Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII durch ein Persönliches Budget
Bemessung der Höhe für eine angestellte persönliche Assistentin
Gründe
Die am 19. Juli 2016 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 8. Juli
2016 mit dem sinngemäßen Antrag,
die einstweilige Anordnung, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet wird, der Antragstellerin ein persönliches Budget in Höhe
von 500,00 € pro Monat seit dem 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zu zahlen, aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,
ist zulässig und teilweise begründet. Der angegriffene Beschluss ist insoweit rechtswidrig, als er die Antragsgegnerin vorläufig
zur Zahlung eines höheren Betrages als 390,95 € monatlich verpflichtet. Bis zur Höhe dieses Betrages ist er jedoch rechtmäßig,
da die Antragstellerin unter Berücksichtigung der im Rahmen dieses Eilverfahrens nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich
einen Anspruch auf die Gewährung eines persönlichen Budgets in dieser Höhe hat.
Hinsichtlich der Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf die umfassenden
und für richtig befundenen Ausführungen des Sozialgerichts Schleswig verwiesen und zur Vermeidung von Wiederholungen von einer
weiteren Darstellung entsprechend §
142 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) abgesehen.
Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsgrund zumindest hinsichtlich einer Erhöhung des Stundensatzes im tenorierten
Umfang hinreichend glaubhaft gemacht.
Die Dringlichkeit, eine vorläufige Entscheidung dieses seit dem 26. September 2012 gerichtlich anhängigen Streitgegenstandes,
nunmehr im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens herbeizuführen, kann nur insoweit bejaht werden, als es als glaubhaft
gemacht angesehen werden kann, dass Frau W______ ab dem Unterschreiten eines gewissen Mindestbetrages nicht mehr bereit ist,
für die Antragstellerin zu arbeiten. Diesbezüglich hat die Antragstellerin im Rahmen eines Schriftsatzes im Hauptsacheverfahren
zum Az. L 9 SO 37/14 am 1. September 2014 vorgetragen, dass Frau W______ bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung
durch ein Gericht bereit sei, die Aufgaben für die Antragstellerin weiter durchzuführen, auch wenn sie grundsätzlich nicht
bereit sei, für einen Stundenlohn von 8,50 € zu arbeiten. Im Rahmen des gegenständlichen Eilverfahrens hat Frau W______ am
23. Juni 2016 nunmehr eidesstattlich versichert, dass sie nicht mehr bereit sei, zu einem Stundensatz von 8,00 € brutto zu
arbeiten, da sie jetzt über einen Zeitraum von fünf Jahren Geduld beweisen habe und ihr ein Nachzahlungsbetrag von fast 7.000,00
€ zustehe. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat durchaus die Erforderlichkeit, bereits im Rahmen des Eilverfahrens vorläufig
zu einer Erhöhung des Stundensatzes zu kommen, um für die Antragstellerin den Verlust ihrer Vertrauensperson zu vermeiden.
Allerdings lässt sich der Formulierung durch Frau W______ in ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen, dass sie
nur dann weiter für die Antragstellerin arbeiten wolle, wenn dieser der geltend gemachte Stundenlohn in Höhe von 20,00 € gewährt
werde. Vielmehr wertet der Senat die sehr zurückhaltenden Äußerungen von Frau W______ so, dass sie zumindest eine gewisse
Erhöhung ihres Stundenlohnes voraussetzt, um ihre Tätigkeiten zunächst bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren
weiter fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass bei der hier tenorierten vorläufigen Erhöhung des
Stundensatzes auf 13,61 € das Arbeitsverhältnis von Frau W______ voraussichtlich fortgesetzt wird, bis es zu einer Entscheidung
im Hauptsacheverfahren kommt.
Die Antragstellerin hat in Höhe des tenorierten Betrages auch einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht.
Dabei sieht es der Senat jedoch nicht als glaubhaft gemacht an, dass die Antragstellerin einen Anspruch unmittelbar aus einem
mündlich erlassenen Verwaltungsakt vom 29. März 2016 über die Gewährung eines persönlichen Budgets in Höhe von 20,00 € pro
Stunde für den hier streitigen Zeitraum hat. Die Antragstellerin trägt vor, Frau D____, die damals zuständige Sachbearbeiterin
auf Seiten der Antragsgegnerin, habe im Rahmen des Zielvereinbarungsgesprächs am 29. März 2016 einen mündlichen Verwaltungsakt
dahingehend erlassen, dass für die in der neu abzuschließenden Zielvereinbarung vorgesehenen 25 Betreuungsstunden 20,00 €
brutto pro Stunde gewährt würden. Dass Frau D____ keinen Zweifel daran gelassen habe, dass sie eine entsprechende Entscheidung
treffen könne und ein solcher mündlicher Bescheid ergehe, hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Erklärung
vom 24. Juni 2016 anwaltlich versichert. Auch die Assistentin der Antragstellerin, Frau W______, hat mit Erklärung vom 23.
Juni 2016 an Eides statt versichert, dass im Gespräch am 29. März 2016 eine mündliche Bescheidung durch Frau D____ erfolgt
sei, nach der das Stundenkontingent aufgeS____t und der Stundensatz von 18,00 € für die Vergangenheit und 20,00 € für die
Zukunft bewilligt werde. Demgegenüber hat Frau D____ mit Erklärung vom 9. Juli 2016 an Eides statt versichert, dass sie zwar
über die Erhöhung der Stundenzahl (von zuvor 20 auf 25 Stunden) selbst entschieden und dies der Prozessbevollmächtigten der
Antragstellerin am 29. März 2016 auch mitgeteilt habe, über die Höhe der Stundenvergütung sei jedoch am 29. März 2016 nicht
gesprochen worden. Über die Höhe der Vergütung sei im Rahmen des Gesprächs vom 4. Februar 2016 gesprochen worden. Sie, Frau
D____, habe jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine entsprechend Einigung nur unter vorheriger Beteiligung der Rechtsabteilung
erfolgen könne.
Für das Vorliegen eines entsprechenden mündlichen Verwaltungsaktes als anspruchsbegründende Voraussetzung ist die Antragstellerin
beweispflichtig. Diesen Beweis kann sie im Rahmen der im Eilverfahren eingeschränkten Beweismöglichkeiten nicht erbringen.
Den anwaltlichen bzw. eidesstattlichen Versicherungen hierzu seitens der auf Antragstellerseite stehenden Personen steht die
eidesstattliche Versicherung von Frau D____ entgegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Senat der einen oder der
anderen Erklärung mehr Glauben schenken könnte. Insofern ist der Beweis als nicht erbracht anzusehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass es nicht allein darauf ankommt, wie Frau W______, die Antragstellerin oder deren Prozessbevollmächtigte die Äußerungen
von Frau D____ verstanden haben, sondern darauf, wie diese Äußerungen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes
zu verstehen waren. Dabei wäre der tatsächliche Erlass eines mündlichen Verwaltungsaktes von der Zusicherung, einen bestimmten
Verwaltungsakt erlassen zu wollen, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), der Schriftform bedürfte, und vom Abschluss eines Vergleiches, der als öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 56 SGB X ebenfalls schriftlich zu schließen wäre, abzugrenzen. Vor diesem Hintergrund dürfte sich die Beweislage selbst unter Zuhilfenahme
entsprechender Zeugenvernehmungen voraussichtlich als schwierig für die Antragstellerin erweisen.
Ein Anspruch auf höhere Leistungen als die bislang gewährten 10,00 € brutto pro Stunde ergibt sich jedoch aus §§ 53, 54, Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), i.V.m. §
17 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (
SGB IX). Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch dem Grunde nach verweist der Senat entsprechend §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die für zutreffend erachteten Ausführungen des Sozialgerichts Schleswig.
Gemäß §
17 Abs.
3 Satz 3
SGB IX werden persönliche Budgets auf der Grundlage der nach §
10 Abs.
1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung
und Unterstützung erfolgen kann. Dass bei der Antragstellerin aktuell ein Bedarf an Unterstützung von 25 Stunden im Monat
besteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und für das vorliegende Verfahren zugrunde zu legen. Für die Frage, mittels
welchen zur Verfügung gestellten Stundenlohns die Antragstellerin eine geeignete Hilfsperson einstellen kann, ist darauf abzustellen,
welches Anforderungsprofil die von ihr angebotene Stelle erfordert. Dabei ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass es nicht
allein auf die Schwierigkeit der handwerklichen Tätigkeiten, wie etwa Begleitung zum Einkaufen oder zu Arztbesuchen, ankommen
kann, sondern die Besonderheiten des Krankheitsbildes der Antragstellerin besondere Berücksichtigung finden müssen. Insofern
ist für die Beurteilung, welche Gehaltsgruppe für die Tätigkeit von Frau W______ als Vergleichsgruppe zugrunde zu legen ist,
nicht allein maßgeblich darauf abzustellen, über welche konkrete Ausbildung Frau W______ verfügt, sondern welche Ausbildung
bzw. welche fachliche Qualifikation für das Anforderungsprofil der von der Antragstellerin zu besetzenden Stelle grundsätzlich
erforderlich ist. Soweit die Antragsgegnerin insofern vorträgt, dass nach ihrer Ermittlung Assistenzleistungen, für die eine
Ausbildung oder fachliche Qualifikation nicht erforderlich seien, regelmäßig von Studenten oder nebenamtlich, zumeist im Rahmen
eines sogenannten Minijobs, erbracht würden und ein persönliches Budget in Höhe von 10,00 € pro Stunde hierfür ausreichend
sei, fehlt es bislang an der Feststellung, dass eine beliebige studentische Aushilfe die Assistenzleistungen für die Antragstellerin
auch erfüllen könnte. Im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung hat der Senat Zweifel
hieran. Ausweislich des psychiatrischen Gutachtens des Dipl.-med. S____ vom 24. September 2009 liegt bei der Antragstellerin
eine chronifizierte Konversionsstörung mit langjähriger Persönlichkeitsstörung vor. Laut nervenärztlichem Attest der behandelnden
Ärztin R_____ besteht bei der Antragstellerin eine multiple Persönlichkeitsstörung (F44.81). In den Berichten über die Zusammenarbeit
und (therapeutische) Betreuung der Antragstellerin wird wiederholend dargestellt, dass sich der Umgang mit ihr aufgrund ihres
Krankheitsbildes als sehr schwierig darstellt. So hat etwa der psychiatrische Gutachter S____ als Kriterien für die Unterbrechung
bzw. Beendigung ambulanter Betreuungen beschrieben, dass es bei der Betreuungsperson durch nicht überwindbare Gegenübertragungsphänomene
zu einer subjektiven Wahrnehmung von Bedrohung und Gefahr für Leib, Leben und Psyche komme. Auch Frau W______ hat die Schwierigkeiten
geschildert, die dadurch entstehen, dass sich die Antragstellerin jeweils als unterschiedliche Persönlichkeiten wahrnehme
und sie daher jeweils adäquat auf die Antragstellerin eingehen und reagieren müsse. Diese Schwierigkeiten hat nicht zuletzt
Frau D____, die damalige Sachbearbeiterin und Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, in ihrer persönlichen Stellungnahme vom 9.
Juli 2016 in Bezug auf das Zielvereinbarungsgespräch vom 29. März 2016 eindrücklich geschildert. Sie beschreibt, dass die
Antragstellerin aufgrund einer Medikamentenumstellung in für sie, Frau D____, kurzen Abständen in zahlreiche unterschiedliche
Personen gewechselt sei. Jeder Wechsel habe zu Kontrollverlusten geführt. Über die Höhe der Vergütung habe in diesem Gespräch
nicht gesprochen werden können, da das gesamte Gespräch von der Antragstellerin und ihren wechselnden Persönlichkeiten "beherrscht"
worden sei. Vor dem Hintergrund dieser wiederholten Schilderungen unterschiedlichster Kontaktpersonen erscheint es dem Senat
kaum vorstellbar, die entsprechenden Assistenzleistungen durch beliebige studentische Aushilfen bzw. Minijober durchführen
zu lassen, auch wenn es sich bei den Hilfeleistungen grundsätzlich um einfache handwerkliche Arbeiten handelt.
