Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 15.
Juli 2013. Der Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst am 6. Dezember 2011 vorläufige Leistungen in Höhe von etwas mehr als
317 EUR (Bl. 922 der Verwaltungsakte), am 29. Dezember 2011 dann etwas mehr als 384 EUR (Bl. 965 VA). Gegen den Bescheid vom
6. Dezember 2011 erhob der Beklagte am 5. Januar 2012 Widerspruch (Bl. 978 VA). Im Rahmen der endgültigen Festsetzung vom
11. Januar 2012 wurden etwas mehr als 411 EUR für Januar und Februar 2012 und für März bis Juni 2012 mehr als 386 EUR bewilligt
(Bl. 975 VA). Diese Leistungen wurden mit dem Änderungsbescheid vom 13. April 2012 erneut erhöht, diesmal für Februar 2012
auf etwas mehr als 416 EUR und für März sogar auf 678 EUR (Bl. 1038). Am 15. Mai 2012 erfolgte die letztmalige Erhöhung für
Februar 2012 auf nunmehr 421,16 EUR (Bl. 1053 der Verwaltungsakte). Die endgültigen Festsetzungen enthalten eine Belehrung,
wonach diese Bescheide Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden. Der Kläger verzichtete daher darauf, einen eigenständigen
Widerspruch gegen die endgültigen Festsetzungen zu erheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2012 wies der Beklagte den
Widerspruch als "unzulässig" zurück. Der Beklagte begründete dies damit, dass wegen endgültiger Bewilligung eine Erledigung
der vorläufigen Bescheide kraft Gesetzes eingetreten sei und sich eine Sachentscheidung erübrige. Daraufhin hat der Kläger
eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2012 erhoben. Er vertritt die Auffassung, die
endgültigen Bescheide seien wegen des zuvor gegen die vorläufigen Bescheide eingelegten Widerspruches zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens
geworden, weshalb in der Sache zu entscheiden sei.
Das Sozialgericht Nordhausen hat dem Antrag des Klägers folgend nur den Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2012 isoliert aufgehoben.
Es vertritt die Auffassung, dass eine Verwerfung eines Widerspruches als unzulässig rechtswidrig ist, wenn er sich wie vorliegend,
gegen einen vorläufigen Bewilligungsbescheid (hier vom 6. Dezember 2011, Leistungszeitraum 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012)
richtet, welcher später durch einen die Leistungen endgültig festsetzenden Bescheid (hier vom 15. Mai 2012) ersetzt wird.
Weil der endgültige Bescheid zum Gegenstand des gegen den vorläufigen Bescheid gerichteten Widerspruchsverfahrens werde, trete
keine Erledigung ein. Der Beklagte habe daher noch eine Sachentscheidung zu treffen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der am 19. August 2013 erhobenen Beschwerde. Er vertritt den Standpunkt, dass sich
der vorläufige Bescheid erledigt habe. Es fehle an einem tauglichen Gegenstand für eine Entscheidung. Er beantragt die Zulassung
der Berufung. Der Kläger meint, da die betroffenen Verwaltungsakte Geldleistungen beträfen, die seiner Auffassung nach einen
Betrag von 750 EUR nicht überstiegen, sei die Nichtzulassungsbeschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Dem steht §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG entgegen. Nach dieser Vorschrift bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch
Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Voraussetzung der Beschränkung
der Berufung und damit der Zulassungsbedürftigkeit ist damit eine Klage auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen
hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Diese Regelung gilt jedoch hier nicht. Die Klage betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung
oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
Eine Klage wird durch ihren Streitgegenstand gekennzeichnet, so wie er in den erstinstanzlichen Klageanträgen festgelegt ist.
Gegenstand der Klage ist somit hier die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides. Dem Kläger ging es mit seiner bei
dem Sozialgericht erhobenen Klage - anders als er im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt - nicht um höhere Leistungen,
weil er ausweislich des Klageantrags die die Leistung festsetzenden Verwaltungsakte nicht angefochten hat. Der Kläger wollte
die Einbeziehung von endgültigen Bescheiden in ein Widerspruchsverfahren erreichen. Zu diesem Zweck hatte er den Widerspruchsbescheid
isoliert angefochten und die Aufhebung des Widerspruchsbescheides beantragt. Das ergibt sich aus dem gesamten Sachvortrag
der Klägerseite in dem Gerichtsverfahren bei dem Sozialgericht Nordhausen, der auf die Klärung einer prozessualen Streitfrage
ausgerichtet ist. Dass das Verwaltungsverfahren ursprünglich auf Gewährung von Leistungen gerichtet war, ist für die Bestimmung
des Streitgegenstands im Klageverfahren ohne Auswirkung. Die Berufung ist in Fällen einer eigenständigen Bedeutung des streitigen
Verwaltungsaktes ohne Beschränkung auf den Berufungsstreitwert zulässig (Leitherer in
SGG, 11.A., §
144 Rn. 10b m.w.N. aus der Rechtsprechung). In der hier vorliegenden Fallgestaltung sieht der Senat die Geltendmachung einer
eigenständigen Bedeutung des streitigen Widerspruchsbescheides, mit dem der Widerspruch als unzulässig verworfen wurde. Die
isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides ist entgegen der Grundregel des §
95 SGG auch nur dann zulässig, wenn der Widerspruchsbescheid eine gegenüber den Ausgangsverwaltungsakten zusätzliche selbstständige
Beschwer enthält. Das ist hier der Fall. Damit bedarf die Berufung keiner Zulassung. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde
ist unzulässig. Eine Umdeutung kommt nicht in Betracht. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht ergibt sich keine Abweichung
zur bisherigen Senatsrechtsprechung zu §
144 SGG. Denn um eine Untätigkeitsklage betreffend den Erlass eines Widerspruchsbescheids auf einen Verpflichtungswiderspruch geht
es hier erkennbar nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).