Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2016 - 9 SO 78/12
Erstattungsanspruch aus schriftlichem Kostenanerkenntnis; fristlose Kündigung gem. § 313 Abs. 2 BGB; gewöhnlicher Aufenthaltsort; kein Erstattungsanspruch aus § 105 Abs. 1 SGB X; kein Zinsanspruch nach § 108 Abs. 2 SGB X; Kosten für die stationäre Unterbringung eines Leistungsempfängers; sog. Einrichtungskette nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII; tatsächlicher Aufenthaltsort; wirksames Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB
1. Maßgeblich für die Feststellung des Erstattungsanspruchs nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die örtliche Zuständigkeit für die im Streit stehende Leistung nach § 98 SGB XII.
2. Für eine sog. Einrichtungskette nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist erforderlich, dass der Einrichtungswechsel ohne erhebliche zeitliche Unterbrechung verwirklicht wird.
3. Ein wirksames Schuldanerkenntnis i. S.v. § 781 BGB begründet einen Kostenerstattungsanspruch des Leistungsträgers bis zum Zeitpunkt des Eingangs einer gemäß § 313 BGB wirksam ausgesprochenen fristlosen Kündigung.
4. Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe untereinander sind nicht gemäß § 108 Abs. 2 SGB X zu verzinsen.
Normenkette:
BGB § 313
,
BGB § 781
,
SGB X § 105 Abs. 1
,
SGB X § 108 Abs. 2
,
SGB XII § 98 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Lübeck 23.10.2012 S 30 SO 252/09
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. Oktober 2012 teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum 2. März 2006 bis 8. Juni 2006 angefallenen Kosten für die vollstationäre Betreuung von ___ _____ _____ in den Werkstätten der Vorwerker Diakonie, T_____str. _______ in _____ ______ zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: