 31. August und 2. Dezember 2009, vom 15. Januar
und 17. Mai 2010 und vom 13. Januar 2011 erlassen worden. Insoweit setzt die verfolgte Leistungsbewilligung die Rücknahme
dieser bestandskräftigen Bescheide nach § 44 SGB X voraus. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben zwar auf "die erteilten Bescheide" verwiesen, die konkret zur Überprüfung
gestellten Bescheide aber - trotz Aufforderung durch den Senat - nicht benannt.
Soweit die Berufungen zulässig sind, sind sie unbegründet.
Hier liegen dementsprechende Ausnahmen nicht vor. Insbesondere für die von der Klägerin zu 2. vorgetragene überholende Kausalität
infolge ihres schlechten Gesundheitszustandes, der eine Ausreise nicht zugelassen habe, gilt nichts anderes. Zum einen liegen
psychologische bzw. ärztliche Einschätzungen, wonach die Klägerin zu 2. nicht reisefähig sei, erst ab 1. Juli 2010 mit der
psychologischen Stellungnahme der Dipl.-Psych. W. vom 19. Juli 2010, der Gutachterin Dipl.-Med. S. vom 21. Oktober 2010 und
der ergänzenden Stellungnahme von Dipl.-Med. U. vom 2. November 2010 vor. Der Nachweis einer - länger andauernden - Reiseunfähigkeit
der Klägerin zu 2. ist damit zur Überzeugung des Senats nicht erbracht. Das Gutachten von Dipl.- Med. S. ist nicht verwertbar.
Denn die Anamneseerhebung, die das Kernstück einer psychiatrischen Begutachtung bildet, ist nicht fachgerecht unter Hinzuziehung
eines Dolmetschers (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Auflage 4.3, S. 85), sondern mit Hilfe der Tochter
B., der Klägerin zu 6., erhoben worden. Diese hat auch nach den Angaben der Gutachterin keine ordnungsgemäße Übersetzung der
gestellten Fragen vorgenommen, sondern diese nur verkürzt übersetzt und zudem nicht die Antworten der Klägerin zu 2. rückübersetzt,
sondern eigene Antworten auf die gestellten Fragen formuliert. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der gesamten Familie und
damit auch der Klägerin zu 6. selber die Ausweisung drohte, von besonderer Bedeutung. Dipl.-Med. U. hat das - auch vom Salzlandkreis
als unzureichend angesehene - Gutachten ergänzt, ohne die Klägerin zu 2. regelgerecht zu explorieren und ohne einen eigenen
Eindruck von ihr die Fragen nach der Reisefähigkeit beantwortet. Gegen eine - andauernde - Reiseunfähigkeit oder überhaupt
eine gravierende psychische Beeinträchtigung spricht zudem, dass die Klägerin sowohl vor als auch unmittelbar nach der Erstellung
der gutachterlichen Einschätzungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. eine solche aufnehmen wollte.
Der Berufungsantrag zu 5. bezieht sich erneut auf die Klägerin zu 4. Insoweit ist die Berufung ebenfalls unzulässig, da Gegenstand
der Klage der Klägerin zu 4. nicht die Bescheide vom 16. und 19. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
August 2011 gewesen sind.