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BSG, Beschluss vom 17.07.2019 - 13 R 103/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen der Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung Unbeachtet gebliebener Beweisantrag Voraussichtliches Ergebniss der unterbliebenen Beweisaufnahme
1. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das LSG muss die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags enthalten, dem das LSG nicht gefolgt ist.
2. Weiter ist die Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, darzustellen.
3. Das voraussichtliche Ergebniss der unterbliebenen Beweisaufnahme ist anzugeben und auszuführen, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 14.03.2018 L 3 R 732/12 , SG Düsseldorf 09.05.2012 S 5 (30) R 77/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: