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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.09.2013 - 9 SO 15/12
Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe ohne Berücksichtigung eines Kostenbeitrages; Ausbildungsgeld bei stationärer Unterbringung
1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag vom Ausbildungsgeld bei stationärer Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe ist § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.
2. § 88 Abs. 2 SGB XII ist weder entsprechend noch vom Rechtsgedanken her heranzuziehen.
3. Es ist sachgerecht, Bezieher von Ausbildungsgeld hinsichtlich eines Kostenbeitrages ungleich zu behandeln zu Beziehern von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit.
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB XII § 88 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 88 Abs. 2
,
SGB XII §§ 53ff
Vorinstanzen: SG Lübeck 10.01.2012
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck
vom 10. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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