Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Ratenzahlungsrückstand
Gründe:
Die am 29. Oktober 2012 bei dem Sozialgericht Nordhausen (SG) eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 27. September 2012, ihm zugestellt am 1. Oktober 2012, mit dem das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung aufgehoben hat, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß §
172 Abs.
1 SGG statthaft. Insbesondere kommt der Ausschluss der Beschwerde nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I 444) nicht in Betracht, weil er nur für das Bewilligungsverfahren
nach §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §§
118 ff.
ZPO greift und nicht auf das Aufhebungsverfahren gemäß §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
124 ZPO erstreckt werden kann (ausführlich: Senat, Beschluss vom 14. Februar 2013 - L 4 AS 656/12 B, juris).
Auch verbietet sich ein Ausschluss der Beschwerde über §
202 SGG entsprechend §
127 Abs.
2 S. 2 2. Teilsatz
ZPO (ausführlich: Senat, Beschluss vom 2. April 2013 - L 4 AS 1717/12 B, juris).
In der Sache hat das SG zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. 124 Abs. 1 Nr. 4
ZPO aufgehoben, weil der Kläger länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Verzug geraten ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zahlung der Monatsraten bereits mit der Zahlungsaufforderung des SG vom 6. Juli 2012 fällig geworden. Mit diesem Schreiben hat das SG im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens den Beginn der Ratenzahlung fehlerfrei bestimmt.
Zwar trifft es zu, dass nach allgemeiner Auffassung die mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe festzusetzenden Monatsraten
gemäß §
120 Abs.
1 und
2 ZPO erst beginnen können, wenn Gebühren bereits fällig sind (Geimer in Zöller,
ZPO, 29. Aufl., §
120 Rn. 8). Deswegen kann allein wegen übernommener Gerichtskosten, die erst nach Abschluss des Verfahrens fällig werden, in
der Regel die Ratenzahlung nicht vorher beginnen. Anders zu beurteilen ist die Rechtslage jedoch bei Anwaltsgebühren. Soll
der Unbemittelte lediglich nicht schlechter gestellt sein als eine bemittelte Person, ist zu beachten, dass jene bereits bei
Abschluss des Vertrags zwischen ihr und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt einer Vorschusspflicht in Höhe der voraussichtlichen
Anwaltsvergütung nach § 9 RVG ausgesetzt ist, auch wenn die Vergütung selbst noch nicht fällig ist (§ 8 RVG). Deshalb darf die Ratenzahlung bereits einsetzen, sobald der Rechtsanwalt gegenüber einer bemittelten Person einen Vorschuss
geltend machen kann (vgl. zu §
120 ZPO: BT-Drucks 8/3694, S. 24; Behn, Sozialversicherung, 1983, 1 ff., 29 ff.). Unschädlich ist es, dass die Vorschusspflicht der
Staatskasse gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt nach § 47 RVG weniger weit reicht, weil Gebühren von der Vorschusspflicht der Staatskasse nur erfasst sind, soweit sie bereits entstanden
- nicht fällig - sind. Ist nach dem vorbenannten gesetzgeberischen Willen auf den Vergleich zu einer bemittelten Person abzustellen,
ist allein maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt diese Person in welchem Umfang einer Vorschusspflicht ohne Prozesskostenhilfe
ausgesetzt wäre. Ungeachtet dessen kommt der Wertungsunterschied ohnehin allenfalls bei der Terminsgebühr zum Tragen, welche
regelmäßig erst später entstehen wird.
Unbeachtlich ist deshalb auch entgegen der Auffassung des Klägers, ab wann die Staatskasse den Vergütungsanspruch des beigeordneten
Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten aus übergegangenem Recht nach § 59 RVG geltend machen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang der Beschwerde entsprechend §
193 Abs.
1 S. 1
SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung ist bereits abzulehnen, weil nach den vorherigen
Ausführungen hinreichende Erfolgsaussichten abzulehnen sind (§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
114 S. 1
ZPO). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage lässt sich jedenfalls unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zweifelsfrei
beantworten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob für die Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe der Antrag
überhaupt zulässig ist.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).