In welcher Höhe die Leistungen von Frau W______ oder ggf. einer anderen fachlich kompetenten Person angemessen zu vergüten
sind, kann der Senat aufgrund fehlender eigener Sachkunde im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht abschließend feststellen. Er
behält es sich ausdrücklich vor, im parallel geführten Hauptsacheverfahren L 9 SO 37/14 ggf. weiteren Aufklärungsmöglichkeiten
nachzugehen. Unter Zuhilfenahme aller derzeit verfügbaren Erkenntnisquellen erscheint ein Stundenlohn in Höhe von 13,61 €
Arbeitnehmer-Brutto bzw. 15,64 € Arbeitgeber-Brutto als ein zumindest zu erwartender Betrag. Der Senat legt dabei die unterste
Entgeltgruppe des Tarifvertrags TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE) S 2 Erfahrungsstufe 3 zugrunde. Diese weist unter Berücksichtigung der ab dem 1. März 2016 greifenden Erhöhung um 2,4
% für Vollzeitbeschäftigte einen Bruttolohn in Höhe von 2.300,25 € aus. Ausgehend von einem monatlichen Stundenmitteln von
169 Stunden ergibt sich ein Stundenlohn in Höhe von 13,61 € brutto. Die Antragstellerin hat insofern an Frau W______ monatlich
340,25 € zu entrichten (ggf. unter Abzug des Arbeitnehmeranteils für die Rentenversicherung in Höhe von 13,7 %, wenn sich
die Arbeitnehmerin im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens nicht davon befreien lässt). Für die Antragstellerin fallen zudem
Lohnnebenkosten in Höhe von 14,9 % an, die sie an die Minijob-Zentrale abzuführen hat (hierin enthalten ist bereits eine nicht
abdingbare Pauschale von 5 % als Arbeitgeberanteil für die Rentenversicherung). Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 50,70
€, so dass sich ein monatlicher Gesamtaufwand in Höhe von 390,95 € ergibt.
Ausgehend von dem oben ansatzweise im Hinblick auf die Schwierigkeiten im Umgang mit der Antragstellerin dargelegten Anforderungsprofil
für die von dieser zu besetzende Stelle erscheint es sinnvoll, einen Bezug zu den dem sozialen Bereich zugeordneten Berufen
herzustellen. Der Senat folgt daher vorläufig nicht dem Ansatz des im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren tätigen berufskundlichen
Gutachters L_______, der eine Bezugnahme zu den geistigen Tätigkeiten herstellt und dabei zu einer Einstufung in die Entgeltgruppe
E8 TVöD kommt. Der nach Auffassung des Senats einschlägige Tarifvertrag für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst weist
die unterste Entgeltgruppe S2 für Beschäftige in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung
aus. Diese Entgeltgruppe betrifft insofern in der Regel Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufsausbildung im sozialen Bereich,
die aber in entsprechenden Tätigkeitsfeldern beschäftigt sind.
Dass die Tätigkeiten einer Assistenz im persönlichen Bereich trotz der in vielen Fällen erforderlichen besonderen sozialen
Kompetenz eher den unteren Entgeltgruppen zuzuordnen sind, ergibt sich auch aus den - für den Bereich der Fürsorgeleistungen
nach dem SGB XII zwar nicht verbindlichen, jedoch als Anhaltspunkt heranzuziehenden - Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter
und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen
gemäß §
102 Abs.
4 SGB IX. Dort wird für das persönliche Arbeitsassistenzbudget unter Ziffer 4.1. für Hilfs- und Unterstützungstätigkeiten, für die
in der Regel eine Ausbildung oder besondere Qualifikation nicht erforderlich ist, die Orientierung an der Entgeltgruppe 2
des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) empfohlen. Die Entgeltgruppe E 2 TVöD oder TV-L entspricht dabei der Entgeltgruppe S 2 des TVöD-SuE, der für die nicht arbeitsbezogene persönliche Assistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe, wie bereits dargelegt, nach
vorläufiger Einschätzung passender erscheint.
Hinsichtlich der Erfahrungsstufe folgt der Senat hingegen mangels anderweitiger Anhaltspunkte vorläufig den hierzu getroffenen
Einschätzungen des Gutachters L_______. Dieser hat ausgeführt, dass bei den 6 Stufen, die die Entgeltgruppen des TVöD umfassen, der Stufe 1 Beschäftigte bei Einstellung zugeordnet würden, die Stufe 2 setze eine einjährige einschlägige Berufserfahrung
voraus und die Stufe 3 eine dreijährige. Da Frau W______ nicht als Berufseinsteigerin bezeichnet werden kann und neben der
sonstigen Berufstätigkeit auch die Arbeit für die Antragstellerin bereits seit mehreren Jahren ausübt, erscheint die Zuordnung
zur Erfahrungsstufe 3 nach vorläufiger Einschätzung als sachgerecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Prozesskostenhilfe ist der Antragstellerin bereits ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung
im Beschwerdeverfahren für dieses zu gewähren, da die Antragsgegnerin das Rechtsmittel eingelegt hat (§
73a SGG i.V.m. §
119 Abs.
1 Satz 2
Zivilprozessordnung (
ZPO)) und die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erfüllt (§§114,
115
ZPO i.V.m. §
73a SGG).
Der Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.