Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenübernahme für täglich bis zu vier zusätzliche Fachleistungsstunden in einem Wohnheim im Rahmen
der Eingliederungshilfe
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Antragsgegner die Kosten für täglich bis zu vier zusätzliche Fachleistungsstunden
im Wohnheim des Beigeladenen übernehmen muss.
Der am ... 2000 geborene Antragsteller erhält Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buchs
Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) durch den Antragsgegner, der leitsymptomatisch von einer wesentlichen geistigen Behinderung des Antragstellers ausgeht.
Der Antragsgegner ist der Landkreis, in dem der Antragsteller bis zu seiner Aufnahme bei dem beigeladenen Heim (ohne eigene
Rechtsfähigkeit, dessen Rechtsträger die C. ist) gelebt hat. Er - der Antragsgegner - leistete aufgrund des Bescheids vom
29. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2013 monatliche Heimkosten in Höhe von 3.257,37 EUR.
Der Antragsteller ist bis zum 22. März 2012 bei Pflegeeltern in einer sonderpädagogischen Pflegestelle in N. versorgt worden.
Seit dem 23. März 2012 lebt er in dem beigeladenen Heim. Der Träger des Beigeladenen hat mit dem Land Sachsen-Anhalt eine
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen. Bestandteil dieser Vereinbarung ist die Betreuung von Leistungsberechtigten entsprechend dem Leistungstyp:
Wohnheim für geistig und geistig und mehrfach behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Nach Anlage H des Rahmenvertrags
gemäß § 79 SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt ist für stationäre Langzeiteinrichtungen für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung
für Betreuung und Pflege bei mittlerer Pflege ein Personalschlüssel von 1:2,0 und bei schwerer und schwerster Pflege ein Personalschlüssel
von 1:1,5 vereinbart. Der besondere Betreuungsbedarf begründet sich insbesondere durch akute Eigen- und Fremdgefährdung. Der
Bedarf an Betreuung und Pflege muss so groß sein, dass der Mensch mit Behinderung rund um die Uhr betreut werden muss. Ausweislich
der Konzeption des Beigeladenen vom 1. August 2012 werden in dem vom Antragsteller bewohnten Einrichtungsteil 26 Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene von insgesamt 17 Mitarbeitern betreut. Nicht aufgenommen werden Menschen mit vorrangig psychischer Behinderung.
Vor der Aufnahme hatten drei Mitarbeiter des Beigeladenen die Pflegefamilie und den Antragsteller besucht, um diesen kennenzulernen.
Vom 24. auf den 25. Februar 2012 hatte er bei dem Beigeladenen übernachtet. Vom 11. bis 18. März 2012 verlebte der Antragsteller
dort eine Probewoche. Nach dem am 12. April 2012 zwischen dem Antragsteller und dem Träger des Beigeladenen geschlossenen
Wohn- und Betreuungsvertrag (im Folgenden: WuBV) folgen die Regelungen des Vertrags hinsichtlich der Gewährung der Leistungserbringung
und der Höhe des Entgelts unter anderem den zwischen dem Träger des Beigeladenen und dem Sozialhilfeträger geschlossenen Leistungs-,
Vergütungs- und Prüfvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel SGB XII. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden entsprechend § 75 SGB XII und der Konzeption des Trägers des Beigeladenen erbracht. Der Umfang der Leistungserbringung gestaltet sich nach den Maßgaben
des Gesamtplans. Dieser wird gemäß des individuellen Hilfebedarfs und eines individuellen Förderplans konkretisiert. Leistungen
der Eingliederungshilfe sind nach dem WuBV unter anderem die allgemeine pädagogische Betreuung und Förderung im lebenspraktischen
Bereich, in der persönlichen Lebensführung und im sozialen Verhalten, Begleitung und Unterstützung in Krisensituationen, besondere
Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Unterstützung bei der Tagesgestaltung, Besuch externer und interner Veranstaltungen),
ggf. persönliche Hilfeleistung und Beratung (z.B. beim Umgang mit Behörden, beim persönlichen Schriftverkehr, beim privaten
Einkauf, beim Umgang mit Geld). Angebot und Anpassung des Leistungsangebots erfolgen nach § 2 WuBV schriftlich und unter Angabe
der Gründe der Anpassung. Die Vergütung richtet sich gemäß § 3 WuBV nach den Beiträgen, die zwischen der Einrichtung und den
öffentlichen Kostenträgern entsprechend des gültigen Rahmenvertrags jeweils vereinbart sind. Angemessene Entgeltanpassungen
durch die Einrichtung sind gemäß § 4 WuBV möglich, wenn die Leistungen an einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand
oder einen veränderten Pflege- und Hilfebedarf des Bewohners angepasst werden. Kündigungen des Vertrags sind unter anderem
wegen Veränderung des Gesundheitszustands des Bewohners oder Zahlungsverzugs möglich. Eine Kündigung des Vertrags zum Zweck
der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen. Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn die Einrichtung eine Anpassung der
Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Abs. 4 WBVG nicht anbietet (Verweis auf Anlage 16). Nach Anlage 16 zum WuBV
ist die Einrichtung aufgrund ihrer Konzeption unter anderem für die Versorgung von Bewohnern mit seelischer oder seelisch/mehrfacher
Behinderung nicht ausgestattet. Zum 1. September 2012 ist unter Bezugnahme auf die aktuellen Vergütungsvereinbarungen zwischen
dem Einrichtungsträger und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Sachsen-Anhalt eine Entgeltveränderung vereinbart worden.
Das Entgelt beträgt seit dem 1. September 2012 109,36 EUR/Tag aus 103,87 EUR Maßnahmepauschale und 5,49 EUR Investitionsbetrag.
Der WuBV und die Entgeltveränderung zum 1. September 2012 sind von dem Beigeladenen nach Anforderung des Sozialgerichts (SG) M. am 18. April 2013 als aktuell geltende Fassung übersandt worden.
