Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Thüringen, Beschluss vom 30.03.2010 - 6 KR 158/10
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Säumniszuschläge sind Nebenkosten zu Beiträgen im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG.
2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auf Fälle einer reinen Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren beschränkt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Nordhausen 07.01.2010 S 19 KR 5258/09 ER
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen 7. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen 7. Januar 2010 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beschwerdegegnerin trägt ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers.
Für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Entscheidungstext anzeigen: