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LSG Thüringen, Urteil vom 12.05.2016 - 9 AS 635/14
Aufhebung von Grundsicherungsleistungen Anderweitig gedeckter Bedarf Beginn der Jahresfrist Kenntnis der Behörde
1. Es stellt eine Selbstverständlichkeit dar, dass Bedarfe nach dem SGB II nur dann übernommen werden können, wenn sie nicht anderweitig gedeckt sind.
2. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde alle Tatsachen bekannt sind, die zur Aufhebung berechtigen.
3. Da § 45 Abs. 2 SGB X neben objektiven auch subjektive Tatbestandsmerkmale (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) enthält, muss die Behörde z.B. auch von der Bösgläubigkeit des Betroffenen Kenntnis haben.
4. Wann dies der Fall ist, ist weder ausschließlich nach der subjektiven Einschätzung der Behörde noch anhand objektiver Kriterien zu beantworten.
5. Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht; hierbei ist hinsichtlich der erforderlichen Gewissheit über Art und Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde abzustellen, es sei denn, deren sichere Kenntnis liegt bei objektiver Betrachtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor.
Normenkette:
SGB II § 40 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
,
SGB X § 45 Abs. 4 S. 2
Vorinstanzen: SG Nordhausen 21.11.2013 S 14 AS 401/11
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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