Der Antragsteller wird in einer Förderschule beschult. Da die Förderschule eine Nachmittagsbetreuung für den Antragsteller
aufgrund seines Verhaltens nicht vorhält, kehrt er nach der Mittagspause in das beigeladene Heim zurück. Für den Antragsteller
ist ein Betreuer bestellt, dessen Wirkungskreis die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht auf
Antragstellung von Jugendhilfemaßnahmen und anderen Sozialleistungen umfasst.
Am 2. Juli 2012 beantragte der Träger des Beigeladenen beim Antragsgegner die Kostenübernahme für zusätzliche Fachleistungsstunden,
die es ihm ermöglichen sollten, dem Antragsteller einen Kontakterzieher zur Verfügung zu stellen. Dem Antrag war ein undatierter,
aber nach dem 8. Mai 2012 erstellter Psychotherapeutischer Bericht beigefügt, nach dem der 12 Jahre alte Antragsteller an
einer reaktiven Bindungsstörung und einer Verhaltensstörung bei mäßiger intellektueller Behinderung und frühkindlicher Deprivation
leidet. Dem Antrag schloss sich der Antragsteller am 27. Juli 2012 an. Er gab zur Begründung seines Antrags an, eine intensivierte
Betreuung sei zu seiner Stabilisierung dringend notwendig, insbesondere um einen Einrichtungswechsel zu vermeiden. Der Beigeladene
halte vier zusätzliche Fachleistungsstunden am Tag für erforderlich. Dem Antrag war eine Kostenkalkulation des Beigeladenen
beigefügt, nach dem eine Fachleistungsstunde aus dem Durchschnitt der Personalkosten für Sozialpädagogen (39,28 EUR/Stunde),
Erzieher/FK (32,68 EUR/Stunde und Erzieher/HK (27,73 EUR/Stunde) Kosten in Höhe von 33,23 EUR verursacht.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag gegenüber dem Antragsteller unter Hinweis auf die bereits bewilligte Eingliederungshilfe
mit Bescheid vom 9. August 2012 ab. Der Träger des Beigeladenen habe mit dem Land Sachsen-Anhalt eine Vereinbarung iS des
§ 79 Abs. 2 SGB XII abgeschlossen. Die danach vereinbarte Vergütung für die auf Kosten des Sozialhilfeträgers untergebrachten Leistungsberechtigten
für den Leistungstyp "Wohnheim für Mensche mit geistiger und mehrfacher Behinderung" betrage in der Bedarfsgruppe schwere/schwerste
Betreuung und Pflege 107,08 EUR/Leistungstag. Da die vertraglich vereinbarte Einstufung der Hilfefälle in mittlere Betreuung
und Pflege sowie schwere/schwerste Betreuung und Pflege einem erhöhten Bedarf bereits Rechnung trage, sei eine abweichende
Regelung nicht möglich.
Gegen den Bescheid 9. August 2012 legte der Antragsteller am 5. September 2012 Widerspruch ein. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids
vom 12. April 2013 hat der Antragsteller Klage vor dem SG Magdeburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 22 SO 83/13 geführt
wird.
Nach dem Hilfeplan vom 25. Oktober 2012 wird der Antragsteller bis 12:30 Uhr beschult und ist ab 12:50 Uhr gemeinsam mit drei
weiteren Kindern wieder in der Einrichtung. Dort finde von 12:50 Uhr bis 14:30 Uhr Mittagsruhe statt, während derer zwei Betreuer,
davon eine Fachkraft, anwesend seien. Während der Mittagsruhe, so der Hilfeplan, stehe der Antragsteller ständig auf, gehe
in andere Zimmer und mache dort Sachen kaputt und verlasse (unbeaufsichtigt) die Wohngruppe. Zur Vesper um 14:30 Uhr sei die
Wohngruppe von 10 zu betreuenden Kindern bei unverändertem Betreuungsschlüssel wieder vollständig versammelt. Dann bedürfe
es eines Betreuers (Hilfskraft), damit der Antragsteller sitzenbleibe und esse. Optimal sei eine Essenbegleitung in einer
reizarmen Umgebung allein mit einem Betreuer. Im Anschluss finde in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr ein Spaziergang oder
Aufenthalt im Freien statt, bei dem ebenso wie bei der nachfolgenden Einzelbetreuung von 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr eine 1:1-Betreuung
erfolge. Abweichend von diesem Wochenplan nehme der Antragsteller montags von 14:00 Uhr bis 14:45 Uhr Ergotherapie, donnerstags
von 15:30 Uhr bis 16:15 Uhr Logopädie und freitags von 13:30 Uhr bis 14:15 Physiotherapie wahr. Am 1. November 2012 hat der
Träger des Beigeladenen Fachleistungsstunden für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2012 in Höhe von 15.418,72 EUR gegenüber
dem Antragsteller abgerechnet. Nach der Abrechnung war der Antragsteller im Oktober 2012 an 31 Tagen anwesend. Weitere Abrechnungen
sind mit Schreiben vom 4. Januar 2013 für die Zeit vom 23. Oktober bis 31. Dezember 2012 (3.987,60 EUR) und 4. April 2013
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2013 (4.120,52 EUR) erstellt worden. Ein Zahlungsziel ist in den Rechnungen nicht
genannt.
Vom 15. November 2012 bis zum 5. März 2013 hielt sich der Antragsteller im Fachklinikum U. in der Spezialstation für geistig
und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche mit zusätzlichen psychiatrischen Störungsbildern auf. Nach dem von der Klinik
an den Beigeladenen gerichteten Bericht zur "Begründung zur Notwendigkeit einer Einzelbetreuung über mehrere Stunden des Tages
im schulischen und häuslichen Rahmen" vom 5. Februar 2013 konnte die Gruppenfähigkeit unter freier Gestaltungsmöglichkeit
in einer Kleinstgruppe und unter Anwesenheit eines Erwachsenen auf eine halbe Stunde am Stück gesteigert werden. Es bestehe,
so der Bericht, weiterhin eine massive Verhaltensstörung, die eine Einzelbetreuung an mehreren Stunden am Tag notwendig mache.
Insbesondere zu den Mahlzeiten und bei Anforderungen im Alltag (Körperhygiene, Ämter, therapeutische Einzelheiten wie Physio-,
Ergo- und Musiktherapie sowie Beschulung) sei eine Einzelzuwendung erforderlich, um eine grundlegende Arbeitsbereitschaft
und umsetzung zu gewährleisten. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf Blatt 213 f. der Gerichtsakten verwiesen.
Dem vorläufigen Entlassungsbericht des Fachklinikums U. vom 5. März 2013 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Sonstige kombinierte
Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen; reaktive Bindungsstörung des Kindesalters; mittelgradige Intelligenzminderung:
deutliche Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert; vorübergehende Ticstörung; nichtorganische Enuresis;
nichtorganische Enkopresis; Epilepsie, nicht näher bezeichnet; intermittierend akute Gingivitis; anamnestisch Hypothyreose;
Neigung zu trockenen Schleimhäuten; körperlicher Entwicklungsrückstand (Minderwuchs) unklarer Ursache. Unter Medikamentengabe
(Risperidon) habe das oppositionelle Störverhalten nachgelassen. Der Antragsteller habe Vertrauen aufgebaut und beginne, gruppenfähig
zu sein. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des vorläufigen Entlassungsberichts wird auf Blatt 219 f. der Gerichtsakten
verwiesen.
Am 23. Oktober 2012 hat der Antragsteller beim SG Magdeburg die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Übernahme
der Kosten für vier tägliche Fachleistungsstunden ab dem 1. Juli 2012 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache beantragt.
Wegen der mittäglichen Rückkehr in die beigeladene Einrichtung und seiner Behinderung sei er umfassend persönlich zu betreuen
und zu beaufsichtigen. Er habe individuellen Bedarf nach einer Bezugsperson. Nur mit einer ständigen Begleitung könne er an
Gruppenangeboten und sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe teilnehmen. Würde die begehrte Leistung nicht erbracht werden,
sei eine weitere Betreuung in der bisherigen Wohnform nicht mehr möglich. Der dann folgende Einrichtungswechsel würde ihn
nach den bisherigen Umzügen und Wechseln von Bezugspersonen wiederum nachhaltig beeinträchtigen. Sein konkreter Eingliederungsbedarf
sei durch die bestehenden Vereinbarungen im Land Sachsen-Anhalt nicht gedeckt.
Der Antragsgegner hat an seiner Auffassung festgehalten, dem Anspruch (und Bedarf) des Antragstellers sei bereits mit der
Eingruppierung in die Bedarfsgruppe "schwere und schwerste" Pflege Rechnung getragen. Dieser Leistungstyp sei mit einem Personalschlüssel
von 1:1,5 kalkuliert. Die Leistungsbeschreibung des Beigeladenen für die von dem Antragsteller bewohnte Wohnform und Hilfebedarfsgruppe
umfasse Leistungen in Abhängigkeit vom Einzelfall, die bedarfsgerecht und insbesondere in Form von Unterstützung bei der Herstellung,
dem Erhalt und der Festigung des emotionalen und psychischen Gleichgewichts, Unterstützung bei dem Umgang mit und Abbau von
selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen, Hilfestellung beim Umgang mit allgemeinen Normen und Regeln des Zusammenlebens
zur Frustrations- und Konfliktbewältigung, Hilfestellung zum Einüben alternativer Bewältigungsstrategien und Krisenintervention
erbracht würden. Die geltend gemachten Zusatzbedarfe seien daher längst Inhalt der Leistungsbeschreibung des Beigeladenen.
Im Übrigen gehe es bereits nicht um individuelle Hilfe, sondern um eine fiktive Aufsicht/Betreuung als rechnerische (kaufmännische)
Größe zugunsten des Trägers des Beigeladenen, der gegebenenfalls einem Verlustausgleich diene. Die individuelle Bedarfsdeckung
habe aber durch Pauschalen zu erfolgen. Die Gesamtheit aller Betreuungsstunden decke den Gesamtbedarf an Betreuung und die
dazu gehörenden Personalkosten als Einheit. Es werde eben nicht nach dem individuellen Aufwand in jedem Einzelfall und Nachhinein
kalkuliert. Dieser Bedarf variiere naturgemäß von Kind zu Kind. Schließlich halte er dem Beigeladenen im Gegenzug ja auch
nicht Betreuungsminderleistungen bei anderen Kindern entgegen. Im Ergebnis werde lediglich eine vorgezogene Aufsicht wegen
vorzeitiger Rückkehr aus der Schule in Rechnung gestellt. Diese müsse der Träger des beigeladenen Heims schon aus haftungsrechtlichen
Erwägungen vorhalten, weil kein Kind ohne Aufsicht im Heim gelassen werden dürfe. Die Erlangung von Gruppenfähigkeit sei nicht
das Ziel der Betreuung. Trotz mehrfacher Nachfrage habe weder der Antragsteller noch der Beigeladene erklärt, welche ergänzenden
Maßnahmen zur Erlangung der Gruppenfähigkeit durchgeführt würden. Obgleich der Beigeladene nunmehr eine Rechnung gestellt
habe, sei seit dem 1. Juli 2012 kein neuer Mitarbeiter bei dem Beigeladenen eingestellt worden.
Der Beigeladene hat ausgeführt, das Personal komme an den Schultagen jeweils täglich zwei Stunden (12:30 - 14:30 Uhr) eher
in den Dienst, weil der Antragsteller um 12:45 Uhr von der Schule eintreffe. Er sei damit der einzige Bewohner in der Wohngruppe,
die anderen Schüler kämen erst gegen 15:00 Uhr. Die zwei Stunden (bis 15:00 Uhr) würden unter anderem für die Nachbereitung
der Schule, die Erledigung von Hausaufgaben und einige Minuten Mittagsruhe genutzt. Den übrigen Nachmittag benötige der Antragsteller
nicht während der gesamten Zeit eine Bezugsperson für sich allein, weil die Mitarbeiter eine engmaschige Betreuung des Antragstellers
auch unter Anwesenheit (weniger) andere Kinder sicherstellen könnten. Mit dem Ende der Freizeitangebote steige der Bedarf
an Aufmerksamkeit erneut. Besondere Betreuungsbedarfe ergäben sich daher in den zwei Stunden nach der Rückkehr aus der Schule
und am Abend nach der Freizeitgestaltung. Die kalkulierten vier Fachleistungsstunden je Anwesenheitstag bezögen auch indirekte
Tätigkeiten wie die Vorbereitung und Dokumentation von Maßnahmen und teaminterne zusätzliche Kommunikation der Ergebnisse
und Verläufe ein. Derzeit erbringe das vorhandene Personal Mehrstunden. Dass die Fachleistungsstunden nicht stets durch ein
und dieselbe Person erbracht würden, sei bereits bei Antragstellung ersichtlich gewesen. Es handele sich - je nachdem, ob
ausschließlich Beaufsichtigung erfolge oder individuelle Eingliederungshilfe erbracht werde - um Hilfspersonen oder Fachkräfte.
Er sei jedenfalls bereit, den WuBV mit dem Antragsteller zu kündigen.
Das Land N. hat auf die gerichtliche Anfrage zur sachlichen Zuständigkeit die Ansicht vertreten, wegen der Heranziehung des
Antragsgegners zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds.
AG SGB XII) i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII) sei nicht er, sondern der örtliche Träger der Sozialhilfe richtiger Antragsgegner. Dieser entscheide im Rahmen eines besonderen
öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnisses und erlasse auch den Widerspruchbescheid. Weiterer Vortrag erfolge nicht.
Mit Beschluss vom 5. April 2013 hat das SG Magdeburg das Heim beigeladen. Im gerichtlichen Verfahren hat das beigeladene Heim
nach seiner Beiladung Stellungnahmen ausschließlich über die C-Trägergesellschaft St. M. gGmbH abgegeben.
Mit Beschluss vom 19. April 2013 hat das SG Magdeburg den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 23. Oktober
2012 vorläufig bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt
von bis zu vier zusätzlichen Fachleistungsstunden pro Tag der Anwesenheit des Antragstellers im Wohnheim des Beigeladenen
zu gewähren und dafür die Kosten in Höhe von 33,32 EUR pro Stunde zu übernehmen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Antragsteller erfülle aufgrund seiner wesentlichen geistigen Behinderung die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB XII. Der Anspruch auf die vier zusätzlichen täglichen Fachleistungsstunden ergebe sich aus § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr.
7 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
SGB IX). Die vereinbarten Pflegesätze reichten nicht aus, um den individuellen Hilfebedarf des Antragstellers nach einer Bezugsperson
abzudecken. Notwendig sei eine 1:1-Betreuung. Dies ergebe sich aus dem mit dem Antrag eingereichten Psychotherapeutischen
Bericht und dem Bericht zur "Begründung zur Notwendigkeit einer Einzelbetreuung über mehrere Stunden des Tages im schulischen
und häuslichen Rahmen" vom 5. Februar 2013. Die Kammer sehe keine Veranlassung, von der Ermittlung der zusätzlichen Kosten
durch den Beigeladenen abzuweichen, die dem Antragsteller vom Beigeladenen aufgrund des WuBV in Rechnung gestellt würden.
Diese Kosten schulde der Antragsteller auch. Der WuBV sehe in § 2 die Möglichkeit der Leistungs- und einseitigen Vertragsanpassung
bei Veränderung des Hilfebedarfs sowie in § 4 die Möglichkeit der Entgeltanpassung durch einseitige Erklärung der Einrichtung
vor, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage zum Beispiel aufgrund eines veränderten Pflege- und Hilfebedarfs des Bewohners
verändere. Die Einwände des Antragsgegners griffen nicht durch. Gegenstand der Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII sei nicht die Bedarfslage einzelner Personen, sondern die von der Einrichtung zur Erfüllung der sozialhilferechtlichen Hilfsansprüche
zu erbringenden Dienst- und Sachleistungen (Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 15. November 2007
- L 11 SO 46/06 -). Inhalt und Beschränkungen der Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger
berührten den Anspruch des Betroffenen auf Eingliederungshilfe, die den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Hilfebedarf decke,
grundsätzlich nicht. Der Anordnungsgrund beruhe auf dem individuellen Hilfe- und Förderplan vom 25. Oktober 2012. Der Beigeladene
habe die Einstellung der bisher durchgeführten Betreuungsleistung und die Kündigung des WuBV angekündigt, da bislang keine
Kostenerstattung erfolgt sei. Mit einem Einrichtungswechsel drohten dem Antragsteller wesentliche Nachteile.
Gegen den ihm am 22. April 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 25. April 2013 Beschwerde beim SG eingelegt, das diese an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beigeladene sei
vertraglich zur Abdeckung des kompletten individuellen Betreuungsbedarf aus dem bestehenden Heimvertrag verpflichtet. Die
Regelungen des SGB XII und des Rahmenvertrags seien Inhalt des WuBV. Der Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen LSG greife nicht, da es nicht
um die Entstehung eines gesetzlichen Anspruchs des Heimbewohners auf die vertragliche zwischen Sozialhilfeträger und Heim
festgesetzte Betreuungsstufe und die dadurch typisierten Leistungen, sondern um die Erfüllung eines unstreitig bestehenden
Anspruchs des Antragstellers gehe. Dazu vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag zur Folge der Pauschalierung von Leistungen
für eine Betreuungsstufe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen einer einseitigen Vertragsanpassung nicht vor, weil sich der
Betreuungsbedarf nicht rechtlich relevant geändert habe. Eine akute Fremdgefährung sei bereits Grund für die Einordnung in
die Fallgruppe schwere/schwerste Betreuung und Pflege und im Übrigen lediglich behauptet. Jedenfalls enthielten die nach dreimonatigem
Klinikaufenthalt des Klägers erstellten Berichte hierauf keine Hinweise. Schließlich werde eine zusätzliche Betreuung des
Antragstellers tatsächlich weder für täglich vier Stunden, noch im Schlüssel 1:1, noch durch Fachkräfte durchgeführt. Auch
einen Anordnungsgrund habe das SG zu Unrecht angenommen. Der Beigeladene habe in seinen Rechnungen lediglich um "Klärung der Kostenübernahme" gebeten.
Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß):
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. April 2013 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Der Beigeladene sei tatsächlich berechtigt, den WuBV aufgrund seiner nachgewiesenen
Fremdgefährdung zu kündigen. Der Beigeladene betreue nach seinem Konzept keine Menschen mit fremdaggressivem Verhalten. Auf
die im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen zur Pflege und Betreuung komme es nicht an. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen
seien nicht Bestandteil des WuBV, sondern gingen über diese vertraglichen Verpflichtungen hinaus. In Sachsen-Anhalt habe der
überörtliche Träger der Sozialhilfe am 28. August 2012 eine Verfügung erlassen, nach der der Untersuchungsgrundsatz der herangezogenen
Gebietskörperschaft bei Anträgen auf Mehrbedarfsleistungen - wie auch Fachleistungsstunden - konkretisiert werde. Dass zeige,
dass deren Berücksichtigung grundsätzlich möglich sei.
Der Träger des Beigeladenen hat keinen Antrag gestellt. Er hat sich dem Vortrag des Antragstellers angeschlossen. Mit Schriftsatz
vom 25. Juli 2013 hat er erklärt, der Antragsteller befinde sich ab 12:50 Uhr mit drei weiteren Bewohnern in der Einrichtung.
Grundsätzlich sei wegen der Mittagsruhe die Anwesenheit eines Mitarbeiters ausreichend, der während dieser Zeit administrative
Tätigkeiten erledige. Da der Antragsteller keine Mittagsruhe halte, sei es erforderlich, dass sich eine Bezugsperson in dieser
Zeit um den Antragsteller kümmere und mit diesem Hausaufgaben erledige. Deshalb müsse extra ein zweiter Mitarbeiter früher
zum Dienst erscheinen. Durch sein aggressives Verhalten gefährde der Antragsteller sowohl sich selbst als auch andere Bewohner
und Mitarbeiter. Dies stelle den in der Anlage 16 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG)
benannten Ausschlussgrund dar. Sowohl die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin als auch die Chefärztin der Kinder- und
Jugendpsychiatrie in U. hätten eine Einzelbetreuung durch einen Kontakterzieher für mehrere Stunden am Tag empfohlen.
Unter dem 30. April 2013 hat der Beigeladene "weiterhin" die Kostenübernahme für schwere/schwerste Pflege und Betreuung und
die Fachleistungsstunden bei dem Antragsgegner beantragt. Dieser hat mit Bescheid vom 16. Mai 2013 gegenüber dem Antragsteller
die Übernahme der Kosten für die stationäre Betreuung einschließlich der Kosten für die Tagesförderstätte ab 1. August 2013
für jeweils einen Monat, längstens bis zum 31. Juli 2014 zugesagt. Die Problematik der Fachleistungsstunden ist nicht erwähnt.
Gegen den Bescheid vom 16. Mai 2013 ist kein Widerspruch eingelegt worden. Der Antragsgegner ist der Meinung, den Antrag zu
den Fachleistungsstunden bestandskräftig abgelehnt zu haben, indem nur der reguläre Heimtagessatz gewährt worden sei.
Dem Antrag vom 30. April 2013 war ein aktueller Entwicklungsbericht des beigeladenen Heims vom 30. Juni 2013 über den Antragsteller
beigefügt. Nach dem Inhalt dieses Berichts zeigt der Antragsteller seit dem Aufenthalt in U. und der wöchentlich stattfindenden
ambulanten psychotherapeutischen Begleitung keine aggressiven Verhaltensweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Antragsgegners, die sämtlich
Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II. Die gemäß §
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG M. 19. April 2013 ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008, BGBl. I 2008, S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht
zulässig wäre. Nach §
144 Abs.1 Satz 1 und 2
SGG i.d.F. des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a SGGArbGGÄndG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage,
die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt,
soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Hinsichtlich der von dem SG vorläufig zugesprochenen täglich vier zusätzlichen Fachleistungsstunden ab dem 23. Oktober 2012 hat der Träger des Beigeladenen
allein für die Zeit vom 23. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012 "Rechnung" über einen Betrag in Höhe von 1.196,28 EUR gelegt.
Aus den weiteren Aufstellungen des Trägers des Beigeladenen geht hervor, dass dieser tatsächlich versucht, Monat für Monat
die durch das SG M. bezifferten maximalen täglichen vier Fachleistungsstunden abzurechnen. Der Wert der Beschwer des Antragsgegners überschreitet
damit die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache deutlich.
Es kann dahinstehen, ob das SG Magdeburg nach dem Erkenntnisstand bei Erlass des Beschlusses am 19. April 2013 zu Recht davon
ausgegangen ist, dass der Antragsteller über die Betreuung in eine vollstationären Einrichtung hinaus einen Anspruch auf vier
zusätzliche tägliche Fachleistungsstunden habe und die Dringlichkeit der Sache dazu führen müsse, den Antragsgegner vorläufig
zu einer entsprechenden Kostenübernahme zu verpflichten. Jedenfalls steht das Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren
der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung entgegen.
Zwar wäre der Antragsgegner für die Erbringung der Leistungen passiv legitimiert (dazu 1). Allerdings liegen die Voraussetzungen
für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor (dazu 2).
1. Die Beschwerde ist - nach summarischer Prüfung der Rechtslage - nicht schon deshalb erfolgreich, weil der Antragsgegner
für die Erbringung der begehrten Leistung sachlich unzuständig ist. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Nds. AG SGB XII vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. 644) ist das Land Niedersachen überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Dieser ist gemäß §
6 Abs. 2 Nr. 1 a Nds. AG SGB XII weiterhin zuständig für teilstationäre und stationären Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den
§§ 53 bis 60 SGB XII. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII ermächtigt das Fachministerium, durch Verordnung unter anderem die örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von
Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe heranzuziehen. Bei einer Heranziehung nach § 8 Abs. 2 Nds. AG SGB XII entscheidet die herangezogene kommunale Gebietkörperschaft im eigenen Namen und erlässt den Widerspruchsbescheid (§ 9 Abs. 5 Nds. AG SGB XII). Daraus folgert das LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. nur Urteil vom 24. Mai 2007 - L 8 SO 136/06 - juris, Rn. 40), die herangezogenen
kommunalen Gebietskörperschaften seien passiv legitimiert. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat vorläufig an. Die
Klärung der vom Bundessozialgericht (BSG) erhobenen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 19/07 R - juris, Rn. 11) zur Auslegung des Landesrechts bleibt dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch auf die begehrte
Kostenübernahme für vier tägliche zusätzliche Fachleistungsstunden zu einem Stundensatz von 33,23 EUR beziehungsweise die
Freistellung von diesen Kosten (dazu a), noch einen Anordnungsgrund (dazu b) glaubhaft gemacht.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1 und
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte;
einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG gelten die §§
920,
921,
923,
926,
928 bis
932,
938,
939 und
945 Zivilprozessordnung (
ZPO) entsprechend. Nach §
920 Abs.
2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
a. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der zu sichernde Anspruch in der Hauptsache dem Antragsteller mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.
Der Antragsteller hat - jedenfalls nach seinem bisherigen Vorbringen - keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für vier
tägliche zusätzliche Fachleistungsstunden zu einem Stundensatz von 33,23 EUR.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners steht eine bestandskräftige Entscheidung vom 16. Mai 2013 seiner möglichen Verpflichtung
im Rahmen einer Regelungsanordnung für die Zeit ab dem 1. August 2013 nicht entgegen. Zwar hat der Träger des Beigeladenen
am 30. April 2013 die Kostenübernahme für schwere/schwerste Pflege und Betreuung und die Fachleistungsstunden bei dem Antragsgegner
beantragt. Der Senat ist aber nicht davon überzeugt, dass der Antragsgegner mit Erlass des Bescheides vom 16. Mai 2013 gegenüber
dem Antragsteller konkludent die Bewilligung der Kostenübernahme von Fachleistungsstunden ablehnen wollte. In diesem Fall
hätte es nahe gelegen, den Bescheid im Beschwerdeverfahren auf eigene Initiative und nicht erst nach Aufforderung der Berichterstatterin
vom 2. September 2013 zu übersenden. Dies hätte anlässlich der regelmäßigen Stellungnahmen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren
keines besonderen Aufwands bedurft.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung in der Zukunft könnte §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit §
55 Abs.
2 Nr.
3 und Nr.
7 SGB IX sein. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von §
2 Abs.
1 Satz 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls insbesondere nach
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Wie bislang von den Beteiligten angenommen, ist der Antragsteller ein geistig wesentlich behinderter Mensch. Angesichts der
Darstellungen im vorläufigen Entlassungsbericht des Fachklinikums U. vom 5. März 2013 liegen zudem schwerwiegende Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Antragsteller auch seelisch wesentlich behindert ist.
Nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit §
55 Abs.
2 Nr.
3 und Nr.
7 SGB IX sind Leistungen der Eingliederungshilfe unter anderem die Leistungen nach §
55 SGB IX. Gemäß §
55 Abs.
2 Nr.
3 und Nr.
7 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht
werden, insbesondere Hilfen zum Erwerbs praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten
Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen
und kulturellen Leben.
Die von dem Antragsteller begehrten Leistungen sollen ihm nach dem Bericht der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin dabei
helfen, sich seiner Umwelt angemessen mitteilen und somit am Gruppengeschehen teilnehmen zu können. Allerdings hat die Kinder-
und Jugendpsychotherapeutin auch mitgeteilt, es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller durch sein Verhalten (verbal
und körperlich aggressive Handlungen) kurzzeitig verstärkte Zuwendung von Bezugspersonen erfahre und es zu einer kurzzeitigen
Bedürfnisbefriedigung komme, wodurch das dysfunktionale Verhalten des Antragstellers konditioniert werde. Insofern wird, gegebenenfalls
unter Einholung eines Gutachtens, zu klären sein, inwiefern eine dauerhafte Zuwendung durch Bezugspersonen allein hin zum
Antragsteller dazu führen kann, die als störend empfundenen Verhaltensweisen abzumildern. Jedenfalls deutet die "Begründung
zur Notwendigkeit einer Einzelbetreuung über mehrere Stunden des Tages im schulischen und häuslichen Rahmen" aus dem Fachklinikum
U. vom 5. Februar 2013 darauf hin, das die Einzelzuwendung vorrangig nicht dazu dienen soll, dem Antragsteller das Leben in
der Gemeinschaft (§
55 Abs.
2 Nr.
3 SGB IX) zu erleichtern oder ihn bei der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu unterstützen (§
55 Abs.
2 Nr.
7 SGB IX). Dort ist ausgeführt, insbesondere zu den Mahlzeiten und bei Anforderungen im Alltag (körperliche Hygiene, Ämter, therapeutische
Einzelheiten wie Physio-, Ergo- und Musiktherapie sowie Beschulung) sei eine Einzelzuwendung erforderlich, um eine grundlegende
Arbeitsbereitschaft und- umsetzung zu gewährleisten. Im Rahmen von Physio-, Ergo- und Musiktherapie erfährt der Antragsteller
schon nach der Hilfe- und Förderbedarfsbeurteilung des Beigeladenen eine Einzelbetreuung. Die Aufnahme von Mahlzeiten und
die Durchführung körperliche Hygiene sind nicht an einem Gemeinschaftserlebnis oder der Befähigung des Antragsteller zu einem
solchen, sondern an der Deckung ganz eigener Bedürfnisse des Antragstellers ausgerichtet, die eher dem grundpflegerischen
Bereich zuzuordnen sind.
Nicht glaubhaft gemacht ist auch, warum der Antragsteller vier zusätzliche Fachleistungsstunden braucht, um die in §
55 Abs.
2 Nr.
3 und Nr.
7 SGB IX definierten Ziele zu erreichen. Das beigeladene Heim und sein Träger haben mehrfach versucht, darzustellen, wie die tägliche
Betreuung des Antragstellers gestaltet wird, die einen über die mit einem Personalschlüssel von 1:1,5 angesetzte schwere und
schwerste Betreuung und Pflege hinausgehende Betreuung des Antragstellers rechtfertigen könnte. Der Inhalt dieser Darlegungen
ist so widersprüchlich, dass sich der Senat kein Bild von der tatsächlichen Betreuung des Antragstellers machen konnte.
Nach der nach Angaben des beigeladenen Heims unveränderten Hilfe- und Förderbedarfsbeurteilung vom 25. Oktober 2012 ist der
Antragsteller ab 12:50 Uhr gemeinsam mit drei weiteren Kindern in der Einrichtung, nach dem zwischenzeitlichen - aktuell wohl
nicht mehr aufrecht erhaltenem - Vortrag im Verfahren vor dem SG Magdeburg muss er als einziger vorzeitig in die Einrichtung
zurückkehren und ist dort allein zu betreuen. Dort findet von 12:50 Uhr bis 14:30 Uhr Mittagsruhe statt, während zwei Betreuer,
davon eine Fachkraft, anwesend sind. Nach dem Hilfeplan steht der Antragsteller während der Mittagsruhe ständig auf, geht
in andere Zimmer und macht dort Sachen kaputt und verlässt (unbeaufsichtigt) die Wohngruppe. Zur Vesper um 14:30 Uhr ist die
Wohngruppe von 10 zu betreuenden Kindern bei unverändertem Betreuungsschlüssel wieder vollständig versammelt. Nach dem Hilfeplan
bedarf es dann eines Betreuers (Hilfskraft), damit er sitzenbleibt und isst. Im Anschluss findet in der Zeit von 15:00 Uhr
bis 16:00 Uhr ein Spaziergang oder Aufenthalt im Freien statt, bei dem ebenso wie bei der nachfolgenden Einzelbetreuung von
16:00 Uhr bis 17:30 Uhr eine 1:1-Betreuung stattfindet. Abweichend von diesem Wochenplan nimmt der Antragsteller montags von
14:00 Uhr bis 14:45 Uhr Ergotherapie, donnerstags von 15:30 Uhr bis 16:15 Uhr Logopädie und freitags von 13:30 Uhr bis 14:15
Physiotherapie wahr. Dieser Plan war schon unter dem 23. November 2012 überholt. Nach den Angaben des beigeladenen Heims von
diesem Tag erhielt der Antragsteller mittwochnachmittags Reitstunden.
Erst Recht hat eine Überholung nach dem aktuellen Entwicklungsbericht des beigeladenen Heims vom 30. Juni 2013 stattgefunden.
Insbesondere ist neben der Reittherapie die wöchentliche Psychotherapie nicht eingearbeitet, während der sich der Antragsteller
schon nicht in der beigeladenen Einrichtung befindet. Nach dem Hilfeplan vom 25. Oktober 2012 findet zudem in den Zeiten von
15:00 Uhr bis 17:30 Uhr und 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr bereits eine Einzelbetreuung statt. Dass dies dem besondern Betreuungsbedarf
des Antragstellers geschuldet ist, ist aus der Beschreibung der Hilfestellung nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die Begründung
für den in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr stattfindenden Aufenthalt im Freien dafür, dass in diesem Rahmen für alle
Bewohner der Wohngruppe eine Einzelbetreuung stattfindet. Dies betrifft auch die Zeit vor der Nachtruhe, in der eine mangelhafte
selbständige Umsetzung der Abendhygiene - wie in der "Begründung zur Notwendigkeit einer Einzelbetreuung über mehrere Stunden
des Tages im schulischen und häuslichen Rahmen" vom 5. Februar 2013 angesprochen - im Wege der Einzelbetreuung korrigiert
werden kann.
Offen ist nach dem Vergleich der Angaben zur Größe der Wohngruppe aus dem Hilfeplan und der Konzeption des beigeladenen Heims,
aus der für das Wohnheim in L. hervorgeht, dass 26 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von insgesamt 17 Mitarbeitern
betreut wird, wie viele Mitarbeiter in der Wohngruppe des Antragstellers arbeiten würden, wenn der Antragsteller nicht in
dieser Wohngruppe lebte. Bei einem Betreuungsschlüssel zwischen 1:2 und 1:1,5 besteht - selbst wenn der Antragsteller als
einziger Bewohner dem Leistungstyp schwerer und schwerster Pflege und Betreuung zuzuordnen ist und diese Werte, wie der Antragsteller
meint, nicht Ausdruck einer Personalsbedarfskalkulation sind, sondern der konkreten Betreuungssituation entsprechen - eine
dem Träger des Beigeladenen zuzurechnende personelle Unterdeckung, deren Korrektur nicht der Antragsgegner zu finanzieren
hat.
Anspruchgrundlage für die Vergangenheit kann nur ein Kostenerstattungs- beziehungsweise Freistellungsanspruch sein, wenn die
Betreuung in einem Umfang von vier zusätzlichen Fachleistungsstunden am Tag bereits erfolgt ist.
Gemäß §
15 Abs.
1 Satz 4 und 5
SGB IX besteht eine Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers auch, wenn er eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen
kann oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Diese Regelung ist §
13 Abs.
3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung -
SGB V) nachgebildet, sodass die hierzu von der Rechtsprechung konkretisierten Grundsätze im Wesentlichen übertragbar sind (vgl.
BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 8, RdNr. 22). Eine abstrakte Klärung bestimmter Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs
durch einen Sozialhilfeträger findet nicht statt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2005 - B 1 KR 18/03 R - BSGE 94, 161 ff., RdNr. 9; BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 ff., RdNr. 22). Vielmehr kommt es insbesondere auf die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit der Ansprüche an. Voraussetzung für
die Kostenerstattung sind damit auch ordnungsgemäße Rechnungen und Zahlungsnachweise, damit z.B. auch die mögliche Verjährung
von Forderungen ausgeschlossen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 aaO., RdNr. 24; LSG B, Urteil vom 13. März 2009 - L 1 KR 1170/05 - juris; zu alledem Senatsurteil vom 31. Januar 2013 - L 8 SO 5/09 - nicht veröffentlicht).
Dass ein solcher Anspruch - selbst wenn die geschilderten Bedenken gegen eine Leistungspflicht des Antragsgegners nach weiterer
Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren ausgeräumt werden können - entstanden ist, hat der Antragsteller nicht
glaubhaft machen können. Nach seinem Vorbringen ist nicht wahrscheinlich, dass er einer Forderung des Trägers des Beigeladenen
ausgesetzt ist. So hat der Träger des Beigeladenen etwa für die Zeit von Juli bis Oktober 2012 am 1. November 2012 eine Rechung
gelegt, in der der Monat Oktober 2012 mit 31 Anwesenheitstagen und vier Fachleistungsstunden am Tag abgerechnet sind. Am 4.
Januar 2013 hat er weitere neun Tage des Oktobers 2012 abgerechnet. Da der Antragsteller im Oktober 2012 keine 40 Tage in
der beigeladenen Einrichtung anwesend gewesen sein kann, ist die Rechnung nicht schlüssig. Im Übrigen verweist der Träger
des Beigeladenen in seinen Rechnungslegungen darauf, dass Grundlage der bisher getätigte Schriftverkehr mit dem Betreuer des
Antragstellers und dem Antragsgegner sei. Auf eine vertragliche Vereinbarung, auch über den abgerechneten Stundensatz, zwischen
ihm und dem Antragsteller nimmt er nicht in Bezug. Schließlich bittet der Träger des beigeladenen Heims in seinen Rechnungen
jeweils nur um "Klärung der Kostenübernahme", ohne ein konkretes Zahlungsziel zu nennen. Diese Umstände sprechen dagegen,
dass der Antragsteller für die Vergangenheit durchsetzbaren zivilrechtlichen Ansprüchen des Trägers des Beigeladenen ausgesetzt
ist.
b. Darüber hinaus hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller und der Beigeladene versucht haben, die Eilbedürftigkeit der Sache mit der drohenden Kündigung des
WuBV zu begründen, haben sie keinen Erfolg.
Eine solche Kündigung kommt, soweit ersichtlich, nicht in Betracht.
Eine Vereinbarung über die Erbringung gesonderter Fachleistungsstunden haben der Antragsteller und der Beigeladene nicht vorgelegt.
Die Erbringung derartiger Leistungen ist nicht Gegenstand des WuBV, soweit dafür eine gesonderte Vergütung verlangt wird.
Denn nach dem WuBV schuldet der Antragsteller auch nach der Anpassung zum 1. September 2012 nur eine Vergütung von kalendertäglich
109,36 EUR, die sich nach den Beträgen richtet, die zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Kostenträgern entsprechend
des gültigen Rahmenvertrags vereinbart ist. Sollten Vereinbarungen über die Erbringung gesonderter Fachleistungsstunden (mit
einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung des Antragstellers, die dieser durch die Nichtzahlung eines geschuldeten
Entgelts verletzen könnte) vorliegen, kann der Träger des Beigeladenen diese Vereinbarung gegebenenfalls kündigen, was der
Senat nicht im Einzelnen zu prüfen hat. Einen Grund für die Kündigung des WuBV stellt die Nichtzahlung eines etwaig geschuldeten
Entgelts für die Erbringung gesonderter Fachleistungsstunden jedenfalls nicht dar.
Ob der Träger des Beigeladenen den WuBV nach § 10 Abs. 4 WuBV kündigen könnte, ist derzeit für den Senat nicht erkennbar.
Die Kündigung aufgrund von § 10 Abs. 4 WuBV bedarf eines wichtigen Grundes. Für eine Kündigungsmöglichkeit nach § 10 Abs.
4 Spiegelstrich 1 und 2 WuBV muss eine Veränderung des Gesundheitszustands des Bewohners vorliegen. Nach § 10 Abs. 4 Spiegelstrich
1 WuBV darf seine fachgerechte Betreuung in der Einrichtung nicht mehr möglich sein, die Einrichtung muss dem Bewohner eine
anderweitige angemessene Unterkunft zu zumutbaren Bedingungen nachweisen. § 10 Abs. 4 Spiegelstrich 2 WuBV verweist auf eine
Anpassung der Leistungen nach § 8 WBVG. Diese Norm regelt die Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs.
Beide Kündigungsmöglichkeiten setzten also eine Änderung in Gesundheitszustand oder Betreuungsbedarf bei dem Antragsteller
voraus, die dem Sinn der Regelung nach eine Kündigung nur erforderlich machen kann, wenn diese Änderung mit einer Erhöhung
des Aufwands der Einrichtung einhergeht. Die Ausführungen im vorläufigen Entlassungsbericht des Fachklinikums U. vom 5. März
2013 deuten jedoch eher darauf hin, dass sich der Betreuungsbedarf des Antragstellers (unter anderem nach Anpassung der Medikamentation)
verringert hat. Im Übrigen hat der Antragsteller eine einwöchige Probephase einschließlich Schulbesuchs in dem beigeladenen
Heim durchlebt, aufgrund derer dem Träger des Beigeladenen die damaligen Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers bekannt
gewesen sein sollten. Schließlich hat selbst der Beigeladene in seinem Entwicklungsbericht vom 30. Juni 2013 festgestellt,
dass der Antragsteller seit dem Aufenthalt in U. und der wöchentlich stattfindenden ambulanten psychotherapeutischen Begleitung
keine aggressiven Verhaltensweisen zeigt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 Satz 1
SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, §
177 SGG.